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Wohngeld Voraussetzungen – wer hat Anspruch?

Wer bekommt Wohngeld? Um einen Wohngeld Anspruch zu haben, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Wohngeld Voraussetzungen hat der Gesetzgeber im Wohngeldgesetz (WoGG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Die Wohngeldstelle, die es in jeder Gemeinde oder Stadt gibt, entscheidet darüber, ob bei einem Antragsteller diese Voraussetzungen gegeben sind und ein Wohngeldanspruch besteht. Dabei hat jeder Bürger, der diese Voraussetzungen erfüllt, einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, es ist also kein freies Ermessen der Behörde.

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Jeder Bürger hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld

Grundsätzlich hat jeder einkommensschwache Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Erfüllt er die rechtlichen Voraussetzungen, dann muss ihm Wohngeld gewährt werden. Aus diesem Grund gibt es Wohngeld für Mieter und Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, wenn sie über ein zu geringes Einkommen verfügen. Das Wohngeld für Mieter heißt Mietzuschuss, während das Wohngeld für Eigentümer als Lastenzuschuss bezeichnet wird.

Wohngeld Voraussetzungen: Wer hat Anspruch?

Beim Wohngeld Anspruch ist zu unterscheiden, ob es sich um Mieter oder Eigentümer handelt. Je nach Art der Nutzung wird für Mieter der Mietzuschuss gezahlt und für Eigentümer einer selbst genutzten Wohnimmobile der Lastenzuschuss. Für beide Fälle findet sich diese Regelung im § 3 WoGG.

Voraussetzungen für Anspruch auf Mietzuschuss?

Folgende Voraussetzungen, um Wohngeld als Mietzuschuss zu erhalten, müssen erfüllt sein:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (auch Untermieter)
  • Nutzer von mietähnlichen Nutzungsrechten, wie
    • mietähnliches Dauerwohnrecht
    • dingliches Wohnrecht
    • Nutzer einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
  • Eigentümer eines Hauses mit mindestens 2 Wohnungen
  • Heimbewohner (i. S. des Heimgesetzes)

Voraussetzungen für Eigentümer und Lastenzuschuss

Anspruch auf Wohngeld als Lastenzuschuss haben folgende Personen:

  • Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle (mit Einschränkungen)
  • Erbbauberechtigte
  • Nutzer eines eigentumsähnlichen
    • Dauerwohnrechts
    • Nießbrauchrechts
    • Wohnungsrechts
  • Anspruchsberechtigte auf die o.g. Immobilien oder Wohnrechte

Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass die Personen in ihrem Eigentum wohnen und die Kosten hierfür selbst tragen!

Hierzu zählen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, Eigentümer eines Geschäftshauses oder eines Gewerbetriebes. Außerdem Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, das Geschäftsräume in einem solchen Ausmaß hat, das es nicht mehr als Eigentumswohnung angesehen werden kann. Schließlich zählen noch Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle dazu, deren Nutzungsteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.

Im Zweifelsfall einen Wohngeld Antrag stellen

Die gesetzlichen Bestimmungen für das Wohngeld sind nicht immer einfach und verständlich. Daher sollte, wer sich nicht sicher ist, ob er zu dem förderungswürdigen Personenkreis gehört, in jedem Fall einen Wohngeldantrag stellen. Die Wohngeldstelle prüft dann und entscheidet im Einzelfall. Denn neben den genannten Voraussetzungen für das Wohngeld sind weitere Faktoren ausschlaggebend, wie

  • die Höhe der Miete bzw. der Belastung
  • die Höhe des Einkommens
  • sowie die Anzahl der Haushaltsmitglieder in der Wohnung

Keinen Anspruch auf Wohngeld bei Transferleistungen

Keinen Wohngeldanspruch haben Empfänger von Transferleistungen. Hier hat der Gesetzgeber beschlossen, dass der Zuschuss zu den Wohnkosten durch die Transferleistungen abgedeckt werden muss. Zu diesen Transferleistungen zählen u. A. Bürgergeld nach dem SGB II. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Transferleistungen, die abgelehnt, entzogen, versagt oder ausschließlich als Darlehen erbracht werden.

