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§ 42a WoGG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12 und 16 Satz 1 bis 4 und § 19 dieses Gesetzes sowie die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung anzuwenden, alle anderen Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Ergibt sich bei der Entscheidung nach Satz 1 kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld. Ist bei der Entscheidung nach Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen verändert hat oder das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird, so ist abweichend von § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Entscheidung nach Satz 1 nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 oder § 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums nach neuem Recht nach Maßgabe des Satzes 2 und danach vollständig nach neuem Recht zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Sätze 1 bis 5 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 dem Bewilligungsbescheid nach Satz 1 noch nachfolgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung, der auch vor dem 1. Januar 2016 liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.

(2) Ist bis zum 31. Dezember 2015 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauffolgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2016 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2015 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2016 bei diesem Wohngeld. Ist über einen nach dem 31. Dezember 2015 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2016, so sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt.

(3) In Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes sind § 14 Absatz 2 Nummer 23 und § 20 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden.Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2.

Verwaltungsvorschriften zu § 42a WoGG

Zu § 42a (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes)

Zu § 42a Absatz 1

42a.11 Bewilligung des Wohngeldes vor dem 1. Januar 2016 und mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015 – Allgemeines

In den Fällen, in denen

1.Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden ist und

2.mindestens ein Teil des BWZ nach dem 31. Dezember 2015 liegt,

ist von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen BWZ neu zu entscheiden (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 1 WoGG). Dieser Bescheid darf nicht vor dem 1. Januar 2016 ergehen. Ein neuer Wohngeldantrag (Weiterleistungsantrag) ist erst für die Zeit nach Ablauf des bisherigen BWZ erforderlich.

Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufzuheben, auch wenn es bei dem bereits bewilligten Wohngeld verbleibt.

42a.12 Maßstab der Neuentscheidung von Amts wegen nach § 42a Absatz 1 Satz 1 WoGG

(1) Die Entscheidung nach § 42a Absatz 1 Satz 1 WoGG erfolgt in einem (teil-)automatisierten Verfahren auf Basis der im Fachverfahren hinterlegten Daten (automatisierte Entscheidung).

(2) Der automatisierten Entscheidung werden die für den bisherigen Bescheid maßgebenden Berechnungsgrößen nach § 4 WoGG zugrunde gelegt, d. h.

  1. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung,

2. das zu Grunde gelegte Gesamteinkommen sowie

3. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Diese Berechnungsgrößen werden im Zuge der automatisierten Entscheidung nicht überprüft.

(3) Bei der automatisierten Entscheidung finden nur die Vorschriften des neuen Rechts Anwendung, die sich aus § 42a Absatz 1 Satz 2 WoGG ergeben (im Folgenden abgekürzt: teilweise neues Recht):

1.die ab dem 1. Januar 2016 erhöhten Tabellenwerte und Miethöchstbeträge (vgl. Änderung des § 12 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 und 3 WoGG),

2. die ab dem 1. Januar 2016 neu festgelegten Mietenstufen (vgl. neue Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV) und

3. die Streichung des pauschalen Abzugs von 6 Prozent ab dem 1. Januar 2016 (vgl. Neufassung des § 16 WoGG).

Die übrigen Rechtsänderungen, wie etwa die zum 1. Januar 2016 geänderte Zuordnung von Haushaltsmitgliedern (§ 5 Absatz 1 Satz 2 WoGG), die Änderungen bei der Ermittlung der Miete (§ 9 Absatz 2 WoGG, § 6 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WoGV), die geänderte Einkommensan- und -zurechnung (§§ 14 und 15 WoGG) und die geänderten Freibeträge (§ 17 WoGG), sind hierbei nicht zu berücksichtigen (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 2 WoGG).

Dadurch erhalten die betroffenen Wohngeldhaushalte ein höheres Wohngeld möglichst zeitnah nach Inkrafttreten des WoGRefG und nicht erst nach Ablauf des bisherigen BWZ.

