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§ 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum

  1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
  2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder
  3. das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert

und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten rückwirkend um mehr als 10 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat.

(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

  1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
  2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
  3. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht

und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen. Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht.

(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

  1. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
  2. die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
  3. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.

Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person Änderungen ihrer monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.

Verwaltungsvorschrift zu § 27 WoGG

27.01 Änderung des Wohngeldes bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern

Bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern mit Einkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG wird der Gewinn für den gesamten Gewinnermittlungszeitraum ermittelt. Dies lässt eine monatliche Betrachtung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nicht zu. Somit kann der Gewinn auch keinen monatlichen Schwankungen unterliegen (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7). Eine Prüfung nach § 27 Absatz 2 WoGG wegen Erhöhung des Gesamteinkommens infolge der Erhöhung des Gewinns erfolgt in der Regel nicht im laufenden BWZ, sondern erst nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums (vgl. Nummer 27.41). Im Einzelfall ist es gleichwohl denkbar, dass die Änderung der Einkünfte bereits im laufenden BWZ glaubhaft dargelegt wird (z. B. durch eine konkrete Berechnung der veränderten Gewinnerwartung und konkrete Darlegung der zugrunde liegenden Umstände). Aufgrund dessen hat die Wohngeldbehörde zu prüfen, ob ein Fall des § 27 Absatz 1 (vgl. Nummer 27.16) oder Absatz 2 WoGG vorliegt.

Zu § 27 Abs. 1

27.11 Antragstellung

Der Antrag nach § 27 Abs. 1 WoGG kann grundsätzlich nur von der wohngeldberechtigten Person gestellt werden (vgl. Nummer 3.31 Abs. 3 und Nummer 22.31).

27.12 Bewilligungszeitraum bei Neuberechnung

Wird ein gegenüber dem bisherigen Wohngeld erhöhtes Wohngeld bewilligt, ist der neue Bewilligungs- bescheid für einen Bewilligungszeitraum von in der Regel wieder zwölf Monaten zu erlassen. § 25 Abs. 1 und 2 WoGG sowie Nummer 25.11 sind anzuwenden. Grundsätzlich beginnt der neu festzusetzende Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats der Antragstellung, es sei denn, die zur Erhöhung des Wohngeldes führende Änderung der Verhältnisse tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt ein. Erhöht sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Betrages für Heizkosten rückwirkend um mehr als 15 Prozent, ist auch das Wohngeld rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch vom Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums an.

27.13 Maßgebende Umstände bei Neuberechnung

Bei der Wohngeldberechnung für den neuen Bewilligungszeitraum sind nicht nur die sich aus § 27 Abs. 1 WoGG ergebenden Änderungen zu berücksichtigen, sondern auch Änderungen aller anderen Umstände, die für die Wohngeldbewilligung maßgebend sind.

27.14 Ablehnung des Antrags auf Erhöhung des Wohngeldes

Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung ein gleich hohes oder ein geringeres Wohngeld, ist der Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes abzulehnen. Sofern sich ein geringeres Wohngeld ergibt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine neue Entscheidung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG vorliegen.

27.15 Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung

(1) Eine tatsächliche Erhöhung der Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent führt nur dann zu einer Neubewilligung, wenn nach Anwendung der Höchstbeträge für Miete und Belastung die zu berücksichtigende Miete oder Belastung sich ebenfalls um mehr als 15 Prozent erhöht.

(2) Vor der nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG erforderlichen Prüfung ist die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um den enthaltenen Betrag für Heizkosten (§ 12 Abs. 6 WoGG) zu reduzieren.

(3) § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG ist auch dann anzuwenden, wenn

1. ohne Änderung der tatsächlichen Miete oder Belastung aufgrund einer Anhebung der Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 12 Abs. 1 WoGG, z. B. aufgrund des Wegfalls der Baualtersklassen oder aufgrund einer höheren Mietenstufe, nunmehr um mehr als 15 Prozent erhöhte Wohnkosten berücksichtigt werden können oder

2. sich die Miete oder Belastung im laufenden Bewilligungszeitraum mehrfach erhöht hat und die Erhöhungen insgesamt mehr als 15 Prozent betragen. Die Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG erfolgt vom Ersten des Monats an, von dem an die mehrfachen Erhöhungen mehr als 15 Prozent betragen.

