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Wohngeld nach Trennung: Ausnahme für Eltern mit mehreren Kindern soll wegfallen

Eine Mutter schließt mit zwei Kindern die Tür eines Wohnhauses auf.

Wer nach einer Trennung mindestens zwei Kinder betreut, bei beiden aber auf weniger als ein Drittel der Betreuungszeit kommt, soll beim Wohngeld künftig auch das jüngste Kind nicht mehr mitzählen können. Das sieht ein Regierungsentwurf vom 30. September 2026 vor. Ein bisher berücksichtigtes Haushaltsmitglied fiele damit bei der Wohngeldberechnung weg.

Welche Ausnahme heute gilt

Die Zahl der Haushaltsmitglieder bestimmt neben Miete oder Belastung und Einkommen die Höhe des Wohngeldes. Beim Wechselmodell zählt ein Kind nach geletendem Recht in beiden Haushalten, wenn jeder Elternteil mindestens ein Drittel der Betreuung übernimmt.

Betreuen getrennte Eltern mindestens zwei Kinder und erreicht der Elternteil mit dem kleineren Anteil bei ihnen nicht die Drittelgrenze, zählt in seinem Haushalt bisher trotzdem das jüngste Kind. Genau diesen Satz will die Bundesregierung aus dem Wohngeldgesetz streichen.

Wird die Streichung Gesetz, fällt bei diesem Elternteil das bislang zusätzlich berücksichtigte Kind aus der Wohngeldberechnung. Wer mindestens ein Drittel der Betreuung übernimmt, kann das Kind weiter in beiden Haushalten berücksichtigen lassen. An dieser Grenze rüttelt der Entwurf nicht.

Was mit dem Wohngeld passiert

Mit einem Haushaltsmitglied weniger gelten andere Werte für die Berechnung, etwa bei den angemessenen Wohnkosten. Gleichzeitig kann anrechenbares Einkommen des Kindes aus dem Haushalt herausfallen. Das eine kann den Zuschuss drücken, das andere ihn erhöhen. Ob am Ende weniger, mehr oder gar kein Wohngeld herauskommt, hängt individuell von Miete, Einkommen und Wohnort ab.

Die Bundesregierung begründet die Streichung mit dem Prüfaufwand. Ob die Betreuung mehr ist als gelegentlicher Umgang, lasse sich schwer abgrenzen. Die Wohngeldstelle müsste diese Frage für die Ausnahme künftig nicht mehr klären. Für Eltern, die sie bisher nutzen, kann die einfachere Regel eine andere Berechnung und damit einen anderen Bescheid bedeuten.

Kindeseinkommen soll geteilt werden

Für Kinder, die bei beiden Elternteilen die Drittelgrenze erreichen und daher in beiden Haushalten zählen, will die Bundesregierung die Einkommensanrechnung ausdrücklich regeln. Ihr wohngeldrechtliches Jahreseinkommen soll jedem Haushalt grundsätzlich zur Hälfte zugerechnet werden. Damit schreibt der Entwurf eine Linie der Rechtsprechung ins Gesetz: Dasselbe Einkommen soll nicht zweimal vollständig angerechnet werden. Die Teilung bleibt pauschal, selbst wenn ein Kind zu 40 Prozent bei einem Elternteil und zu 60 Prozent beim anderen lebt.

Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss sind von dieser Halbierung ausgenommen. Sie sollen voll berücksichtigt werden. Die Entwurfsbegründung verweist darauf, dass diese Zahlungen einem Elternteil zufließen. Welche Einnahmen das Kind hat und welchem Haushalt sie zuzuordnen sind, bleibt deshalb entscheidend.

Bestehende Bescheide bleiben zunächst bestehen

Wer vor 2027 bereits einen Wohngeldbescheid erhalten hat, soll den bewilligten Betrag grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums behalten. Wird wegen geänderter Verhältnisse neu gerechnet, soll für die Zeit ab Januar 2027 allerdings das neue Recht gelten. Bei noch offenen Anträgen will die Bundesregierung die Monate vor und nach dem Jahreswechsel getrennt behandeln. Ergibt die neue Berechnung weniger Wohngeld, soll für den restlichen Bewilligungszeitraum der höhere Dezemberbetrag erhalten bleiben.

Der Bundestag berät nun über den Entwurf. Erst wenn auch der Bundesrat zustimmt, kann die neue Regel zum um 1. Januar 2027 gelten. Bis dahin bleibt die Ausnahme für das jüngste Kind in Kraft.