
(02.06.2013)
Beim Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung, die nach § 22 WoGG nur auf Antrag gewährt wird. Ist der Wohngeldanspruch geklärt, sollte der berechtigte Haushaltsvorstand die Leistungen beantragen. Zuständig für das Wohngeld sind die Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort erhält man ebenfalls die notwendigen Antragsformulare. Einige Behörden bieten mittlerweile auch den Download der Antragsformulare für das Wohngeld im Internet an, so dass diese zu Hause ausgefüllt werden können.
Im Allgemeinen ist eine persönliche Abgabe des Antrags bei dem zuständigen Wohngeldamt nach Terminvereinbarung anzuraten. Dieses prüft die Angaben auf Vollständigkeit, beantwortet Fragen des Antragstellers und klärt über Rechte und Pflichten auf. Die persönliche Abgabe des Wohngeldantrags kann die Bearbeitung beschleunigen, da fehlende Angaben ergänzt und fehlende Unterlagen sofort angefordert werden können.
Zur Fristwahrung kann ein Antrag auf Wohngeld auch zunächst formlos bei der zuständigen Behörde gestellt und ein ausgefüllter Wohngeldantrag nachgereicht werden.
Bearbeitungsdauer des Wohngeldantrags
Die Bearbeitungsdauer des Wohngeldantrags ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Innerhalb einer angemessenen Frist soll über den Antrag entschieden und ein schriftlicher Bewilligungsbescheid ausgestellt werden.
Die Bearbeitungsdauer für einen Erstantrag beträgt meist zwischen drei und sechs Wochen, Wiederholungsanträge werden oftmals schneller bearbeitet. Sind zwischen Antragstellung und Bewilligungsbescheid mehr als acht Wochen vergangen, kann unter der Voraussetzung, dass alle Unterlagen vorhanden sind, ein Vorschuss auf das zustehende Wohngeld geleistet werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Bearbeitung des Wohngeldantrags innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht.
Rückwirkender Antrag auf Wohngeld
In einigen Fällen kann der Wohngeldantrag rückwirkend gestellt werden. Der Antrag auf Wohngeld muss dann bis zum Ablauf des folgenden Monats eingereicht werden:
- Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung erhöht sich um mehr als 15 Prozent.
- Wird ein Transferleistungsantrag abgelehnt, kann Wohngeld rückwirkend für den Ersten des Monats, in dem die Ablehnung bekannt wurde, beantragt werden.
- Beantragt oder erhält ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Transferleistungen, wird der Wohngeldbescheid unwirksam. Für die verbleibenden zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder kann das Wohngeld auf Antrag rückwirkend geleistet werden.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Unbedingt erforderliche Unterlagen für die Beantragung von Wohngeld sind:
- der ausgefüllte Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss- oder Lastenzuschussantrag)
- Mietbescheinigung, auszufüllen vom Vermieter (mit Angabe über Größe sowie Baujahr des Wohnraums)
- Mietvertrag und Mietquittung
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung
- Verdienstbescheinigung, auszufüllen vom Arbeitgeber
- Einkommensnachweise (Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen)
Je nach familiärer und finanzieller Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie z.B.:
- Steuerbescheid über die Einkommenssteuer
- Nachweis über Vermögen und Kapitalerträge
- Kontoauszüge
- Unterhaltsnachweise
- Pflegegeldnachweis
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- BaföG-Bescheid
- Kindergeld- oder Elterngeldbescheid
- Leistungsbescheid des Arbeitsamtes
- Rentenbescheide
- Schul- oder Studienbescheinigung
- Darlehensverträge mit ersichtlichen monatlichen Belastungen
- Lebensversicherungen
- Bausparverträge
Gegebenenfalls ist das Ausfüllen zusätzlicher Formularvordrucke der Wohngeldbehörde notwendig, beispielsweise dann, wenn es sich beim Antragsteller um einen Schüler, Studenten oder Auszubildenden handelt.
Gegenüber der Wohngeldbehörde unterliegen Haushaltsmitglieder und alle Personen, die mit dem Antragsteller Wohnraum gemeinsam bewohnen, einer Auskunftspflicht über sämtliche für das Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse.
Wiederholungsantrag auf Wohngeld
Auch beim Wiederholungsantrag muss der Antrag auf Wohngeld vollständig ausgefüllt werden. Eine aktuelle Verdienstbescheinigung und aktuelle Einkommensnachweise müssen ebenfalls vorgelegt werden. Je nach persönlicher Lebenssituation kann die Wohngeldbehörde erneut weitere Unterlagen anfordern, um den Anspruch auf Wohngeld feststellen zu können. Welche Unterlagen und Nachweise im Einzelnen für den Wiederholungsantrag notwendig sind, entscheidet die zuständige Wohngeldbehörde.
Bei Umzug in eine neue Wohnung oder eine andere Gemeinde muss ein Erstantrag gestellt werden.
Erhöhungsantrag
Normalerweise bleibt das Wohngeld während des Bewilligungszeitraums konstant. Ein Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes (§27 Abs. 1 WoGG) im laufenden Bewilligungszeitraum kann gestellt werden wenn:
- sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht
- sich die Miete oder zu berücksichtigende Belastung um mehr als 15 Prozent erhöht
- sich das Gesamteinkommen um mindestens 15 Prozent verringert hat.
Ein Erhöhungsantrag kann nur gestellt werden, wenn der Höchstbetrag für die Miete oder Belastung noch nicht ausgeschöpft war und sich das Wohngeld erhöht.
Mitteilungspflichten des Antragstellers
Wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht oder die Miete um 15 Prozent verringert, muss dies der Wohngeldbehörde mitgeteilt werden. Auch die Verringerung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ein Umzug oder sonstige Gründe, die zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen können, müssen der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Es wird eine Neuberechnung des Wohngeldes durchgeführt, die auch zur Verringerung oder zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen kann (§ 27 Abs. 2 WoGG).
Die Neufestsetzung tritt mit Beginn des nächsten Monats in Kraft. Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld belegt werden.