(3) Soweit ohne Änderung der tatsächlichen Miete oder Belastung aufgrund der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Anhebung der Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 12 Absatz 1 WoGG, z. B. aufgrund einer höheren Mietenstufe, nunmehr um mehr als 15 Prozent erhöhte Wohnkosten berücksichtigt werden können, ist insbesondere § 42a WoGG zu berücksichtigen (vgl. Nummer 42a.12).

27.16 Entscheidung über einen Erhöhungsantrag bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern

(1) Bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern mit Einkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG kann im Einzelfall (vgl. Nummer 27.01) im laufenden BWZ eine Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent durch andere Unterlagen (z. B. konkrete Berechnung der veränderten Gewinnerwartung) und durch konkrete Darlegung der zugrunde liegenden Umstände (z. B. Nachweis über die Aufgabe eines gewinnbringenden Verkaufsstandes; Gewinnminderung infolge reduzierter selbständiger Tätigkeit wegen mehrmonatiger Krankheit), glaubhaft dargelegt werden. Aufgrund dessen hat die Wohngeldbehörde zu prüfen, ob ein Fall des § 27 Absatz 1 WoGG vorliegt.

(2) Wird aufgrund einer zu erwartenden Änderung des Gewinns des selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes im laufenden BWZ ein Erhöhungsantrag gestellt und der Wohngeldbehörde die Änderung des bereits prognostizierten Gewinns glaubhaft nachgewiesen, ist nach § 27 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 WoGG ab dem Monat, in dem der Erhöhungsantrag gestellt wurde, bis zum Ende des BWZ neu zu entscheiden. Eine rückwirkende Wohngelderhöhung vor Antragstellung ist auch in diesen Fällen nicht möglich.

Beispiel (Erhöhungsantrag im laufenden BWZ):

  1. Februar 2016: Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016. Die selbständige Arbeit wird seit 2014 ausgeübt.
  1. August 2016: Erhöhungsantrag, Prognose der Verringerung des (jährlichen) Gewinns für 2016 um mehr als 15 Prozent wegen Aufgabe eines Verkaufsstandes.

Folge:
Da nach § 27 Absatz 1 Satz 1 WoGG über die Erhöhung des Wohngeldes nur auf Antrag neu zu entscheiden ist, ergeht ein Bescheid – unter Berücksichtigung des für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 (neu) prognostizierten Gewinns – mit einem BWZ beginnend am 1. August 2016, der aufgrund des am 31. Dezember endenden Gewinnermittlungszeitraums (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7) am 31. Dezember 2016 endet.

(3) Eine rückwirkende Wohngelderhöhung ist grundsätzlich nur möglich, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht hat (vgl. § 27 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 WoGG).

Zu § 27 Abs. 2

27.21 Rechtmäßigkeit des Bescheides bei Erlass

Eine Neuentscheidung nach § 27 Absatz 2 WoGG setzt wegen § 24 Absatz 2 WoGG voraus, dass die Änderung der Verhältnisse bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides noch nicht zu erwarten war und der Bescheid insoweit bei seinem Erlass rechtmäßig ist. Ein bei seinem Erlass rechtswidriger Bescheid wäre hingegen nach § 45 SGB X zurückzunehmen.

27.22 Prüfung und Entscheidung von Amts wegen

(1) Erhält die Wohngeldbehörde davon Kenntnis, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 27 Absatz 2 WoGG vorliegen könnten, ist sie verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen. Bei Kenntnis von nicht erheblichen Änderungen und bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides von selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern sind die Nummern 27.221 und 27.222 zu beachten.

(2) Zu einer Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 WoGG führen nur die erheblichen, nicht nur vorübergehenden Änderungen (vgl. Nummer 27.23) der Verhältnisse. Die Änderungen der Verhältnisse sind erheblich, wenn sie die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 WoGG erfüllen.

Nicht erhebliche und nur vorübergehende erhebliche Änderungen führen nicht zu einer Neuentscheidung von Amts wegen (vgl. auch Nummer 27.26).

