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Wohngeldrechner mit Wohngeld Plus Berechnung

Mit dem Wohngeldrechner können Sie schnell und einfach Ihren voraussichtlichen Anspruch auf das Wohngeld berechnen – die Wohngelderhöhung 2023 ist bereits eingearbeitet und die rechnerischen Vorschriften des Wohngeldgesetzes werden in diesem Rechner exakt umgesetzt, sodass das Ergebnis des Wohngeldrechners mit äußerster Genauigkeit errechnet wird.

Entlastungspaket III: Zuschüsse für Wohngeldempfänger

Anfang September 2022 hat die Bundesregierung das III. Entlastungspaket vorgestellt, welches ein Volumen von 65 Milliarden Euro umfassen soll. Darunter sind auch Zuschüsse für Wohngeldempfänger vorgesehen.

Für die Heizperiode September bis Dezember 2022 wird einmalig ein Heizkostenzuschuss II an alle Wohngeld berechtigten Haushalte gezahlt. Dieser beträgt einmalig 415 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt. Bei zwei Personen sind es 540 Euro und für jede weitere Person im Wohngeld-Haushalt kommen 100 Euro dazu.

Hier direkt das Wohngeld berechnen

Hier können Sie das Wohngeld berechnen, wählen Sie das entsprechende Jahr aus und nutzen Sie schnell und einfach unseren kostenlosen Wohngeldrechner.

Hinweis: Das Wohngeld-Plus mit höheren Förderbeträgen, Einkommensfreibeträgen sowie der Heizkomponente und Klimazuschlag ab 2023 ist beschlossene Sache, nachdem der Bundesrat der Wohngeldreform am 25.11.2022 zugestimmt hatte. Damit erhalten alle Wohngeld-Haushalte ab 01.01.2023 deutlich mehr Geld. Die aktuellen Zahlen aus dem Wohngeldgesetz 2023 sind im Rechner bereits eingearbeitet, so dass auch die möglichen Leistungen für das kommende Jahr berechnet werden können.

Wohngeldreform 2023 – Wohngeld verdoppelt sich

Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf zum Wohngeldgesetz 2023 – „Wohngeld-Plus Gesetz“, der von der Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) am 23.09.2022 vorgelegt wurde, am 25.11.2022 zugestimmt, nachdem dieses bereits am 10.11.2022 vom Bundestag beschlossen wurde. Damit wird das Wohngeld-Plus ab dem 01.01.2023 offiziell eingeführt. Insgesamt wird sich das Wohngeld ab dem kommenden Jahr mehr als verdoppeln – was auch unsere Berechnungen mit dem Wohngeldrechner auf Grundlage der neuen Berechnungsformeln sowie teilweise geänderten MIetstufenn ab 2023 zeigen.

Nach aktuellen Statistiken (Ende 2021) liegt das Wohngeld bei durchschnittlich 180 Euro monatlich. Ab kommendem Jahr soll es aufgrund der Wohngelderhöhung 2023 um 190 Euro auf durchschnittlich 370 Euro je Wohngeldhaushalt steigen.

Der Berechtigtenkreis wird deutlich ausgeweitet. Durch die Reformierung des Wohngeldes wird sich der Kreis der Wohngeldberechtigten von derzeit ca. 600.000 auf zwei Millionen Haushalte erweitern. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) geht sogar davon aus, das bereits aktuell doppelt so viele Haushalte Wohngeld beantragen könnten, dieses aber aus Unwissenheit oder anderen Gründen nicht beanspruchen.

Künftig werden Haushalte, die Einkommen auf Mindestlohn-Niveau – 12 Euro je Arbeitsstunde seit Oktober 2022 – erzielen, bereits einen Wohngeldanspruch haben. Zudem werden auch die Einkommensgrenzen abgesenkt. Während aktuell noch etwa 50 Prozent des Einkommens bei der Berechnung zum Wohngeld für Wohnkosten aufgewandt werden müssen, sollen es nach der Wohngeld Reform nur noch 40 Prozent sein. Bei der Berechnung des Mindesteinkommens muss berücksichtigt werden, dass sich der aktuelle Hartz IV Regelsatz zum Jahreswechsel von 449 Euro für eine alleinstehende Person auf 502 Euro bei dem ab dem 01.01.2023 geltenden Bürgergeld erhöht.