Weiterführende Informationen zur Übernahme der Wohnkosten im Fall von Bürgergeld Bezug erhalten Sie unter Bürgergeld Kosten der Unterkunft und Heizung.

Nicht wohngeldberechtigt sind Empfänger von:

  • Bürgergeld nach dem SGB II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
  • Zuschüsse nach § 22 Abs. 7 SGB II (Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld)
  • Verletztengeld nach SGB VII
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Hilfen in stationären Einrichtungen (sofern die Hilfen für den Lebensunterhalt geleistet werden); bspw. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen Gesetzen
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

Dadurch, dass die Wohnkosten bereits in den Leistungen der anderen Träger geleistet werden, sind auch Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft, die mit einem Empfänger der o.g. Leistungen in einem Haushalt leben, vom Wohngeld ausgeschlossen.

Wohngeld ist vorrangig zu beantragen

Sollte eine Transferleistung nicht beantragt oder der Antrag zurückgezogen worden sein, so besteht durchaus der Anspruch auf das Wohngeld und der Antrag kann gestellt werden. Der Antragsteller hat hier ein Wahlrecht, ob er die Transferleistungen beantragt oder das Wohngeld. Dieses Wahlrecht gilt jedoch nicht, wenn das eigene Einkommen und Wohngeld hierfür ausreichen, eine Bedürftigkeit abzuwenden, die ansonsten durch eine andere Transferleistung abgedeckt werden müsste.

Wohngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld

Dagegen besteht für Bezieher von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld nach wie vor die Möglichkeit, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen, da die Kosten für Unterkunft nicht inklusive gezahlt werden. Sollte also das Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld zu gering ausfallen, lohnt es sich, einen Wohngeldantrag zu stellen.

Die Wohngeldstelle prüft den Antrag auf Wohngeld und entscheidet über die Höhe  des Wohngeldes. Wichtig ist für den Empfänger, dass er alle Änderungen, welche die Voraussetzungen für das Wohngeld betreffen, der Wohngeldstelle schnellstmöglich mitteilen muss. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er in eine andere Wohnung zieht, ein Familienmitglied ein- oder auszieht oder sich das Einkommen beziehungsweise die Miete verändert.

Wohngeld für Schüler, Studenten und Auszubildende

Für Schüler, Studenten und Auszubildende gelten besondere Regelungen für den Bezug von Wohngeld. Im Allgemeinen gilt der Rechtsgrundsatz, dass Studenten, Schüler und Auszubildende, die einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben, kein Wohngeld beantragen können. Einen Wohngeldanspruch haben Schüler, Auszubildende und Studenten nur in dem Fall, dass ihnen aus Sicht des Gesetzgebers „dem Grunde nach“ kein BAföG zusteht.

Nur in Ausnahmefällen

Das ist allerdings äußerst selten der Fall. Um das zu entscheiden, gibt es bestimmte Kriterien. Zum Beispiel ist die Einkommenshöhe maßgeblich – und hier zählt auch das Einkommen der Eltern mit dazu, die während der Erstausbildung unterhaltspflichtig sind. Studenten mit hohem Einkommen, etwa Studenten einer Berufsakademie, die eine regelmäßige Ausbildungsvergütung von einem Unternehmen beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Um den Anspruch von Studenten und Schülern auf Wohngeld zu klären, ist es deshalb nicht ausreichend, wenn ihr BAföG-Antrag abgelehnt wurde. Diese etwas komplizierte Bewilligungspraxis gilt im Prinzip auch für Auszubildende, die „dem Grunde nach“ einen Anspruch auf Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 59 des SGB III haben.

In einem Fall haben Schüler, Studenten und Auszubildende grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Dann, wenn sie als Mieter mit weiteren Familienangehörigen (mit Geschwistern oder einem Kind) zusammen wohnen und gemeinsam wirtschaften. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann können sie einen Antrag auf Wohngeld mit Aussicht auf Erfolg stellen.

Ausführliche Informationen: Wohngeld für Studenten

Bildnachweis: fizkes / shutterstock.com