(3) Die wohngeldberechtigte Person und die anderen nach § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG Auskunftspflichtigen haben nach dieser Vorschrift und nach § 60 Absatz 1 SGB I der Wohngeldbehörde die zur Überprüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(4) Ergibt die Überprüfung, dass

  1. das Wohngeld wegfällt oder sich verringert, ist der ursprüngliche Wohngeldbescheid nach § 27 Absatz 2 WoGG ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben und – bei verringertem Wohngeld – ein neuer Bescheid mit einem neuen BWZ (vgl. Nummer 27.28 und 25.13) zu erlassen,

2. es bei dem bisherigen Bescheid verbleibt, und beruht die Überprüfung auf einer Mitteilung der wohngeldberechtigten Person (vgl. § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG), ist ihr hierüber ein Bescheid zu erteilen; dies gilt auch bei einer von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung, von der die wohngeldberechtigte Person Kenntnis hat. Eine schriftliche Information zum Ergebnis der Prüfung ist nicht ausreichend.

Eine Prüfung, ob die wohngeldberechtigte Person auf den Bestand des Wohngeldbescheides vertraut hat, findet nicht statt.

(5) Eine Neuentscheidung von Amts wegen ist auch dann vorzunehmen, wenn keine Mitteilungspflicht besteht (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 7 WoGG). Die wohngeldberechtigte Person ist im Wohngeldbescheid darauf hinzuweisen (vgl. § 24 Absatz 3 Satz 2 WoGG, Nummer 24.31 Absatz 2).

Keine Mitteilungspflicht besteht z. B. in den Fällen, in denen Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 WoGG), Freibeträge (§ 17 WoGG) oder Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) weggefallen sind und dadurch eine Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent vorliegt.

(6) Die etwaige Erstattung von zu Unrecht gezahltem Wohngeld richtet sich nach § 50 SGB X.

27.221 Prüfung einer Neuentscheidung bei Kenntnis von nicht erheblichen Änderungen

Der Sachverhalt ist auch dann von Amts wegen zu prüfen, wenn die Wohngeldbehörde von nicht erheblichen Änderungen im Rahmen eines Datenabgleichs oder durch Dritte Kenntnis erlangt, aber im Einzelfall weitere Umstände darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen für eine Neuentscheidung von Amts wegen, insbesondere wegen einer erheblichen Erhöhung des Gesamteinkommens durch Einkommenserhöhungen von anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern, vorliegen (vgl. Nummer 27.222 Absatz 5 Beispiel 1).

27.222 Prüfung einer Neuentscheidung bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides

(1) In den Fällen, in denen der Wohngeldbehörde der Einkommensteuerbescheid eines selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes aufgrund eines Hinweises oder einer Auflage im Wohngeldbescheid vorgelegt wird (vgl. § 24 Absatz 4 WoGG; Nummer 24.41 Absatz 1 bis 3), ist je nach Fallkonstellation (vgl. Absatz 2 bis 5) zu entscheiden.

(2) Ist der Gewinn laut dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid geringer oder gleich hoch wie in der Prognose der Wohngeldbewilligung, kann die Wohngeldbehörde – wenn sie keine weiteren Hinweise hat – davon ausgehen, dass sich die Verhältnisse, insbesondere das Gesamteinkommen, nicht verändert haben. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheides resultiert in diesem Fall nicht aus der Mitteilungspflicht nach § 27 Absatz 3 WoGG, sondern aus dem Hinweis bzw. der Auflage im Wohngeldbescheid. Die Wohngeldbehörde teilt der wohngeldberechtigten Person daher schriftlich oder elektronisch mit, dass aufgrund der Vorlage des Einkommensteuerbescheides der Wohngeldbescheid nicht nach § 27 Absatz 2 WoGG überprüft wurde.

(3) Ist der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid gegenüber der Prognose um so viel höher, dass sich bereits dadurch das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat, liegen die Voraussetzungen für eine Prüfung nach § 27 Absatz 2 WoGG vor (vgl. Nummer 27.22 Absatz 1 Satz 1).

(4) Ist der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid höher als die Prognose, würde aber die Gewinnsteigerung für sich genommen nicht das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöhen, so kommt es darauf an, ob der Wohngeldbehörde noch weitere Änderungen des Gesamteinkommens bekannt geworden sind (z. B. durch einen Weiterleistungsantrag oder durch einen Datenabgleich). Ist dies der Fall, sind auch die Änderungen aller anderen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder hierfür heranzuziehen, ob die Voraussetzungen für eine Neuentscheidung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG vorliegen.