Heizung und Warmwasser sollen separat berücksichtigt werden. Nach aktuellem Gesetzesentwurf werden hierfür zwei Euro je Quadratmeter Wohnfläche veranschlagt, die zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um 1,20 Euro je Quadratmeter führen. Eine neue Klimakomponente soll zudem energetisch sanierte Wohngebäude fördern und den Wohngeldanspruch für diese um 0,40 Euro je Quadratmeter erhöhen.

Wohngeld Erhöhung und Heizkostenzuschuss 2022

Automatische Erhöhung

Seit dem 01. Januar 2022 gibt es zum ersten Mal eine automatische Erhöhung des Wohngeldes, so hat der Bundesrat am 28. Mai 2021 entschieden. Sinn und Zweck ist es die reale Kaufkraft der Wohngeldbeziehenden beizubehalten.

Dabei findet eine Orientierung an der entsprechenden Miet- und Einkommensentwicklung statt, sodass das monatliche Wohngeld um knapp 13 Euro steigt.

Im Fokus stehen dabei besonders ältere Menschen und Familien, denen es ermöglicht werden soll in ihrem gewohnten Umfeld bleiben zu können. Profitieren sollen laut Hochrechnungen der Bundesregierung bis zu 640.000 Haushalte.

Einmaliger Heizkostenzuschuss 2022

Aus dem zweiten Entlastungspaket erhalten Wohngeld-Berechtigte in 2022 einen automatischen Heizkostenzuschuss in Höhe von mindestens 270 Euro (bei Alleinstehenden). In einem zwei-Personen-Haushalt sind es 350 Euro und für jedes weitere Familienmitglied weitere 70 Euro. Eine vierköpfige Familie erhält bspw. also einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 420 Euro. Da die Auszahlung nur grob auf Ende 2022 und noch nicht terminlich festgelegt ist, berücksichtigt der Wohngeld-Rechner diese Einmalzahlung nicht. Insgesamt sollen 710.000 Wohngeld-Haushalte von diesem Zuschuss profitieren.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Wohngeld-Haushalt in der Zeit von Oktober 2021 bis März 2021 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen hat.

  • Ein-Personen-Haushalte: 270 Euro
  • Zwei-Personen-Haushalte: 350 Euro
  • für jede weitere Person im Wohngeldhaushalt: 70 Euro

Den Heizkostenzuschuss hatte die Bundesregierung aufgrund des Krieges und der noch einmal exorbitant gestiegenen Kosten für Energie mit dem zweiten Entlastungspaket auf mindestens 270 Euro verdoppelt. Ursprünglich waren mit dem ersten Entlastungspaket aus Februar einmalig 135 Euro im Sommer 2022 geplant.

Was hat sich 2021 beim Wohngeld geändert?

Für 2021 sah die Bundesregierung eine Wohngelderhöhung vor, um Familien mit geringem Einkommen zu entlasten. Entsprechend haben Bund und Länder die Wohngeld Mittel um zehn Prozent erhöht – respektive 120 Millionen Euro jährlich.

Klimaschutzprogramm ausschlaggebend

Ausschlaggebend ist das Klimaschutzprogramm 2030, durch welches sich die Preise für fossile Brennstoffe erhöhen. Um soziale Härten zu vermeiden, werden die zuschussfähigen Mieten / Belastungen mit einer CO2-Komponente (die am 01.01.2021 in Kraft getreten ist) ergänzt und somit um einen pauschalen Heizkosten-Entlastungsbetrag erhöht.