(4) Hat die Wohngeldbehörde von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen (vgl. § 10 Absatz 2 Satz 2 WoGG) und sind die tatsächlichen Berechnungsgrößen des Lastenzuschusses bisher nicht im Fachverfahren hinterlegt, so hat die Wohngeldbehörde die entsprechenden Berechnungsgrößen gegebenenfalls nachträglich zu ermitteln. Hierbei ist die bis zum 31. Dezember 2015 geltende Instandsetzungs- und Betriebskostenpauschale zu Grunde zu legen (vgl. § 13 WoGV a. F.). Unter Berücksichtigung der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Höchstbeträge ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 2 WoGG auch ab dem 1. Januar 2016 vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist eine vollständige Wohngeld-Lastenberechnung vorzunehmen und in das Fachverfahren einzugeben, damit auf deren Grundlage die automatisierte Entscheidung ergehen kann.

42a.13 Verschlechterungsverbot

(1) Die Wohngeldbehörde hat für den jeweiligen BWZ oder Teil-BWZ ab dem 1. Januar 2016 das bereits nach altem Recht bewilligte Wohngeld mit dem in der automatisierten Entscheidung ermittelten Wohngeld zu vergleichen (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 1 und 2 WoGG). Allein wegen der teilweisen Anwendung des neuen Rechts erhält die wohngeldberechtigte Person für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 kein geringeres Wohngeld als das bereits nach altem Recht bewilligte Wohngeld (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 3 WoGG). Dies gilt jedoch nur, wenn sowohl im automatisierten Bescheid als auch im ursprünglichen Bewilligungsbescheid dieselben maßgeblichen Berechnungsgrößen vorliegen. Im Falle von Änderungen der Verhältnisse wird auf die Nummern 42a.16 ff. bzw. Nummern 27.21 ff. verwiesen.

(2) Das Verschlechterungsverbot gilt auch, wenn über einen Wohngeldantrag zwar im Jahr 2015 entschieden worden ist, der BWZ aber erst im Jahr 2016 beginnt. Auch hier hat die Wohngeldbehörde das nach altem Recht für das Jahr 2016 bewilligte Wohngeld mit dem in der automatisierten Entscheidung nach teilweise neuem Recht ermittelten Wohngeld zu vergleichen. Die wohngeldberechtigte Person erhält für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 kein geringeres Wohngeld als das bereits nach altem Recht für 2016 bewilligte Wohngeld.

42a.14 Rechtswidrigkeit der automatisierten Entscheidung

(1) Die automatisierte Entscheidung kann rechtswidrig sein bzw. werden

1.weil sich die Verhältnisse nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, aber vor Erlass der automatisierten Entscheidung erheblich im Sinne des § 27 WoGG geändert haben und über die Änderung der Verhältnisse noch nicht entschieden worden ist (vgl. Nummer 42a.141),

2.wegen der Unwirksamkeit (§ 28 Absatz 1 und 3 WoGG) des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (vgl. Nummer 42a.142),

3.wegen Wegfalls (§ 28 Absatz 2 WoGG) des Wohngeldanspruchs (vgl. Nummer 42a.143) oder

4.wegen Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (vgl. Nummer 42a.144).

(2) Ergibt die Prüfung der Wohngeldbehörde nach Erlass der automatisierten Entscheidung, dass diese rechtswidrig war, ist sie unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X (rechtswidrige nicht begünstigende Entscheidung) bzw. § 45 SGB X (rechtswidrige begünstigende Entscheidung) zurückzunehmen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen begünstigenden Entscheidung können die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf Grund des entsprechenden Hinweises im automatisierten Bescheid (vgl. Nummer 42a.18) nicht auf den Bestand der automatisierten Entscheidung vertrauen (vgl. § 45 Absatz 2 SGB X). Vor der Rücknahme der automatisierten Entscheidung ist nach Maßgabe des § 24 SGB X eine Anhörung durchzuführen.

42a.141 Rechtswidrigkeit der automatisierten Entscheidung wegen erheblicher Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 27 WoGG vor Erlass der automatisierten Entscheidung

(1) Hat sich nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, aber vor Erlass der automatisierten Entscheidung die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen verändert und sind diese Änderungen bei der automatisierten Entscheidung nicht berücksichtigt worden, so ist die automatisierte Entscheidung rechtswidrig, wenn diese Änderungen erheblich im Sinne von § 27 WoGG sind (vgl. § 42a Absatz 1 Satz4 WoGG). In diesen Fällen ist die automatisierte Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X (nicht begünstigender Verwaltungsakt) bzw. § 45 SGB X (begünstigender Verwaltungsakt) zurückzunehmen. Ob eine erhebliche Änderung im Sinne von § 27 WoGG vorliegt, ist durch Gegenüberstellung der geänderten Verhältnisse mit den im ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Verhältnissen zu ermitteln.