(5) Hat die Wohngeldbehörde von keinen weiteren Änderungen Kenntnis, so sind im Einzelfall die weiteren Umstände heranzuziehen, ob ein Prüfverfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG eröffnet wird (vgl. Beispiel 1 und 2).

Beispiel 1:

Der aus zwei Personen bestehende Wohngeldhaushalt legt den Einkommensteuerbescheid nach § 24 Absatz 4 WoGG vor. Daraus ergibt sich, dass sich der Gewinn der selbständig tätigen Ehefrau gegenüber dem Gewinn der Prognose um 14 Prozent erhöht hat. Der Wohngeldbehörde ist grundsätzlich bekannt, dass der Ehemann über schwankendes Einkommen verfügt.

Folge:In diesem Einzelfall ist nicht auszuschließen, dass die Änderung der Einkommen der Ehegatten zu einer erheblichen Änderung des Gesamteinkommens geführt hat. Die Wohngeldbehörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Neuentscheidung vorliegen.

Beispiel 2:

Der aus einem Ehepaar bestehende Wohngeldhaushalt legt den Einkommensteuerbescheid nach § 24 Absatz 4 WoGG vor. Daraus ergibt sich, dass sich der Gewinn der selbständig tätigen Ehefrau gegenüber dem Gewinn der Prognose um 10 Prozent erhöht hat. Der Ehemann erhält eine Rente.

Folge:Ohne weitere Hinweise kann die Wohngeldbehörde nicht davon ausgehen, dass sich das Einkommen des Ehemannes um einen Betrag erhöht hat, der zusammen mit der Erhöhung des Gewinns der Ehefrau zu einer erheblichen Änderung des Gesamteinkommens führen würde. Die Wohngeldbehörde teilt der wohngeldberechtigten Person daher schriftlich oder elektronisch mit, dass aufgrund der Vorlage des Einkommensteuerbescheides der Wohngeldbescheid nicht nach § 27 Absatz 2 WoGG überprüft wurde.

27.23 Nicht nur vorübergehende Änderung im laufenden Bewilligungszeitraum

(1) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 1 WoGG ist eine Änderung anzusehen, wenn sie mehr als zwei Monate andauert.

(2) Einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Gratifikationen sowie kurzfristige Mietminderungen, Betriebs- und Heizkostenguthaben) sind kein Anlass zur Überprüfung und bleiben außer Betracht (vgl. auch Nummer 27.32). Dies gilt nicht für die Fälle der als Einmalzahlung geleisteten Unterhaltszahlung (vgl. Nummer 14.21.19 Absatz 1 Satz 3 und 4).

(3) Die Änderung der Verhältnisse von mehr als zwei Monaten muss im laufenden BWZ eintreten (z. B. Bescheid über eine rückwirkende Rentenbewilligung ergeht im laufenden BWZ; vgl. auch Nummer 24.21 Absatz 3). Die (rückwirkenden) Änderungen vor Beginn des BWZ sind zu berücksichtigen, soweit sich die Änderungen nicht nur vorübergehend auf den BWZ auswirken.

Beispiel 1:

16. Februar 2016:Wohngelderstantrag
23. Februar 2016:Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017
3. März 2016:Mitteilung der wohngeldberechtigten Person, dass sich das Einkommen rückwirkend zum 1. Januar 2016 erhöht hat; hierbei handelt es sich um eine erhebliche, nicht nur vorübergehende Änderung

Folge: Die erhebliche Änderung ist zu berücksichtigen, obwohl diese nicht im laufenden BWZ beginnt, sondern bereits davor.

Die Änderung kann bereits am Ersten des ersten Monats des BWZ beginnen. Sie kann auch erst in einem der letzten beiden Monate des BWZ beginnen, sofern die Änderung ab diesem Zeitpunkt mehr als zwei Monate (über den BWZ hinaus) andauert. Beginnt die Änderung der Verhältnisse erst nach dem Ersten des letzten Monats des BWZ, ist § 27 Absatz 2 Satz 3 WoGG zu beachten, mit der Folge, dass der bisherige Bescheid unberührt bleibt (vgl. Nummer 27.24 Absatz 3 Beispiel 2). Beziehen sich die Änderungen auf einen abgelaufenen BWZ oder werden die Änderungen erst nach Ablauf des BWZ bekannt und wirken auf einen oder mehrere BWZ zurück, ist § 27 Absatz 4 WoGG zu beachten.