Dadurch, dass dieser pauschale Zuschlag je nach Haushaltsgröße gestaffelt zusätzlich zu der berücksichtigungsfähigen Miete bzw. Belastung aufgerechnet wird, erhöht sich automatisch das höchstmögliche Einkommen der Wohngeldberechtigten.

Erhöhung um etwa 15 Euro

Nach Berechnungen der Bundesregierung erhöht sich das durchschnittliche Wohngeld durch den Erhöhungsbetrag bei der Miete/ Belastung in 2021 um etwa 15 Euro monatlich. Fast 670.000 Haushalte sollen von der Erhöhung profitieren.

Heizkosten-Entlastungsbetrag

Die Staffelung für den Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

zu berücksichtigende HaushaltsmitgliederBetrag zur Heizkosten Entlastung
114,40 Euro
218,60 Euro
322,20 Euro
425,80 Euro
529,40 Euro
jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied3,60 Euro

Wie berechnet man das Wohngeld?

Sämtliche Faktoren, die für die Wohngeldberechnung benötigt werden, werden im Wohngeldrechner auch abgefragt und in die Berechnung mit einbezogen. Grundlegend für die Wohngeldberechnung sind:

  • Angaben zur Wohnung (Miete sowie Angabe der Mietstufe)
  • Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • Einkommen des Wohngeldhaushalts

Diese Angaben reichen, damit der Wohngeldrechner ein relativ exaktes Ergebnis liefert. Bitte beachten Sie aber auch, dass nicht jeder Spezialfall im Rechner ermittelt werden kann und die Zahlen von der Wohngeldstelle durchaus auch abweichen können.

Dies kann einerseits daran liegen, dass es sich z.B., wie angesprochen, um einen speziellen Fall handelt, der hier nicht berücksichtigt werden kann oder Sie unkorrekte oder unvollständige Angaben gemacht haben. Zum Teil sieht der Wohngeldrechner auch Fehlermeldungen vor, wenn etwas unvollständig eingetragen wurde, so können Sie direkt Korrekturen selbst vornehmen.

Wie die Berechnung genau funktioniert erfahren Sie unter Grundlagen der Wohngeldberechnung.

Wohngeld beantragen

Ergibt sich aus dem Wohngeldrechner ein positives Ergebnis, sollten Sie sofort einen Wohngeldantrag stellen, damit keine Zeit verstreicht. Für die Bearbeitung des Antrages muss mit mehreren Wochen gerechnet werden und eine rückwirkende Zahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Wohngeldrechner: Eingabehilfen und Erläuterungen

Wohngeld für

Tragen Sie hier das Jahr ein, auf das sich die Berechnung bezieht. Da verschiedene Teile des Wohngeldgesetzes in den vergangenen Jahren geändert und angepasst wurden, kann eine Auswahl des falschen Jahres in einer abweichenden Berechnung Ihres Wohngeldanspruchs resultieren.

Grundsätzlich beginnt der Anspruch auf Wohngeld am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Bewilligungszeitraum beträgt dabei regelmäßig 12 Monate. Sollte eine Veränderung der maßgeblichen Lebensumstände zu erwarten sein, kann der Bewilligungszeitraum entsprechend gekürzt werden.

Beginnt Ihr Bewilligungszeitraum in einem der auswählbaren Jahre und endet erst im darauffolgenden Jahr greift eine Übergangsregelung. Dabei wird die Höhe des Wohngeldes zu Beginn des neuen Jahres neu berechnet. Sollte sich daraus kein höherer Anspruch ergeben bleibt es bei der bisherigen Höhe.

Beispiel: Das Wohngeld wird zum 01. Oktober 2021 bis zum 01.09.2022 bewilligt. Die zum 01.10.2021 errechnete Anspruchshöhe gilt für die letzten 3 Monate des Jahres 2021. Für den Zeitraum ab Januar 2022 bis September 2022 wird die Wohngeldhöhe neu berechnet. Dabei ergibt sich ein geringerer Anspruch als in den letzten 3 Monaten des Jahres 2021. Das Ergebnis: Die Höhe des Wohngeldes bleibt im Jahr 2022 die gleiche, wie in den letzten 3 Monaten des Jahres 2021.

