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Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

(Stand: 05.03.2024) Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten und als finanzielle Unterstützung für Personen und Familien mit niedrigem Einkommen bestimmt. Im Rahmen der Wohngeld-Plus Reform 2023 wurden die Voraussetzungen erheblich gelockert und die Einkommensgrenzen erhöht, wodurch deutlich mehr Menschen Wohngeld bekommen können und spürbar finanziell entlastet werden. Dabei können nicht nur Mieter Wohngeld beantragen, sondern auch Eigentümer.

Geld und Schlüssel auf einem Wohngeld Antrag für Mietzuschuss und Lastenzuschuss

Wohngeld Plus

Mit dem „Wohngeld-Plus“, welches deutlich höhere Förderbeträge, höhere Einkommensfreibeträge, Heizkosten- und Klimakomponente enthält, werden Haushalte seit 2023 deutlich höher entlastet.

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So stieg der durchschnittliche Zuschuss von etwa 180 Euro monatlich je Wohngeldhaushalt auf durchschnittlich 370 Euro monatlich. Darüber hinaus wurde der Kreis der Wohngeld-Berechtigten von vormals 600.000 deutlich ausgeweitet auf nun ca. zwei Millionen Haushalte. So können alleine durch die neuen Regelungen des Wohngeld-Plus weit über eine Million Haushalte zusätzlich Wohngeld beantragen, dazu zählen auch Angestellte, die mit dem Mindestlohn von 12,41 Euro je Arbeitsstunde vergütet werden. Zudem können etwa 380.000 Bürgergeld-Aufstocker anstatt der Grundsicherung nun Wohngeld beantragen.

Kurzübersicht zum Wohngeld

Mit dieser Kurzübersicht sollen die Eckpunkte des Wohngeldes kurz erläutert werden. Wohngeld wird in in Deutschland als Unterstützung des Staates für seine Bürger bezeichnet, die aufgrund ihres geringen monatlichen Einkommens einen finanziellen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten des selbst genutzten Wohneigentums erhalten. Dabei ist “Zuschuss zur Miete oder Belastung” wörtlich zu nehmen, da das Wohngeld nicht zur vollständigen Deckung geleistet wird. Der Antragsteller muss genügend Einkommen haben, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, um Wohngeld zu erhalten. Dabei handelt es sich nicht um Almosen des Staates. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann auch seinen Rechtsanspruch auf Wohngeld durchsetzen.

Wohngeld vermeidet Kündigung

Der Staat hat das Wohnen als Grundbedürfnis eines jeden Menschen anerkannt und daher als förderungswürdig eingestuft. Aus diesem Grund fördert er die Wohnkosten von einkommensschwachen Bürger. Wer seine Miete nicht bezahlen kann, weil das Geld nicht reicht, dem droht die Kündigung. Um diese Notlage zu vermeiden, wurde das Wohngeld eingeführt. Das Wohngeld ist keine vollständige Übernahme aller Wohnkosten, sondern ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten.

Wohngeld Antrag

Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Wer also einen Anspruch auf Wohngeld hat, sollte den Wohngeldantrag bei seiner Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung stellen. Wichtig ist, dass bereits ein gültiger Mietvertrag bzw. die Eigennutzung einer Eigenimmobilie besteht. Die nötigen Formulare sind bei den Wohngeldämtern erhältlich oder auf unserer Seite (mit weiteren Erläuterungen zum Wohngeldantrag) unter:

Dauer des Wohngeld Bezuges

Grundsätzlich wird das Wohngeld für eine Dauer von 12 Monaten bewilligt, dieser Zeitraum kann aber sowohl kürzer als auch länger ausfallen. Wichtig ist aber, dass die Leistungen erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Wohngeldantrag bei der zuständigen Stelle eintritt – frühestens mit dem Zeitraum, in dem die Miete oder Belastung anfällt. Der Wohngeldantrag ist also nicht rückwirkend möglich.

Soll eine Weiterbewilligung nach dem ersten Zeitraum beantragt werden, so sollte dieser Antrag ca. 2 Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. So wird sichergestellt, dass die Wohngeldbehörde ausreichend Zeit hat und die Leistungsbewilligung nicht unterbrochen wird.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Die Frage zur Wohngeldberechtigung klärt der § 3 WoGG. Demnach können Mieter einen Mitzuschuss erhalten und Eigentümer einer Immobilie den Lastenzuschuss. Abhängig ist die Wohngeldberechtigung bzw. der Wohngeld Anspruch prinzipiell von drei Faktoren:

Ausführliche Informationen zum Anspruch und den Antragsvoraussetzungen erhalten Sie unter Wohngeld Anspruch.

Grundlagen des Wohngeldes

Das Wohngeld soll zur wirtschaftlichen Sicherung eines den Grundbedürfnissen entsprechenden Wohnens als Mietzuschuss für Mieter eines Wohnraums und als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung dienen.

Das Wohngeld wird jeweils zur einen Hälfte vom Bund und zur anderen Hälfte von den Ländern aufgebracht. Die angesprochenen Zuschüsse müssen von den Antragstellern in der Regel nicht zurück erstattet werden, auch wenn eine Verbesserung des Einkommens vorliegen sollte. In diesem Fall erlischt lediglich der Anspruch. Dieses gilt aber nur, wenn keine Verstöße gegen die geltenden Anspruchsvoraussetzungen bei Beantragung und einer späteren Überprüfung der gewilligten Leistungen auftreten. Der Antragsteller ist verpflichtet Zuschuss-Relevante Änderungen seiner Lebensverhältnisse rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Wohngeldgesetz (WoGG) und in der Wohngeldverordnung. Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Wohngeldansprüchen (z.B.: das Wohngeldgesetz) sind als besondere Teil im Sozialgesetzbuch verankert (Art. II § 1 SGB I).

Rechtsanspruch des Bürgers auf Wohngeld

Mieter und selbst nutzende Eigentümer von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen haben einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Ob ein Bürger Wohngeld erhält, entscheidet die Wohngeldstelle, die es in jeder Gemeinde oder Stadt gibt. Hier muss der Bürger seinen Antrag auf Wohngeld stellen. Die Mitarbeiter der örtlichen Wohngeldstellen sind verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz aufzuklären. Nicht antragberechtigt sind:

  • alleinstehende Erstauszubildende
  • Wehrpflichtige
  • Zivildienstleistende

Wohngeld hat Vorrang vor Bürgergeld

Dennoch gilt, dass das Wohngeld im Vergleich zu Bürgergeld vorrangig zu beantragen ist, wenn damit die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II), die zwingende Antragsvoraussetzung auf Bürgergeld Leistungen ist, verhindert oder abgewendet werden kann. Diese Regelung ergibt sich aus § 7 WoGG.