Beispiel 2 (Beginn der nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse in den letzten beiden Monaten des BWZ):

7. Januar 2016:Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016
ab 1. November 2016:nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent
15. November 2016:Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens

Folge:Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. November 2016 aufzuheben, weil die Einkommenserhöhung im laufenden BWZ beginnt und mehr als zwei Monate andauert.

Beispiel 3 (nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse in den letzten beiden Monaten des BWZ):

7. Januar 2016:Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016
nur November und Dezember 2016:Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent
15. November 2016:Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens durch Mitteilung der wohngeldberechtigten Person

Folge:Es verbleibt beim bisherigen Bescheid, weil die Einkommenserhöhung einen Zeitraum von zwei Monaten nicht übersteigt und somit nur vorübergehend ist. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Bescheid zu erlassen, da im vorliegenden Fall die Überprüfung auf einer Mitteilung der wohngeldberechtigten Person beruht (vgl. § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG; Nummer 27.22 Absatz 4 Nummer 2). Die Mitteilung kann in einen Weiterleistungsantrag umgedeutet werden (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3, Nummer 27.28).

27.24 Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse

(1) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an neu zu entscheiden, wenn das Wohngeld wegfällt oder es sich durch die Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 WoGG verringert.

(2) Für den Beginn der Neuentscheidung ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse maßgebend (anders als bei § 27 Absatz 4 WoGG). Es kommt nicht darauf an, wann die wohngeldberechtigte Person, die Haushaltsmitglieder oder die Wohngeldbehörde davon Kenntnis erlangt haben. Der Zeitpunkt der Kenntnis ist nur für die in Nummer 27.26 genannten Fälle und bei § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 WoGG von Bedeutung.

(3) Tritt im Fall des Wegfalls oder der Verringerung des Wohngeldes die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 3 WoGG).

Beispiel 1 (Änderung der Verhältnisse und des Wohngeldes im BWZ):

7. Januar 2016:Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016
ab 15. November 2016:nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent, was zu einer Verringerung des Wohngeldes führen würde
16. Dezember 2016:Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens im Rahmen eines Weiterleistungsantrags der wohngeldberechtigten Person für den Zeitraum ab 1. Januar 2017

Folge: Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. Dezember 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. Dezember 2016 bis 30. November 2017 zu erlassen, da die Änderung mehr als zwei Monate andauert und im BWZ begonnen hat (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 WoGG). Bei einer Neuentscheidung von Amts wegen wird der Weiterleistungsantrag mit erledigt (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3, Nummer 27.28), worauf die wohngeldberechtigte Person hinzuweisen ist.

Beispiel 2 (Änderung der Verhältnisse wirkt erst nach Ablauf des bisherigen BWZ):

7. Januar 2016:Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016
ab 16. Dezember 2016:Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent, was zu einer Verringerung des Wohngeldes führen würde
20. Dezember 2016:Kenntnis der Wohngeldbehörde von der Erhöhung des Gesamteinkommens

Folge: Es verbleibt beim bisherigen Bescheid, da die Änderung der Verhältnisse das Wohngeld erst nach Ablauf des BWZ verringern würde (Eintritt nicht zum Ersten des Monats, vgl. § 27 Absatz 2 Satz 3 WoGG). Über das Ergebnis der Überprüfung ist unter den Voraussetzungen der Nummer 27.22 Absatz 4 Nummer 2 ein Bescheid zu erlassen.

Erfolgte eine Mitteilung der wohngeldberechtigten Person nach § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG, kann diese in einen Weiterleistungsantrag umgedeutet werden (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3, Nummer 27.28).