Wohnort

Geben Sie hier Ihre Stadt bzw. Ihren Wohnort ein. Die Angabe Ihres Bundeslandes ist nicht nötig. Anhand Ihrer Angabe wird das Mietniveau und damit auch die Mietstufe Ihres Wohnortes ermittelt.

Die Mietstufe ist Grundlage für die Berechnung des Höchsteinkommens des Wohngeldhaushaltes.

Weiterführende Informationen zu den Mietstufen sowie eine Übersicht nach Bundesländern sortiert finden Sie unter Mietstufe.

Kaltmiete / Belastung

Wie hoch ist Ihre Brutto-Kaltmiete? Wie hoch sind Ihre Belastungen? Zur Kaltmiete gehören ausschließlich die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten. Kosten für Warmwasser, Strom und Heizung gehören nicht dazu.

Die Brutto-Kaltmiete schließt u.a. folgende Kosten ein:

  • Wasserverbrauch
  • Schornsteinreinigung
  • Abfallentsorgung
  • Abwasserbeseitigung
  • Beleuchtung in Treppenhaus, Keller und Außenanlagen

Als Belastung gelten laut § 11 WoGG die Aufwendung des Kapitaldienstes und der Kostenaufwand zur Bewirtschaftung der Eigentumsimmobilie. Dazu zählen:

  • Tilgungen von Krediten
  • Grundsteuer
  • Verwaltungskosten
  • Instandhaltungs- und Betriebskosten in angemessener Höhe (Pauschale von 36 Euro pro Quadratmeter im Jahr)

Eine Übersicht über die 2023 geltenden Höchstbeträge für Miete und Belastung finden Sie unter Angemessene Wohnkosten beim Wohngeld.

Haushaltsmitglieder

Tragen Sie an dieser Stelle die Anzahl aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen in den Wohngeldrechner ein. Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person können dazu gem. § 5 WoGG auch diese Personen gehören:

  • Ehegatten der Haushaltsmitglieder, sofern diese nicht dauernd getrennt leben
  • Lebenspartner der Haushaltsmitglieder, sofern diese nicht dauernd getrennt leben
  • Eltern und Kinder eines Haushaltsmitglieds (auch Adoptiv- und Stiefkinder)
  • Geschwister, Tanten, Onkel, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin eines Haushaltsmitglieds
  • Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zusammenleben
  • Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitglieds

Weiterführende Informationen zu diesem Thema unter Haushaltsmitglieder beim Wohngeld.

Vom Wohngeld ausgeschlossen

Geben Sie hier die Anzahl der Haushaltsmitglieder an, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Dies betrifft gem. § 7 WoGG Empfänger von den folgenden Leistungen, sofern bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden:

  • Bürgergeld (früher Hartz IV) und Sozialgeld
  • Übergangsgeld
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Verletztengeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes­versorgungs­gesetz
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz

Unter welchen Voraussetzungen außerdem kein Anspruch auf Wohngeld besteht können Sie unter Kein Anspruch auf Wohngeld nachlesen.

Einkommen

An dieser Stelle tragen Sie bitte das monatliche Bruttoeinkommen der Personen Ihres Haushalts einzeln in den Wohngeldrechner ein. Der Bewilligungszeitraum für das Wohngeld beträgt in der Regel 12 Monate.

