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Wer bekommt Wohngeld? Voraussetzungen für Anspruch

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem oder mittlerem Einkommen. Es unterstützt Mieter (Mietzuschuss) und Eigentümer (Lastenzuschuss), die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten können, deren Einkommen jedoch nicht ausreicht, um die laufenden Wohnkosten vollständig zu decken.

Damit unterscheidet sich das Wohngeld klar vom Bürgergeld: Es ist keine Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern eine gezielte Entlastung für die Wohnkosten. Das Ziel ist es, Haushalte finanziell so zu unterstützen, dass sie ihren Wohnraum behalten können und gar nicht erst auf eine umfassende Grundsicherung angewiesen sind.

Wohngeld-Voraussetzungen im Überblick

Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn

  • ein Mindesteinkommen vorhanden ist, um den laufenden Lebensunterhalt selbst zu decken. Wohngeld ist ausdrücklich keine Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern ein Zuschuss zu den Wohnkosten.
  • das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.
  • keine anderen Sozialleistungen bezogen werden, in denen die Kosten der Unterkunft bereits enthalten sind, etwa Bürgergeld oder Sozialhilfe.
  • der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Wohngeld. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird, hängt anschließend von Einkommen, Miete bzw. Belastung und Haushaltsgröße ab.

Den individuellen Anspruch können Sie direkt mit dem Wohngeldrechner ermitteln.

Einkommensgrenzen: Wer gilt beim Wohngeld als einkommensschwach?

Ob ein Haushalt im Sinne des Wohngeldes als einkommensschwach gilt, hängt nicht von einem festen Einkommensbetrag ab. Maßgeblich sind die regionale Mietstufe (I bis VII), die das örtliche Mietniveau abbildet, sowie die Anzahl der Haushaltsmitglieder. Die Einkommensgrenzen fallen vergleichsweise großzügig aus, sodass auch Haushalte mit mittlerem Einkommen einen Anspruch auf Wohngeld haben können.

Die folgende Übersicht zeigt beispielhaft, bis zu welchem Bruttoeinkommen Wohngeld – abhängig von Mietstufe und Haushaltsgröße – möglich sein kann:

Haushaltstyp Mietstufe 2
(z.B. Leipzig)
Mietstufe 4
(z.B. Berlin)
Mietstufe 6
(z.B. Köln)
Alleinstehend
(1-Personen-Haushalt)
2.110 € 2.201 € 2.275 €
Alleinerziehend, 1 Kind
(2-Personen-Haushalt)
2.852 € 2.971 € 3.067 €
Familie, 2 Kinder
(4-Personen-Haushalt)
4.844 € 5.022 € 5.170 €
Beispiele für Einkommensgrenzen beim Wohngeld nach Mietstufe, Stand 2026

Wichtig: Die dargestellten Beträge dienen nur der Orientierung; ein Anspruch hängt nicht von einem festen Einkommensbetrag ab, sondern vom Zusammenspiel aus Einkommen, anerkannten Wohnkosten und Haushaltsgröße.

Ersparnisse: Neben dem Einkommen wird geprüft, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist. Vermögenswerte bis 60.000 € für die erste Person und 30.000 € für jede weitere Person gelten dabei in der Regel als unschädlich. Eine selbst genutzte Immobilie angemessener Größe sowie eine angemessene private Altersvorsorge zählen zum Schonvermögen und bleiben unberücksichtigt.

Mietzuschuss oder Lastenzuschuss?

Beim Wohngeld ist zu unterscheiden, ob es sich um Mieter oder Eigentümer handelt. Je nach Art der Nutzung wird für Mieter der Mietzuschuss gezahlt und für Eigentümer der Lastenzuschuss. Für beide Fälle findet sich diese Regelung im § 3 WoGG.

  • Einen Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss können Personen haben, die Wohnraum selbst nutzen, ohne Eigentümer zu sein. Dazu zählen klassische Mietverhältnisse ebenso wie bestimmte mietähnliche Nutzungsformen. Weitere Details: Mietzuschuss
  • Der Lastenzuschuss richtet sich an Personen, die eine selbst genutzte Immobilie besitzen und die laufenden Wohnkosten selbst tragen. Er kommt insbesondere für Eigentümer von Häusern oder Wohnungen sowie für Inhaber eigentumsähnlicher Wohnrechte in Betracht. Weitere Details: Lastenzuschuss

Wann kommt das Wohngeld? Alle Auszahlungstermine im Überblick

Wohngeld Anspruch für Ausländer und Asylbewerber

Der Anspruch auf Wohngeld ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden. Auch Personen ohne deutschen Pass können den Wohnkostenzuschuss erhalten, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

  • EU-Bürger: Sie sind deutschen Staatsangehörigen rechtlich gleichgestellt. Für sie gelten dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Antragsteller.
  • Nicht-EU-Bürger: Nicht-EU-Bürger benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel. Da Wohngeld ein eigenes Einkommen voraussetzt, gilt der Lebensunterhalt meist weiterhin als gesichert, sodass der Bezug normalerweise keine negativen Folgen für das Aufenthaltsrecht hat.
  • Asylbewerber: Wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) bezieht, ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen, da die Wohnkosten bereits in der Transferleistung enthalten sind. Ein Wechsel zum Wohngeld ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit komplett beendet wird.

Ausnahmen: Diplomaten oder Angehörige ausländischer Streitkräfte (z.B. NATO-Soldaten) sind aufgrund internationaler Abkommen grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen.

Ausschlusskriterien: Wer bekommt kein Wohngeld?

