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§ 31 WoGG – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides

Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.

Verwaltungsvorschrift zu § 31 WoGG

31.01 Rückwirkende Wohngeldleistung bei Bescheidrücknahme nach § 44 SGB X

Der in § 31 WoGG festgelegte Zeitraum zur rückwirkenden Leistung von Wohngeld von zwei Jahren gilt für nach dem 31. Dezember 2008 erlassene Rücknahmebescheide. Auf den Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden rechtswidrigen Bescheides kommt es nicht an.