Um das monatliche Bruttoeinkommen zu ermitteln, rechnen Sie die zu erwartenden Einkünfte im kommenden Bewilligungszeitraum von 12 Monaten ihres Haushaltsmitglieds zusammen und teilen diese durch 12. Dabei ist jedwedes Einkommen nach den Grundsätzen des Einkommensteuergesetz (EStG) mit einzubeziehen. Bei der Berechnung der zu erwartenden Einkünfte handelt es sich um eine Schätzung, für die auch die Einnahmen der vergangenen 12 Monate herangezogen werden können. Zu den anzugebenden Einnahmen zählen dementsprechend gemäß §§ 14 und 15 des Wohngeldgesetzes u.a.:

Brutto-Arbeitseinkommen:

  • Lohn und Gehalt aus nicht selbstständiger Arbeit
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
  • Abfindungen zu einem Drittel, sofern sie innerhalb von drei Jahren vor der Antrag­stellung zugeflossen sind

Einkünfte aus:

  • Selbstständiger Arbeit (Gewinn)
  • Geringfügiger Beschäftigung (Minijob) und pauschal besteuerte Einnahmen
  • Vermietung und Verpachtung abzgl. der dafür erbrachten Werbungskosten
  • Gewerbebetrieb (Gewinn)
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Kapitaleinkünfte (über Freibetrag von 100 Euro)

Renten:

  • Altersrente
  • Witwenrente
  • Waisenrente
  • Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Leistungen aus privaten Renten
  • Pensionen
  • Firmenrenten

Lohnersatzleistungen:

  • Arbeitslosengeld I
  • Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld

Sonstige Einnahmen aus:

  • Kindesunterhalt (auch Betreuungsunterhalt)
  • Unterhaltsvorschuss
  • Ehegattenunterhalt/ Trennungsunterhalt

Nicht zum Einkommen zählen:

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Elterngeld bis 300 Euro monatlich
  • Kosten für Kinderbetreuung i. H. v. zwei Drittel der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind
  • Steuerrückzahlungen
  • Lottogewinne
  • Pflegegeld

Diese Einnahmen werden dabei zwar nicht wohngeldmindernd angerechnet, sind allerdings für die Bestimmung des Mindesteinkommens relevant.

Alle geltenden Einkommensgrenzen nach Mietstufe und Anzahl der Haushaltsmitglieder gestaffelt finden Sie unter Wohngeld Einkommen 2023.

Arbeiter / Angestellter

Tragen Sie bitte ein, ob sie Angestellter bzw. Arbeiter sind oder nicht. Als Selbstständiger klicken Sie bitte auf „Nein“. Anhand Ihrer Angaben wird vom Wohngeldrechner ermittelt, welche Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Bewilligungszeitraum vom Jahreseinkommen vorgenommen werden.

Gemäß § 16 WoGG werden jeweils 10 Prozent vom Jahreseinkommen abgezogen, wenn die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:

  1. Steuern vom Einkommen
  2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
  3. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Dadurch ergeben sich Abzüge vom Jahreseinkommen in Höhe von

  • 20 Prozent für Haushaltsmitglieder, die Steuern zahlen und Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, aber nicht rentenversicherungspflichtig sind (z.B. Beamte)
  • 30 Prozent für Haushaltsmitglieder, die Pflichtbeträge wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung, sowie die Einkommensteuer entrichten (typisch sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, z.B. Angestellte)

Abzüge

Haben Sie die Frage nach Ihrem Angestelltenverhältnis mit „Nein“ beantwortet, tragen Sie hier bitte in den Wohngeldrechner ein, ob für das Einkommen oder Teile des Einkommens pauschale Abzüge für 

  • Einkommenssteuer,
  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung

entrichtet wurden. In diesem Fall werden die oben genannten Beträge vom Jahreseinkommen abgezogen.

Monatliche Werbungskosten

Werbungskosten werden in Höhe des Werbungskostenpauschbetrages von 100 Euro monatlich (1.200 Euro jährlich) automatisch vom Einkommen abgezogen. Sofern Sie höhere Werbungskosten als den Pauschbetrag von 100 Euro monatlich (83,33 Euro / 1.000 Euro bis 2021) haben, können Sie diese im Feld überschreiben.