27.25 Besonderheiten bei mehrfachen Änderungen des Gesamteinkommens

(1) Bei mehrfachen Änderungen des Gesamteinkommens liegt eine nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG nur dann vor, wenn sich das Gesamteinkommen in mehr als zwei aufeinander folgenden Monaten um jeweils mehr als 15 Prozent – bezogen auf das der Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinkommen – erhöht. Hierbei ist es unerheblich, ob die Erhöhung durch verschiedene Umstände verursacht wird (z. B. Gehaltserhöhung in den ersten beiden Monaten, höherer Unterhalt im dritten Monat).

Beispiel (Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an bei wechselnden Einkommensverhältnissen die Änderung nicht nur vorübergehend ist):

7. Januar 2016:Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016
Februar + März 2016:Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent
April 2016:Erhöhung des Gesamteinkommens um nicht mehr als 15 Prozent (bezogen auf das der Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinkommen)
ab 1. Mai 2016:nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent (bezogen auf das der Bewilligung zugrunde liegende Gesamteinkommen)
15. November 2016:Kenntnis der Wohngeldbehörde von den jeweiligen Erhöhungen des Gesamteinkommens durch Mitteilung der wohngeldberechtigten Person

Folge:Der Wohngeldanspruch verringert sich erst ab dem 1. Mai 2016, da erst ab diesem Zeitpunkt von einer nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse auszugehen ist. Die Änderung dauert erst ab dem 1. Mai 2016 mehr als zwei Monate an.

Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. Mai 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 zu erlassen (§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 WoGG; Nummer 27.22 Absatz 4 Nummer 1).

(2) Treten nach einer Erhöhung des Gesamteinkommens, die zu einer Entscheidung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG führt, weitere Erhöhungen des Gesamteinkommens ein, sind diese nach Maßgabe des § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 WoGG zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob weitere Änderungen des Gesamteinkommens nicht erheblich oder erheblich im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG sind, ist auf das Gesamteinkommen abzustellen, das sich nach der jeweils vorherigen, nicht nur vorübergehenden erheblichen Änderung des Gesamteinkommens ergeben hat (und nicht auf das im bisherigen Bescheid zugrunde gelegte Gesamteinkommen).

Beispiel (Ermittlung der Erhöhung des Gesamteinkommens):

7. Januar 2016:Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016
ab 1. September 2016:nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent, was zu einer Verringerung des Wohngeldes führen würde
ab 1. November 2016:nicht nur vorübergehende Erhöhung des Gesamteinkommens um weitere 6 Prozent (bezogen auf das Gesamteinkommen ab dem 1. September 2016)
16. Dezember 2016:Kenntnis der Wohngeldbehörde von beiden Erhöhungen des Gesamteinkommens im Rahmen eines Weiterleistungsantrages der wohngeldberechtigten Person für den Zeitraum ab 1. Januar 2017

Folge: Die Erhöhung des Gesamteinkommens ab dem 1. September 2016 ist erheblich im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG, die Erhöhung ab dem 1. November 2016 ist dagegen nicht erheblich. Denn bei der Prüfung, um wie viel Prozent sich das Gesamteinkommen ab dem 1. November 2016 erhöht hat, ist auf das Gesamteinkommen ab dem 1. September 2016 (erhebliche Änderung) abzustellen. Die Wohngeldbehörde hat zum Zeitpunkt der fiktiven Antragstellung (16. Dezember 2016) alle ihr bekannten Umstände (auch die nicht erhebliche Erhöhung des Gesamteinkommens ab dem 1. November 2016) zu berücksichtigen.

Der ursprüngliche Wohngeldbescheid ist ab dem 1. September 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. September 2016 bis 31. August 2017 zu erlassen. Beide Einkommenserhöhungen sind durch Bildung eines Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen (§ 27 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 WoGG und Nummer 25.11 Absatz 5 Satz 4 WoGVwV).

27.26 Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen bzw. maßgebende Umstände bei der Neuentscheidung

(1) Alle im Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde (fiktiver Zeitpunkt der Antragstellung, vgl. § 27 Absatz 2 Satz 5 WoGG) bekannten Umstände sind zu berücksichtigen, wenn mindestens eine Änderung der Verhältnisse erheblich ist (vgl. Nummer 27.22 Absatz 2). Damit tritt der Zeitpunkt der Kenntnis an die Stelle des Antragszeitpunkts für die Anwendung des § 24 Absatz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 WoGG.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 27 Absatz 2 WoGG sind auch alle anderen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch der §§ 7, 20 und 21 WoGG, zu prüfen.