(2) Lagen Änderungen unterhalb der Schwelle des § 27 WoGG bei Erlass der automatisierten Entscheidung vor und sind diese nicht berücksichtigt worden, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der automatisierten Entscheidung. Dies entspricht der Systematik des § 27 WoGG. So führt z. B. allein eine Erhöhung des Gesamteinkommens um weniger als 15 Prozent (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG), die vor dem 1. Januar 2016 bzw. bis zum Erlass der automatisierten Entscheidung eingetreten ist, nicht dazu, dass die automatisierte Entscheidung rechtswidrig wird (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 4 WoGG).

(3) Auch wenn die Wohngeldbehörde die automatisierte Entscheidung erlassen hat, obwohl ihr die erhebliche Änderung der Verhältnisse vorher mitgeteilt worden war, ist die automatisierte Entscheidung rechtswidrig und unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 44 und 45 SGB X zurückzunehmen.

42a.142 Rechtswidrigkeit der automatisierten Entscheidung wegen Unwirksamkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides

(1) Ist der der automatisierten Entscheidung zugrunde liegende Bewilligungsbescheid z. B. wegen Nutzungsaufgabe oder wegen Ausschlusses vom Wohngeld bei Transferleistungsbezug unwirksam geworden (vgl. § 28 Absatz 1 und 3 WoGG), so ist die automatisierte Entscheidung rechtswidrig.

(2) Auch wenn die Wohngeldbehörde die automatisierte Entscheidung erlassen hat, obwohl ihr die Nutzungsaufgabe oder der Transferleistungsbezug vorher mitgeteilt worden war, ist die automatisierte Entscheidung rechtswidrig und unter den weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückzunehmen.

42a.143 Rechtswidrigkeit der automatisierten Entscheidung wegen Wegfalls des Wohngeldanspruchs infolge zweckwidriger Verwendung

Wurde nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, aber vor Erlass der automatisierten Entscheidung das Wohngeld zweckwidrig verwendet, so führt dies rückwirkend zum Wegfall des Wohngeldanspruchs (vgl. § 28 Absatz 2 WoGG). Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist, soweit die zweckwidrige Verwendung noch im Jahr 2015 erfolgte, für diese Monate nach § 28 Absatz 2 Satz 2 WoGG a. F. in Verbindung mit § 48 SGB X aufzuheben. Die automatisierte Entscheidung ist nur für die Monate der zweckwidrigen Verwendung rechtswidrig (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 4 WoGG) und unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückzunehmen. Der dann wieder auflebende ursprüngliche Bewilligungsbescheid (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 5 WoGG) ist für die Monate der zweckwidrigen Verwendung, soweit sie ab dem Jahr 2016 erfolgte, nach § 28 Absatz 2 WoGG in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung aufzuheben.

42a.144 Rechtswidrigkeit der automatisierten Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides

Hat die Wohngeldbehörde bei Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt (z. B.: die wohngeldberechtigte Person hat versehentlich einen Freibetrag wegen Schwerbehinderung nicht geltend gemacht; die Wohngeldbehörde hat Leistungen nach dem BAföG versehentlich in voller Höhe und nicht zur Hälfte angerechnet; die wohngeldberechtigte Person hat bei Antragstellung Einkommen verschwiegen), so ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid rechtswidrig. Die automatisierte Entscheidung ist ebenfalls rechtswidrig (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 4 WoGG). Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid und die automatisierte Entscheidung sind unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X (nicht begünstigender Verwaltungsakt) bzw. § 45 SGB X (begünstigender Verwaltungsakt) zurückzunehmen.

42a.15 Wiederaufleben des ursprünglichen Bewilligungsbescheides

(1) Ist die automatisierte Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X rechtswidrig und wird sie daher zurückgenommen, so lebt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wieder auf (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 WoGG).

