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Wohngeld 2027: In 126 Städten droht eine zusätzliche Kürzung

Taschenrechner, Hausschlüssel und Euro-Scheine auf Unterlagen – Symbolbild zur Wohngeld-Berechnung 2027

Die geplante Wohngeld-Kürzung könnte in 126 Städten noch härter ausfallen. Der Regierungsentwurf stuft sie ab 2027 in eine niedrigere Mietstufe ein, darunter Hamburg, Kiel, Tübingen, Halle und Magdeburg. Dadurch kann bei der Berechnung weniger Miete zählen und der Zuschuss zusätzlich sinken. In 411 Gemeinden geht die Mietenstufe dagegen nach oben, doch das gleicht die allgemeinen Einschnitte nicht automatisch aus.

Neue Liste verändert jede dritte Gemeinde

Die vollständige Neuzuordnung steckt im Regierungsentwurf zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes. Von 1.602 untersuchten Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sollen 1.065 ihre bisherige Mietstufe behalten. Bei 537 Gemeinden und damit jedem dritten Ort ändert sich die Einstufung.

Wohngeld-Kürzung: Eine Million Haushalte bekommen weniger – 238.000 verlieren den Anspruch

411 Gemeinden sollen hochgestuft werden, 126 werden herabgestuft. Hinzu kommen die Landkreise, deren Mietenstufe für kleinere Gemeinden gilt: 60 Kreise steigen auf, 15 fallen zurück. Grundlage sind die Wohngeldstatistiken zum 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024. Die derzeitige Einteilung beruht noch auf Daten aus den Jahren 2019 und 2020. Unter den größeren Städten sind folgende Abstufungen vorgesehen:

StadtMietstufe 2026Geplant ab 2027
HamburgVIV
KielVIV
TübingenVIIVI
Halle (Saale)IIIII
MagdeburgIIIII

Niedrigere Mietstufe drückt auch die Einkommensgrenze

Die Mietstufen sollen die regionalen Unterschiede bei den Wohnkosten abbilden. Dafür werden Städte und Gemeinden nach ihrem Mietenniveau einer von sieben Stufen zugeordnet. Je höher das örtliche Mietenniveau im Vergleich zum Bundesdurchschnitt ausfällt, desto höher ist der Betrag, bis zu dem Miete oder Belastung berücksichtigt wird. Für einen Einpersonenhaushalt in Hamburg sinkt dieser Höchstbetrag beim Wechsel von Stufe VI auf V von 615 auf 562 Euro. Damit können monatlich 53 Euro weniger Miete in die Berechnung einfließen. Bei zwei Haushaltsmitgliedern fällt die Grenze von 745 auf 680 Euro, also um 65 Euro.

In Tübingen beträgt der Unterschied für Alleinstehende 62 Euro, in Kiel 51 Euro und in Halle sowie Magdeburg jeweils 48 Euro. Ob sich diese Unterschiede auf das Wohngeld auswirken, hängt von der tatsächlichen Bruttokaltmiete ab. Liegt sie über dem neuen Höchstbetrag, wird ein entsprechend geringerer Mietbetrag berücksichtigt. Zugleich verschiebt sich die Wohngeld-Einkommensgrenze nach unten. Denn wie viel Einkommen noch einen Wohngeldanspruch zulässt, hängt auch von den Wohnkosten ab, die in die Berechnung einfließen.

Keine Wohngeld-Kürzung trotz höherem Einkommen – wer von der neuen Regel profitiert

Bei gleichem Einkommen kann das Wohngeld dadurch niedriger ausfallen. Wie stark die Kürzung ausfällt, hängt weiterhin von Einkommen, Haushaltsgröße und Miete ab. Die Differenz zwischen den Höchstbeträgen wird daher nicht eins zu eins vom Wohngeld abgezogen. Wer mit seinen berücksichtigungsfähigen Wohnkosten unter der alten und der neuen Obergrenze bleibt, verliert allein durch die Herabstufung nichts.

In 411 Städten und Gemeinden steigt die Mietstufe

In die andere Richtung geht es unter anderem für Essen von Stufe III auf IV, Münster von IV auf V sowie für Schwerin und Mönchengladbach um jeweils eine Stufe nach oben. Dort kann künftig ein größerer Teil einer hohen Miete berücksichtigt werden. Für einen Alleinstehenden in Essen steigt die Grenze beispielsweise um 55 Euro.

Ein höherer Wert bedeutet dennoch nicht zwingend mehr Wohngeld als 2026. Derselbe Gesetzentwurf halbiert die dauerhafte Heizkostenkomponente, setzt die turnusmäßige Fortschreibung aus und verändert die Wohngeldformel zulasten höherer Einkommen. Je nach Haushalt federt die höhere Mietstufe diese allgemeinen Kürzungen nur ab oder wird von ihnen vollständig überlagert.

Neue Mietstufen greifen nicht sofort bei allen

Die neuen Mietstufen sind noch nicht beschlossen. Der Entwurf wurde dem Bundesrat am 14. August 2026 zugeleitet und steht am 10. September im Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik auf der Tagesordnung. Anschließend müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.

Bereits bewilligtes Wohngeld soll nach der vorgesehenen Übergangsregelung grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert bleiben. Muss die Wohngeldstelle währenddessen wegen geänderter Verhältnisse neu entscheiden, gilt für die Zeit ab dem 1. Januar 2027 jedoch bereits das neue Recht.