Die Wohngeldstelle fordert 7.221 Euro von einer Frau zurück. Nach eigenen Angaben zahlte sie die Miete an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn teils bar, teils über Lebensmitteleinkäufe. Später bewilligte das Amt wieder Wohngeld, an der Rückforderung hielt es jedoch fest. Vor Gericht musste die Frau deshalb erklären, wie das Geld in den strittigen Monaten tatsächlich geflossen war.
Auf die Ablehnung folgte eine Rückforderung über 7.221 Euro
Die Frau lebte zur Miete in einer Wohnung ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns. Der Vertrag bestand bereits seit 2015 und wurde im August 2022 angepasst: Seitdem waren monatlich 530 Euro Miete plus 80 Euro Nebenkosten fällig. Bezahlt werden sollten die insgesamt 610 Euro jeweils im Voraus per Überweisung.
Als die Frau ab Juni 2024 erneut Wohngeld beantragte, kamen der Behörde Zweifel an den Mietzahlungen. Zunächst lehnte sie den neuen Antrag am 16. September 2024 ab. Wenige Wochen später nahm sie außerdem zwei frühere Bewilligungsbescheide zurück. Für Dezember 2022 bis Mai 2024 sollte die Frau insgesamt 7.221 Euro erstatten.
Wohngeldstelle fordert wegen Minijob 2.125 Euro zurück – und scheitert am eigenen Fehler
Nach Ansicht der Wohngeldstelle war das Mietverhältnis nur vereinbart worden, um Leistungen zu erhalten. Sie warf der Frau deshalb falsche Angaben zur Miete vor. Die Betroffene erhob Klage und beantragte Prozesskostenhilfe, scheiterte damit aber bereits vor dem Verwaltungsgericht. Ihre Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 ebenfalls zurück (Az. 2 PA 99/25).
Mieten bei Angehörigen schließen Wohngeld nicht aus
Dass die Vermieter zur Familie gehören, steht einem Wohngeldanspruch nicht automatisch entgegen. Entscheidend ist, dass die vereinbarte Miete auch wirklich gezahlt wird. Denn Wohngeld bezuschusst nur eine finanzielle Belastung, die tatsächlich anfällt. Besteht der Vertrag lediglich auf dem Papier, fehlt diese Grundlage.
Zudem besteht nach § 21 Nr. 3 WoGG kein Anspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die zugehörige Verwaltungsvorschrift nennt zwei Situationen, in denen die Wohngeldstelle genauer hinsehen soll: wenn zwischen Angehörigen vermietet wird und wenn die Miete nicht per Überweisung fließt.
Barzahlungen sind damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im Streit lassen sie sich jedoch schwerer nachweisen als Überweisungen. Das gilt erst recht, wenn der Mietvertrag eine andere Zahlungsweise vorsieht. Wer Wohngeld beantragt, muss die entscheidenden Angaben vollständig machen und auf Verlangen belegen. Nach § 23 WoGG darf die Behörde auch beim Vermieter nachfragen.
Drei Quittungen ließen entscheidende Fragen offen
Die Frau erklärte, sie habe die Miete teils in bar und teils durch Lebensmitteleinkäufe für die Familie ihrer Tochter beglichen. Quittungen lagen allerdings nur für Januar bis März 2024 vor. Daraus ließ sich nach Ansicht des Gerichts weder erkennen, wann Bargeld übergeben wurde, noch welche Einkäufe mit welchem Betrag auf die Miete angerechnet worden waren.
Auch zeitlich passten die Angaben nicht zusammen. Die Tochter hatte die Quittungen jeweils am Monatsanfang mit dem Hinweis ausgestellt, den Betrag erhalten zu haben. Nach der Schilderung der Frau sollen die einzelnen Barzahlungen und Einkäufe dagegen erst im Laufe des Monats erfolgt sein. Für Dezember 2022 sowie April und Mai 2024 fehlten entsprechende Belege vollständig.
Auch die Steuererklärung der Vermieter räumte die Zweifel nicht aus. Darin waren für 2023 Mieteinnahmen von 6.890 Euro angegeben. Nach dem Vertrag waren für das Jahr 6.360 Euro reine Miete zuzüglich Nebenkosten geschuldet. Offen blieb, wie sich die Summe zusammensetzte und wann das Geld gezahlt worden sein sollte. Hinzu kamen widersprüchliche Erklärungen dazu, weshalb die Mietzahlungen Ende 2022 begonnen hatten.
Spätere Überweisungen halfen nur für den neuen Zeitraum
Im Juni 2025 reichte die Frau weitere Unterlagen ein. Dazu gehörten Kontoauszüge, die von Oktober 2024 bis Mai 2025 regelmäßige Überweisungen über jeweils 610 Euro belegten. Daraufhin lenkte die Wohngeldstelle beim neuen Antrag ein: Für Juni bis Dezember 2024 bewilligte sie monatlich 388 Euro. Von Januar 2025 bis Mai 2026 erhielt die Frau monatlich 403 Euro.
Für den späteren Zeitraum zahlte die Wohngeldstelle damit doch noch. An der Rückforderung für Dezember 2022 bis Mai 2024 änderten die neuen Kontoauszüge jedoch nichts. Überweisungen ab Oktober 2024 sagen nicht aus, ob und in welcher Höhe die Miete in den Monaten davor gezahlt worden war.
Bei der Prozesskostenhilfe kam ein weiteres Problem hinzu. Soweit es um das zunächst abgelehnte weitere Wohngeld ging, hatte die Frau die Kontoauszüge nach Auffassung des Gerichts zu spät eingereicht. Sie hätte die Unterlagen schon vorlegen können, als über die Erfolgsaussichten ihrer Klage zu entscheiden war.
Ein endgültiges Urteil über die Rückforderung fehlt
Das Oberverwaltungsgericht entschied nicht abschließend, ob die 7.221 Euro tatsächlich zurückgezahlt werden müssen. Es prüfte, ob die Klage genügend Aussicht auf Erfolg hatte, um Prozesskostenhilfe zu erhalten. Das verneinte der Senat und hielt die Rückforderung auch unter Berücksichtigung der später eingereichten Unterlagen für wahrscheinlich rechtmäßig. Eine Beweisaufnahme würde nach seiner Einschätzung wohl zum Nachteil der Frau ausgehen.
Die Barzahlung allein gab dabei nicht den Ausschlag. Problematisch waren vor allem die lückenhaften Belege, die Abweichung vom Mietvertrag und die widersprüchlichen Angaben.
Wer die Miete bar bezahlt, sollte sich deshalb jede Zahlung sofort bestätigen lassen. Auf der Quittung sollten Betrag, Zahlungsdatum und der zugehörige Mietmonat stehen. Noch leichter lässt sich der Geldfluss mit monatlichen Überweisungen und einem eindeutigen Verwendungszweck nachweisen. So entstehen später keine Lücken, wenn die Wohngeldstelle die tatsächlichen Mietzahlungen überprüft.