D. h.:Die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides in der automatisierten Entscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 2016 (vgl. Nummer 42a.11) wird aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 42a Absatz 1 Satz 5 WoGG mit Rücknahme der rechtswidrigen automatisierten Entscheidung wieder rückgängig gemacht.

(2) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wird nicht wieder wirksam, wenn er z. B. wegen § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG vor Erlass der automatisierten Entscheidung unwirksam geworden ist (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 WoGG).

(3) Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG vor, hat die Wohngeldbehörde nunmehr über den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu entscheiden (vgl. Nummer 42a.16 und 42a.143).

42a.16 Änderungen der Verhältnisse nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, aber im bisherigen Bewilligungszeitraum – Grundsatz

(1) Ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vor dem 1. Januar 2016 ergangen und liegt mindestens ein Teil des BWZ nach dem 31. Dezember 2015, so fallen Änderungen der Verhältnisse nur dann unter die Übergangsregelung des § 42a Absatz 1 WoGG, wenn sie nach Erlass und im BWZ des ursprünglichen Bewilligungsbescheides eintreten bzw. eingetreten sind und die Entscheidung nach § 27 WoGG nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt.

(2) Änderungen der Verhältnisse seit dem 1. Januar 2016, die nach Ablauf des BWZ des ursprünglichen Bewilligungsbescheides eingetreten sind, sind nicht Gegenstand der Übergangsregelung des § 42a WoGG, sondern fallen unter § 27 WoGG.

(3) Hat die Wohngeldbehörde in Bezug auf einen Bewilligungsbescheid im Sinne des Absatzes 1 über einen Erhöhungsantrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG neu zu entscheiden, so ist das Recht wie folgt anzuwenden (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 6 WoGG):

1.Für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2015 ist nach dem bis dahin geltenden Recht zu entscheiden (= altes Recht).

2.Für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen BWZ ist nach neuem Recht zu entscheiden, wobei aber nur – wie bei der automatisierten Entscheidung – die erhöhten Tabellenwerte und Miethöchstbeträge, die neu festgelegten Mietenstufen und die Streichung des pauschalen Abzugs von 6 Prozent anzuwenden sind (= teilweise neues Recht).

3.Nach dem Ende des bisherigen BWZ ist vollständig nach neuem Recht zu entscheiden (= neues Recht).

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 WoGG für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 erfolgt durch Gegenüberstellung der geänderten Verhältnisse mit den zu Grunde gelegten Verhältnissen im wieder aufgelebten ursprünglichen Bewilligungsbescheid (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 5 WoGG).

Aus der Anwendbarkeit der §§ 27 und 28 WoGG folgt, dass das Verschlechterungsverbot (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 3 WoGG) ab Änderung der Verhältnisse in diesen Fällen keine Anwendung findet. Liegen die Voraussetzungen der §§ 27 und 28 WoGG vor, können Wohngeldempfängerinnen und -empfänger bereits nach der geltenden Rechtslage nicht mehr auf den Bestand eines Bewilligungsbescheides vertrauen. Vertrauensschutz ist im Rahmen der §§ 27 und 28 WoGG nicht von Belang. Nichts anderes gilt, wenn die Wohngeldleistungen durch das WoGRefG verbessert werden.

(5) Eine Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 oder eine Entscheidung nach § 28 Absatz 2 WoGG ist selbst dann möglich, wenn ihre Voraussetzungen der Wohngeldbehörde im Zeitpunkt einer automatisierten Entscheidung nach § 42a Absatz 1 Satz 1 WoGG bekannt waren. Dies gilt erst recht dann, wenn diese Änderungen der Wohngeldbehörde danach bekannt werden.

42a.161 Bestimmung des bisherigen Bewilligungszeitraums bei mehreren Änderungen

Bis zum Ende des bisherigen BWZ ist teilweise neues Recht anzuwenden (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 6 WoGG). Wird der ursprüngliche Bewilligungsbescheid durch eine Entscheidung nach § 27 WoGG vor dem 1. Januar 2016 teilweise aufgehoben, so tritt der neue BWZ der Entscheidung bzw. des Verfahrens nach § 27 WoGG an die Stelle des BWZ vom ursprünglichen Bewilligungsbescheid. Bis zum Ende des BWZ der Entscheidung nach § 27 Absatz 1 bzw. des Verfahrens nach § 27 Absatz 2 WoGG ist in diesem Fall nur teilweise neues Recht anzuwenden.