Sind der Wohngeldbehörde zu diesem Zeitpunkt neben erheblichen Änderungen auch nicht erhebliche Änderungen bekannt, sind sie ebenfalls zu berücksichtigen, unabhängig davon, wann sie wirksam werden.

Nicht erhebliche Änderungen können frühestens zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem die Voraussetzungen für eine Neuentscheidung von Amts wegen vorliegen, d. h. der Zeitpunkt, zu dem eine erhebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt.

(2) Bei einer Neuentscheidung werden auch wohngelderhöhende Umstände berücksichtigt, unabhängig davon, ob ein Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG vorliegt. Dies gilt sowohl für Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 WoGG als auch für Änderungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Im Ergebnis muss sich jedoch das Wohngeld verringern bzw. es muss sich durch die Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 27 Absatz 2 WoGG das Wohngeld zunächst für mehr als zwei Monate verringern, bevor eine spätere Wohngelderhöhung zum Tragen kommt.

(3) Bei mehreren Änderungen ist die Kenntnis der Wohngeldbehörde vom Eintritt der ersten erheblichen Änderung der fiktive Zeitpunkt der Antragstellung. Tritt danach eine weitere Änderung ein, ist sie nur zu berücksichtigen, wenn sie auch erheblich ist (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 2 WoGG).

27.27 Mietminderung

(1) Eine zwischen Vermieterin oder Vermieter und Mieterin oder Mieter vereinbarte Mietminderung kann die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WoGG erfüllen.

(2) Mindert die Mieterin oder der Mieter einseitig die Miete, stellt dies keine Verringerung der Miete im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WoGG dar. Erst nach einer Einigung mit der Vermieterin oder dem Vermieter oder nach einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung gilt die Mietminderung als erfolgt.

27.28 Dauer des neuen Bewilligungszeitraums

Ergibt die Überprüfung ein verringertes Wohngeld, ist je nachdem, ob die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse im laufenden BWZ, im Rahmen eines Weiterleistungsantrages bzw. einer umgedeuteten Mitteilung oder nach Ablauf des BWZ Kenntnis erlangt, ein unterschiedlich langer neuer BWZ ab Änderung festzusetzen (vgl. Nummer 25.13).

27.29 Prüfung von Amts wegen und Weiterleistungsantrag

(1) Ergibt die Prüfung nach § 27 Absatz 2 WoGG, dass der Bewilligungsbescheid durch die Änderung der Verhältnisse nicht berührt wird, kann eine Mitteilung der wohngeldberechtigten Person nach § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG in einen Weiterleistungsantrag umgedeutet werden, auch wenn ein solcher nicht ausdrücklich gestellt worden ist (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3).

(2) Ergibt die Überprüfung im Rahmen eines ausdrücklichen Weiterleistungsantrages, dass die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 WoGG vorlagen, aber keine Mitteilung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG erfolgt ist, hat die Wohngeldbehörde eine Prüfung bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse durchzuführen. Die Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Absatz 2 WoGG geht einem Weiterleistungsantrag vor (vgl. Nummer 25.13 Absatz 3).

Zu § 27 Absatz 3

27.31 Unverzügliche Mitteilung

Die wohngeldberechtigte Person handelt unverzüglich, wenn sie ihrer Mitteilungspflicht ohne schuldhaftes Zögern nachkommt.

27.32 Nicht nur vorübergehende oder einmalige Erhöhung des Einkommens und nicht nur vorübergehende oder einmalige Senkung der Miete oder Belastung

(1) Eine Erhöhung der Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG (§ 14 Absatz 1 WoGG) und der Einnahmen nach § 14 Absatz 2 WoGG ist dann nicht nur vorübergehend, wenn sie mehr als zwei Monate andauert. Einmalige Zahlungen (z. B. Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Gratifikationen) sind kein Anlass zur Überprüfung nach § 27 Absatz 2 WoGG.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Verringerung der Miete oder Belastung. Einmalige Erstattungen bei der Miete (z. B. Erstattung von zuviel gezahlten Nebenkosten) bleiben unberücksichtigt.

