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§ 22 WoGG- Wohngeldantrag

(1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.

(2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.

(3) Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt. § 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.

(5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.

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Verwaltungsvorschrift zu § 22 WoGG

Zu § 22 Abs. 1

22.11 Antragerfordernis

Wohngeld wird ausschließlich auf Antrag geleistet. Der Antrag ist formelle und materielle Anspruchsvoraussetzung.

22.12 Antrag und Antragsunterlagen

(1) Der Wohngeldantrag (Erstantrag, Weiterleistungsantrag; vgl. Nummer 22.41) soll auf einem amtlichen Vordruck gestellt werden. Dieser ist auf Verlangen der wohngeldberechtigten Person per Post oder E-Mail zu übersenden oder die Internetseite zum Herunterladen des Vordrucks anzugeben. In diesem Vordruck ist die wohngeldberechtigte Person auch über die Verwendung der Daten und die Möglichkeit der Datenübermittlung

  1. im Rahmen des manuellen oder automatisierten Datenabgleichs (§ 33 WoGG) und

2. für statistische Zwecke (§§ 34 bis 36 WoGG)

nach § 33 Absatz 3 Satz 4 und § 34 Absatz 3 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 WoGG zu belehren (vgl. Nummer 33.32).

(2) Wird der Antrag formlos gestellt, soll die Wohngeldbehörde der wohngeldberechtigten Person einen amtlichen Vordruck mit den dazugehörigen Erläuterungen übersenden und sie auffordern, den Vordruck innerhalb einer angemessenen Frist ausgefüllt und unterschrieben wieder einzureichen. Sie soll darauf hinweisen, dass anderenfalls der formlos gestellte Antrag nach § 66 SGB I abgelehnt werden kann (vgl. auch Teil B Nr. 66.01), wenn ohne die Verwendung des Vordrucks die Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist. Reicht die wohngeldberechtigte Person den ausgefüllten Vordruck ein, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Wohngeld vom Ersten des Monats an zu leisten, in dem es formlos beantragt worden ist. Kann Wohngeld innerhalb einer bestimmten Frist auch rückwirkend beantragt werden, reicht ein formloser Antrag zur Einhaltung der Frist aus.

(3) Sofern die Wohngeldbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, ist auch eine Antragstellung in dieser Form nach Maßgabe des § 36a SGB I zulässig.

(4) Dem Antrag sollen die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden (zum Umfang der notwendigen Beweismittel vgl. § 21 SGB X). Gehören zum Antrag Originalunterlagen, deren Rückgabe gefordert oder erwartet wird, sind diese innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben.

(5) Die Wohngeldbehörde soll den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und fehlende Unterlagen anfordern (vgl. auch § 16 Abs. 3 SGB I).

22.13 Eingang und Behandlung des Antrags

Der Antrag ist gestellt, wenn er bei der Wohngeldbehörde eingegangen oder zur Niederschrift erklärt worden ist. Wegen der Hilfe bei der Antragstellung, des Eingangs des Antrags bei einer unzuständigen Stelle, der Antragstellung durch Bevollmächtigte, der Ermittlung der Antragsfrist und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. § 16 SGB I, §§ 13, 26, 27 SGB X und Teil B Nr. 16.31 sowie Teil C Nr. 13.01 und 26.01.

22.14 Aufrechterhaltung des Antrags bei Widerspruch oder Klage

(1) Ist die Entscheidung über den Antrag Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bedarf es bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung keines neuen Antrags, um nach Ablauf des Bewilligungszeitraums den Wohngeldanspruch zu sichern.

(2) Erstreckt sich ein Widerspruchsverfahren oder ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über einen längeren Zeitraum und führt die Entscheidung zu einer Ablehnung des Wohngeldantrages, kann die wohngeldberechtigte Person bei einer zwischenzeitlichen Änderung der Sach- und Rechtslage von dem Zeitpunkt an Wohngeld verlangen, von dem an die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Der Antrag muss bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung gestellt werden. § 27 WoGG ist zu beachten.

Zu § 22 Abs. 2

22.21 Vermutung der Wohngeldberechtigung

(1) Wird ein Wohngeldantrag gestellt und gehört zu der betreffenden Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft neben der antragstellenden Person mindestens eine Person, welche die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt, wird vermutet, dass die antragstellende Person nach § 3 Abs. 3 Satz 2 WoGG als wohngeldberechtigte Person bestimmt wurde (vgl. Nummer 3.31 Abs. 2). Gehen zwei oder mehr Anträge einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit gleichem Inhalt von unterschiedlichen Personen ein, gilt die Vermutung zu Gunsten der antragstellenden Person des zuerst eingegangenen Antrags.

(2) Gehen die Anträge zeitgleich ein, ist eine Bestimmung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 WoGG erforderlich. Sofern die die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllenden Personen sich nicht auf eine wohngeldberechtigte Person einigen, kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 WoGG nicht nach, so dass eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I in Betracht kommt.

Zu § 22 Abs. 3

22.31 Auszug oder Tod der wohngeldberechtigten Person

Grundsätzlich kann ein Erhöhungsantrag während eines laufenden Bewilligungszeitraums nach § 27 Abs. 1 WoGG nur von der wohngeldberechtigten Person gestellt werden. Zieht die wohngeldberechtigte Person während des Bewilligungszeitraums aus oder stirbt sie, kann der Erhöhungsantrag auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt.

Zu § 22 Abs. 4

22.41 Weiterleistungsantrag

Ein Weiterleistungsantrag liegt nur dann vor, wenn sich der neue BWZ ohne Unterbrechung an den abgelaufenen BWZ anschließt. Entsteht durch einen später gestellten Antrag eine Unterbrechung der Wohngeldleistung, handelt es sich um einen neuen Antrag (vgl. Nummer 35.11 Absatz 1 und 2). Zur Auslegung eines Weiterleistungsantrages im Rahmen einer Entscheidung nach § 27 Absatz 2 WoGG (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3).

Zu § 22 Abs. 5

22.51 Kostenerstattung

Kosten, die im Zusammenhang mit der Stellung des Wohngeldantrags entstehen, werden nicht erstattet.