D. h.: „Bisheriger BWZ“ im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 WoGG ist der BWZ, der am 1. Januar 2016 Bestand hatte. Wird der BWZ ab dem 1. Januar 2016 aufgrund mehrfacher Änderungen neu festgesetzt, so ist dies nicht von Belang. Die Anwendung von teilweise neuem Recht bzw. neuem Recht soll nicht davon abhängen, ob über eine erhebliche Änderung vor oder nach der automatisierten Entscheidung entschieden wird.

42a.162 Keine Änderung der Verhältnisse durch die Änderung des WoGG bzw. der WoGV zum 1. Januar 2016

Nicht zu einer Entscheidung nach § 27 WoGG führt eine Änderung der Verhältnisse durch die Änderung des WoGG bzw. der WoGV, die bei der automatisierten Entscheidung noch keine Anwendung findet (wie etwa die zum 1. Januar 2016 geänderte Zuordnung von Haushaltsmitgliedern (§ 5 Absatz 1 Satz 2 WoGG), die Änderungen bei der Ermittlung der Miete (§ 9 Absatz 2 WoGG, § 6 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WoGV), die geänderte Einkommensan- und -zurechnung (§§ 14 und 15 WoGG) und die geänderten Freibeträge (§ 17 WoGG)). § 42a Absatz 1 Satz 2 WoGG regelt abschließend, welche geänderten Vorschriften bei der automatisierten Entscheidung Anwendung finden.

42a.17 Änderungen der Verhältnisse nach Erlass der automatisierten Entscheidung

(1) Ist eine automatisierte Entscheidung ergangen, so fallen Änderungen der Verhältnisse nur dann unter die Übergangsregelung des § 42a Absatz 1 WoGG, wenn die Änderungen nach Erlass der automatisierten Entscheidung, aber noch im BWZ des ursprünglichen Bewilligungsbescheides eingetreten sind.

(2) Die Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 oder 2 WoGG für den Zeitraum nach Erlass der automatisierten Entscheidung erfolgt durch Gegenüberstellung der geänderten Verhältnisse mit den in der automatisierten Entscheidung zu Grunde gelegten Verhältnissen. Dies gilt auch, wenn in der automatisierten Entscheidung die Höhe des Wohngeldes bestätigt wurde.

(3) Hat die Wohngeldbehörde über Änderungen, die nach Erlass der automatisierten Entscheidung, aber noch im BWZ des ursprünglichen Bewilligungsbescheides eingetreten sind, neu zu entscheiden, so ist das neue Recht wie folgt anzuwenden (vgl. § 42a Absatz 1 Satz 6 WoGG):

1.Für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen BWZ ist teilweise neues Recht anzuwenden.

2.Nach dem Ende des bisherigen BWZ ist vollständig nach neuem Recht zu entscheiden.

(4) Für die Ermittlung des bisherigen BWZ im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 6 WoGG, bis zu dessen Ablauf neues Recht nur teilweise anzuwenden ist, ist allein der BWZ des Bescheides maßgebend, der bis einschließlich 31. Dezember 2015 Bestand hatte (vgl. Nummer 42a.161). Wird der BWZ ab dem 1. Januar 2016 aufgrund mehrfacher Änderungen neu festgesetzt, so ist dies nicht von Belang. Die Anwendung von teilweise neuem Recht bzw. neuem Recht soll nicht davon abhängen, ob über eine erhebliche Änderung vor oder nach der automatisierten Entscheidung entschieden wird.

42a.18 Rechtsform und Hinweispflichten in der automatisierten Entscheidung

(1) Die Entscheidung der Wohngeldbehörde erfolgt mittels eines schriftlichen oder elektronischen Bescheides an die wohngeldberechtigte Person. In dem Bescheid wird entweder ein höheres Wohngeld bewilligt oder – wenn es bei der ursprünglichen Leistung verbleibt – das Wohngeld der Höhe nach bestätigt.