Für Rentner gilt ein monatlicher Pauschalbetrag von 8,50 Euro (jährlich 102 Euro). Sollten Ihre Werbungskosten darüber liegen, tragen Sie den entsprechenden Betrag selbst ein.

Zu den Werbungskosten zählen gem. § 9 EStG u.a. Ausgaben für:

  • Berufskleidung
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitszimmer
  • Fahrtkosten
  • Geschäftsreisen
  • Bewerbungskosten
  • Beiträge zum Berufsverband

Alleinerziehend?

Als alleinerziehend gelten Sie, wenn

  • Sie ausschließlich mit Kindern zusammenwohnen und
  • mindestens eines dieser Kinder unter 18 Jahren alt ist.

Für Alleinerziehende gilt laut § 17 Abs. 3 WoGG ein jährlicher Freibetrag auf das anzurechnende Jahreseinkommen von 1.320 Euro (monatlich 110 Euro), den der Wohngeldrechner dann entsprechend verrechnet.

Unterhaltspflichten

Sollten Sie oder Mitglieder Ihres Haushalts zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet sein, sind diese im Wohngeldrechner anzugeben. Die Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in der Unterhaltsvereinbarung bzw. im Unterhaltstitel angegebenen Betrag vom Einkommen abgezogen und mindern den Wohngeldanspruch dadurch nicht. Liegen weder Unterhaltstitel noch Unterhaltsvereinbarung vor, gelten gem. § 18 WoGG die folgenden Höchstbeträge:

  1. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
  2. bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
  3. bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrenntlebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
  4. bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.

Alles, was Sie zum Thema Unterhalt wissen müssen, finden Sie im Ratgeber von unterhalt.net.

Erwerbstätige Kinder U25

Tragen Sie die Anzahl der Kinder ihrer Haushaltsmitglieder in den Wohngeldrechner ein, die

  • im Haushalt leben
  • jünger als 25 Jahre alt sind
  • eigene Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit haben

In diesem Fall wird ein Freibetrag in Höhe der Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit der Person vom Jahreseinkommen abgezogen. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 1.200 Euro je Person, monatlich also 100 Euro.

Achtung: Der Wohngeldrechner zieht auch dann automatisch den Maximalbetrag von 100 Euro vom Gesamteinkommen ab, wenn die monatlichen Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit geringer ausfallen. In diesem Fall würde der tatsächliche Wohngeldanspruch geringer ausfallen, als vom Rechner ermittelt.

Schwerbehinderte

Geben Sie hier die Anzahl der Personen mit Schwerbehinderung in ihrem Haushalt an. Für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder wird bei Berechnung des Gesamteinkommens gem. § 17 Abs. 1 WoGG ein Freibetrag von 1.800 Euro jährlich pro schwerbehinderte Person abgezogen. Als schwerbehindert gelten Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung

  • von 100 Prozent
  • von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

Wie viel Einkommen darf ich haben um Wohngeld zu bekommen?

Die Einkommensgrenzen sind abhängig von der jeweiligen Mietstufe und der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Für einen 1-Personen-Haushalt in Mietstufe 1 liegt die Einkommensgrenze z. B. bei 1.372 Euro. Für einen 2-Personen-Haushalt liegt sie bei 1.854 Euro und für einen 3-Personen-Haushalt bei 2.316 Euro.

Wann hat man Anspruch auf Wohngeld?

Grundsätzlich kann jeder Mieter oder Eigentümer einer Wohnimmobilie, die selbst bewohnt wird, Wohngeld beantragen – sofern das Mindesteinkommen erreicht wird. Dabei berücksichtigt unser Wohngeldrechner alle Parameter, so dass auch das Höchsteinkommen berechnet werden kann, bis zu dem ein Wohngeld Anspruch besteht.

Welches Einkommen zählt beim Wohngeld?

Grundsätzlich wird für das Wohngeld jegliches Einkommen nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts – dies gilt auch für steuerfreie Einnahmen.