Wohngeld ist als gezielte Unterstützung für Haushalte konzipiert, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten, deren Einkommen jedoch nicht ausreicht, um die Wohnkosten vollständig zu decken. Wer bereits andere staatliche Leistungen (Transferleistungen) bezieht, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind (z.B. Bürgergeld), kann daher kein Wohngeld erhalten.

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind insbesondere Empfänger von:

  • Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
  • Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt).
  • Ausbildungsbeihilfen wie BAföG oder BAB
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Diese Regelung soll Doppelleistungen vermeiden. Wichtig: Ein Anspruch auf Wohngeld entsteht auch dann nicht, wenn auf diese Leistungen verzichtet wird oder sie aufgrund von Leistungskürzungen (z.B. Sanktionen durch das Jobcenter) vorübergehend nicht gezahlt werden.

Wohngeld oder Bürgergeld – was gilt?

Das Wohngeld hat das Ziel, Hilfebedürftigkeit im Sinne des Bürgergelds zu vermeiden. Sofern das eigene Einkommen zusammen mit dem Wohngeld ausreicht, um den Lebensunterhalt und die Wohnkosten zu decken, ist Wohngeld die vorrangige Leistung. In diesem Fall besteht eine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme von Wohngeld, wodurch der Anspruch auf Bürgergeld entfällt.

Wohngeld bei Arbeitslosengeld I und Kurzarbeit

Anders verhält es sich bei Beziehern von Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld. Da diese Leistungen – im Gegensatz zum Bürgergeld – keine Pauschalen für die Miete enthalten, ist Wohngeld hier grundsätzlich möglich. Reicht das ALG I oder das Kurzarbeitergeld nicht aus, um die Wohnkosten zu decken, sollte daher stets geprüft werden, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht.

Ausnahmen für Studenten, Schüler und Azubis

Für Studenten, Schüler und Auszubildende gelten beim Wohngeld besondere Regelungen. Grundsätzlich gilt: Wer dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG oder auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat, ist vom Wohngeldbezug ausgeschlossen – unabhängig davon, ob diese Leistungen tatsächlich gezahlt werden.

Ein Wohngeldanspruch kommt nur in Betracht, wenn dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG oder BAB besteht oder wenn besondere Konstellationen vorliegen, etwa bei sogenannten Mischhaushalten mit Familienangehörigen.

Im Zweifel: Wohngeld beantragen

Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Wohngeld besteht, lässt sich nicht immer pauschal beurteilen. Maßgeblich ist stets die konkrete Gesamtsituation des Haushalts. Wer unsicher ist, sollte daher einen Wohngeldantrag stellen. Die zuständige Wohngeldstelle prüft den Anspruch anhand aller relevanten Faktoren und entscheidet im Einzelfall.

Häufige Fragen zum Wohngeld-Anspruch

Wer bekommt Wohngeld – und wer nicht?

Wohngeld können Haushalte mit geringem oder mittlerem Einkommen erhalten, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich aus eigenen Mitteln bestreiten können, deren Einkommen jedoch nicht ausreicht, um die Wohnkosten vollständig zu decken. Wohngeld ist keine Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern ein reiner Zuschuss zu den Wohnkosten. Kein Anspruch besteht, wenn Sozialleistungen bezogen werden, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind, etwa Bürgergeld, Sozialhilfe oder BAföG.

Können Rentner Wohngeld bekommen?

Ja. Auch Rentner können Wohngeld erhalten, wenn die Rente den Lebensunterhalt grundsätzlich abdeckt, die Wohnkosten aber nicht vollständig getragen werden können. Entscheidend sind – wie bei allen Haushalten – Einkommen, berücksichtigungsfähige Wohnkosten, Haushaltsgröße und ggf. vorhandenes Vermögen. Weitere Details finden Sie unter Wohngeld für Rentner, mit einer gesonderten Betrachtung für Rentnerhaushalte.

Kann ich trotz Arbeit Wohngeld bekommen?

Ja. Wohngeld richtet sich ausdrücklich auch an Erwerbstätige. Entscheidend ist nicht, ob jemand arbeitet, sondern ob das Einkommen ausreicht, um die Wohnkosten zu tragen. Reicht das Einkommen trotz Arbeit nicht aus, kann Wohngeld als Zuschuss gezahlt werden.

Kann ich Wohngeld bei Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeit erhalten?

Ja. Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld enthalten keine Pauschalen für Miete oder Belastungen. Reicht das Einkommen aus diesen Leistungen nicht aus, um die Wohnkosten zu decken, kann ergänzend Wohngeld beantragt werden.

Kann ich Wohngeld auch bei Wohneigentum bekommen?

Ja. Auch Eigentümer können Wohngeld erhalten. In diesem Fall wird kein Mietzuschuss, sondern ein sogenannter Lastenzuschuss gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Immobilie selbst genutzt wird und die laufenden Wohnkosten – etwa Zinsen, Grundsteuer oder Instandhaltungskosten – nicht aus dem Einkommen gedeckt werden können.

Warum bekommen Bürgergeld-Empfänger kein Wohngeld?

Weil beim Bürgergeld die Kosten für Unterkunft bereits Bestandteil der Jobcenter-Leistungen sind. Ein zusätzlicher Wohngeldanspruch würde zu einer doppelten staatlichen Förderung derselben Wohnkosten führen und ist daher gesetzlich ausgeschlossen.

Kann ich Wohngeld trotz Ersparnissen erhalten?

Ja. Ersparnisse schließen Wohngeld nicht aus. Ein Anspruch entfällt erst bei „erheblichem Vermögen“. In der Regel gelten bis zu 60.000 € für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 € für jede weitere Person als unschädlich. Nicht mitgezählt werden eine angemessene Altersvorsorge sowie eine selbst genutzte Immobilie.