(2) Um einen Tatbestand auszuschließen, der insbesondere im Fall des § 45 SGB X (wenn die automatisierte Entscheidung rechtswidrig ist; vgl. Nummer 42a.14) eine Berufung auf Vertrauensschutz rechtfertigen könnte, ist in der automatisierten Entscheidung in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass diese im automatisierten Verfahren auf der Grundlage des § 42a Absatz 1 Satz 1 bis 5 WoGG ergangen ist. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass Änderungen nach § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem 1. Januar 2016 liegen kann, zu einem geringeren Wohngeld oder zum Wegfall des Wohngeldes führen können.

Zu § 42a Absatz 2

42a.21 Entscheidung über Wohngeldanträge, über die bis zum 1. Januar 2016 noch nicht entschieden worden ist – Grundsatz

In den Fällen von vor dem 1. Januar 2016 eingegangenen Erstanträgen oder Weiterleistungsanträgen gemäß § 22 WoGG, über die vor dem 1. Januar 2016 noch nicht entschieden worden ist, ist

1.für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2015 nach altem Recht,

2.für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 nach neuem Recht (d. h. sämtliche Vorschriften in der neuen Fassung)

zu entscheiden (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 1 WoGG). Dies entspricht geltendem Wohngeldrecht (vgl. § 41 Absatz 1 WoGG). Bei noch nicht entschiedenen Wohngeldanträgen gibt es aus der Natur der Sache heraus noch keinen bisherigen BWZ, bis zu dessen Ende das neue Recht nach Maßgabe einer automatisierten Entscheidung angewendet werden könnte.

42a.22 Verschlechterungsverbot

(1) Wäre unter Anwendung des neuen Rechts das Wohngeld ab dem 1. Januar 2016 der Höhe nach geringer als das ermittelte Wohngeld im Teil des BWZ bis einschließlich 31. Dezember 2015, so verbleibt es auch für den Teil des BWZ im Jahr 2016 bei dem Wohngeld wie für den Monat vor dem 1. Januar 2016 (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 2 WoGG).

Dadurch wird verhindert, dass allein deshalb, weil noch nicht über den Wohngeldantrag entschieden worden ist, die Anwendung des neuen Rechts zu einem geringeren Wohngeld führt.

(2) Bei Wohngeldanträgen, über die bis zum 1. Januar 2016 noch nicht entschieden worden ist, setzt das Verschlechterungsverbot voraus, dass der BWZ im Jahr 2015 beginnt und sich im Jahr 2016 fortsetzt. Wird Wohngeld zwar im Jahr 2015 beantragt, beginnt der (neue) BWZ jedoch erst am 1. Januar 2016, so ist für die Anwendung des Verschlechterungsverbotes kein Raum (anders als bei vor dem 1. Januar 2016 bewilligten Wohngeldanträgen, vgl. Nummer 42a.13). Das Verschlechterungsverbot gilt auch nicht, wenn bereits Wohngeld geleistet wird, der BWZ aber zum 31. Dezember 2015 endet und für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 ein Weiterleistungsantrag gestellt wird. In diesen Fällen wird nicht das Wohngeld ab dem 1. Januar 2016 mit dem Wohngeld im Monat Dezember 2015 aus dem BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2015 verglichen, da es sich um zwei verschiedene Wohngeldbescheide mit zwei zeitlich nicht überschneidenden BWZ handelt.

42a.23 Rückwirkende Wohngeldbewilligung

(1) Wird der Wohngeldantrag gemäß § 22 WoGG nach dem 31. Dezember 2015 gestellt, beginnt der BWZ aber rückwirkend vor dem 31. Dezember 2015, gelten für diese Fälle dieselben rechtlichen Maßstäbe wie in den Fällen, in denen der Wohngeldantrag vor dem 31. Dezember 2015 gestellt worden ist (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 3 WoGG).

D. h.: Für den BWZ bis einschließlich 31. Dezember 2015 ist altes Recht, für den BWZ ab dem 1. Januar 2016 ist neues Recht anzuwenden. Gleichzeitig gilt das Verschlechterungsverbot (vgl. Nummer 42a.22).

