Mehr Personen im Haushalt bedeuteten beim Wohngeld bislang auch mehr Spielraum beim Vermögen. Genau diese Logik will die Bundesregierung durchbrechen. Künftig soll der Vermögensrahmen ab dem vierten Haushaltsmitglied nicht mehr mitwachsen. Für größere Familien und andere Haushalte ab vier Personen kann das im Extremfall den kompletten Wohngeldanspruch kosten.
Die Verschärfung ist auffällig ungleich verteilt. Singles, Paare und Drei-Personen-Haushalte sollen nach dem Regierungsentwurf bei ihren bisherigen Richtwerten bleiben. Erst ab vier Personen greift der neue Deckel. Ob damit gezielt größere Familien belastet werden sollen, sagt die Gesetzesbegründung nicht. Die Wirkung lässt sich aber klar ablesen.
Ab vier Personen greift der Deckel
Heute orientieren sich die Wohngeldstellen bei erheblichem Vermögen an der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift. Danach gelten 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und weitere 30.000 Euro für jede zusätzliche Person als Richtwert. Eine Obergrenze gibt es bislang nicht.
Der Regierungsentwurf zur Reform des Wohngeldgesetzes will diese Staffel erstmals direkt ins Gesetz schreiben, sie aber gleichzeitig bei 120.000 Euro für den gesamten Haushalt deckeln.
| Haushalt | Heutiger Richtwert | Geplant ab 2027 |
|---|---|---|
| 1 Person | 60.000 € | 60.000 € |
| 2 Personen | 90.000 € | 90.000 € |
| 3 Personen | 120.000 € | 120.000 € |
| 4 Personen | 150.000 € | 120.000 € |
| 5 Personen | 180.000 € | 120.000 € |
| 6 Personen | 210.000 € | 120.000 € |
Die Konsequenz zeigt sich am einfachsten bei einer vierköpfigen Familie. Verfügt sie über 130.000 Euro berücksichtigungsfähiges verwertbares Vermögen, liegt sie heute noch unter dem Richtwert. Nach der geplanten Neuregelung wäre die neue Obergrenze überschritten. Liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, kann damit der Wohngeldanspruch vollständig entfallen. Es wird also nicht nur der übersteigende Vermögensteil angerechnet.
Dabei geht es keineswegs nur um eine seltene Haushaltsgröße. Nach den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes lebten Ende 2024 rund 282.000 Wohngeldhaushalte beziehungsweise wohngeldrechtliche Teilhaushalte mit mindestens vier Personen. Das waren knapp 23 Prozent aller Wohngeldhaushalte.
Wie viele Wohngeldhaushalte tatsächlich mehr als 120.000 Euro verwertbares Vermögen besitzen, weist die Bundesregierung nicht aus. Gerade bei einer Leistung für Haushalte mit niedrigen Einkommen dürfte die Zahl überschaubar sein. Belastbare Zahlen dazu gibt es im Gesetzentwurf aber nicht.
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Nicht jedes Vermögen zählt mit
Die neue Grenze bedeutet auch nicht, dass eine Familie 120.000 Euro auf dem Girokonto haben muss. Entscheidend ist die Summe des verwertbaren Vermögens aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Dazu können Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere oder nicht selbst genutzte Immobilien gehören. Selbst genutztes Wohneigentum und bestimmte geschützte Formen der Altersvorsorge bleiben dagegen außen vor. Welche Werte bei der Vermögensprüfung beim Wohngeld berücksichtigt werden, hängt deshalb nicht allein vom Kontostand ab.
Auch die heutigen Beträge sind keine starre Freigrenze. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 18. April 2013 (Az. 5 C 21.12) entschieden, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Eine pauschale Vermögensgrenze, oberhalb derer Wohngeld automatisch ausgeschlossen ist, reicht danach nicht aus. Der neue Gesetzestext behält diese Öffnung bei und spricht ebenfalls davon, dass erhebliches Vermögen „in der Regel“ vorliegt.
Für größere Haushalte bleibt die Veränderung trotzdem real. Die Bundesregierung schreibt in ihrer eigenen Begründung zwar, die Kategorie des erheblichen Vermögens werde inhaltlich nicht geändert. Im nächsten Schritt führt sie aber ausdrücklich die neue Obergrenze ein. Für Haushalte mit bis zu drei Personen ändert das tatsächlich nichts. Ab vier Personen wird der bisherige Spielraum dagegen gekappt.
Bereits bewilligtes Wohngeld soll durch den Jahreswechsel grundsätzlich geschützt bleiben. Läuft ein vor 2027 erlassener Bescheid in das neue Jahr hinein, gilt er nach der vorgesehenen Übergangsregelung zunächst bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiter. Für spätere Anträge und Weiterleistungsanträge würde die neue Vermögensregel greifen.