(2) Eine rückwirkende Wohngeldbewilligung kommt z. B. in den Fällen in Betracht, in denen Transferleistungen abgelehnt worden sind (vgl. § 25 Absatz 3 WoGG) und dann Wohngeld beantragt wird. Eine rückwirkende Wohngeldbewilligung ist z. B. auch in den Fällen möglich, in denen vor der Beantragung einer Transferleistung Wohngeld geleistet worden ist, dieser Wohngeldbewilligungsbescheid dann z. B. aufgrund der Beantragung einer Transferleistung unwirksam geworden ist (§ 28 Absatz 3 WoGG) und anschließend erneut Wohngeld beantragt wird, weil keine Transferleistung mehr geleistet wird oder etwa der Antrag auf Transferleistung abgelehnt worden ist (vgl. § 25 Absatz 4 WoGG).

42a.24 Anwendbarkeit des § 24 Absatz 2 und des § 27 WoGG

(1) Erhebliche (zu erwartende) Änderungen der Verhältnisse zwischen Antragstellung und Wohngeldbewilligung sind zu berücksichtigen (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 4 WoGG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 WoGG).

(2) Ab Änderung der Verhältnisse greift nicht mehr das Verschlechterungsverbot (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 2 WoGG; vgl. Nummer 42a.22). Das entspricht auch der geltenden Rechtslage, wonach Änderungen unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 WoGG bei der Wohngeldbewilligung zu berücksichtigen sind.

Zu § 42a Absatz 3

42a.31 Übergangsregelung für Leistungsberechtigte nach dem USG

(1) Im Zuge der Neufassung des USG wurde zum 1. November 2015 die Einkommensanrechnungsregelung des § 14 Absatz 2 Nummer 23 WoGG aufgehoben und § 20 Absatz 1 WoGG neu gefasst.

(2) Wurde Wohngeld vor dem 1. November 2015 bewilligt und werden Leistungen nach § 5 USG in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung (USG a. F.) über den 31. Oktober 2015 hinaus gewährt, so führt dies nicht zu einer Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG. Gleichwohl ist über diese Bescheide auch automatisiert im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 und 2 WoGG zu entscheiden (vgl. § 42a Absatz 3 Satz 2 WoGG). Ein Weiterleistungsantrag auf Wohngeld nach Ablauf des bisherigen BWZ wäre indes abzulehnen, da ab dem 1. November 2015 ein Anspruch auf Leistungen nach § 13 und bzw. oder § 17 Absatz 1 USG besteht, weswegen kein Wohngeldanspruch vorliegt (vgl. Nummer 20.11 Absatz 1).

(3) Unter bestimmten Voraussetzungen können freiwilligen Wehrdienst Leistende mit Dienstbeginn vor dem 1. November 2015 für sich und ihre Angehörigen ab dem 1. November 2015 statt Leistungen nach USG a. F. Leistungen nach USG n. F. beantragen (vgl. § 51 VwVfG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Satz 3 USG n. F.). Wurde Wohngeld vor dem 1. November 2015 bewilligt und werden in diesem Fall dann Leistungen nach dem USG n. F. gewährt, so führt dies allein nicht zu einer Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG. Die Tatsache, dass ab dem 1. November 2015 kein Wohngeldanspruch mehr besteht, hat auf den Bestand des Wohngeldbescheides keine Auswirkungen. Hinsichtlich der automatisierten Entscheidung im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 und 2 WoGG und eines Weiterleistungsantrages wird auf Absatz 2 verwiesen.

(4) Ist ein Wohngeldantrag vor dem 1. November 2015 gestellt, aber noch nicht vor dem 1. November 2015 bewilligt worden, so ist für die Zeit bis zum 31. Oktober 2015 nach altem Recht zu entscheiden, für die Zeit ab dem 1. November 2015 nach neuem Recht (vgl. § 41 Absatz 1 WoGG). D. h.:

Nicht alleinstehende freiwilligen Wehrdienst Leistende und ihre Familienangehörigen erhalten unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 WoGG a. F. Wohngeld bis zum 31. Oktober 2015. Allgemeine Leistungen für die Familienangehörigen nach § 5 USG a. F. werden dabei als wohngeldrechtliches Einkommen berücksichtigt (vgl. § 14 Absatz 2 Nummer 23 Buchstabe a WoGG a. F.). Für die Zeit ab dem 1. November 2015 besteht kein Wohngeldanspruch, weswegen ab diesem Zeitpunkt kein Wohngeld mehr zu bewilligen ist.