27.33 Mitteilungspflichten zur Anzahl der Haushaltsmitglieder

Die wohngeldberechtigte Person hat die Pflicht,

1.eine Verringerung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und

2.eine Erhöhung der Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder

der Wohngeldbehörde mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht zu Satz 1 Nummer 1 gilt nur, soweit noch mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied in dem Wohnraum, für den Wohngeld geleistet wird, verblieben ist. Nutzt kein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied mehr den Wohnraum, wird der Wohngeldbescheid nach § 28 Absatz 1 Satz 1 WoGG unwirksam.

27.34 Erhöhung des Jahreseinkommens ohne Erhöhung des verfügbaren Einkommens

Wenn sich die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG (§ 14 Absatz 1 WoGG) und der Einnahmen nach § 14 Absatz 2 WoGG aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht hat, ohne dass sich das verfügbare Einkommen erhöht hat, besteht trotzdem eine Mitteilungspflicht. Ein solcher Fall kann z. B. eintreten, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer Beträge oder Zuwendungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG für die betriebliche Altersversorgung erstmals leistet oder sich diese erhöhen. Nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 WoGG kommt es nur auf die Erhöhung des wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens an.

27.35 Entziehung des Wohngeldes wegen fehlender Mitwirkung

Die Wohngeldleistung kann – nach Wohngeldbewilligung und Wohngeldleistung – nach § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I ganz oder teilweise für die Zukunft entzogen werden, wenn die in § 27 Absatz 3 WoGG genannten Personen Änderungen der Verhältnisse nicht mitteilen, die Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 27 Absatz 2 sind (vgl. insbesondere Teil B Nummer 66.01 Absatz 3). Wird die Mitteilung über die Änderung der Verhältnisse nachgeholt, ist nach § 27 Absatz 2 WoGG ab Änderung der Verhältnisse zu entscheiden. Ein leichtfertiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 37 Absatz 1 Nummer 3 WoGG dar.

Zu § 27 Absatz 4

27.41 Neuentscheidung von Amts wegen nach Ablauf des BWZ bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern

(1) Bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern mit Einkünften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist der Gewinn der Betrag über einen Gewinnermittlungszeitraum. Dies lässt eine monatliche Betrachtung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nicht zu. Somit kann der Gewinn auch keinen monatlichen Schwankungen unterliegen (vgl. Nummer 14.105 Absatz 7). Eine Prüfung nach § 27 Absatz 2 WoGG wegen Erhöhung des Gesamteinkommens infolge der Erhöhung des Gewinns erfolgt in der Regel nicht im laufenden BWZ, sondern erst nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums (vgl. Nummer 27.01).

(2) Bewirkt ein höherer Gewinn – gegenüber der Prognose im Wohngeldbescheid (vgl. Nummer 15.12) – eine Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent, ist zu beachten, dass auch alle weiteren bekannten Umstände (nicht erhebliche und gegebenenfalls weitere erhebliche Änderungen) bei der Neuentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Nummer 27.26 Absatz 1).

(3) Ein Nachweis der Änderung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für abgelaufene BWZ (und damit auch für abgelaufene Gewinnermittlungszeiträume) ist insbesondere durch Vorlage des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides möglich. Besteht eine Veranlagungspflicht, ist das selbständig tätige Haushaltsmitglied in der Regel bis zum 31. Mai (für die Veranlagungszeiträume ab 2018 bis zum 31. Juli) des Folgejahres verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen (§§ 25, 43 Absatz 5, § 46 EStG, § 56 EStDV, § 149 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 AO). Sollte das Haushaltsmitglied von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten sein, soll die Wohngeldbehörde gegenüber dem Haushaltsmitglied jedenfalls nach dem 31. Juli des Folgejahres darauf hinwirken, die vom Finanzamt gewährte Frist (in der Regel bis Ende Dezember des Folgejahres; für die Veranlagungszeiträume ab 2018 bis Ende Februar des Zweitfolgejahres) nicht voll auszuschöpfen, sondern die Einkommensteuererklärung alsbald wie möglich beim Finanzamt einzureichen und diese der Wohngeldbehörde in Kopie inklusive aller Anlagen vorzulegen.

(4) Zur Auskunft durch die Finanzämter vgl. Nummer 14.03.

(5) Bei dem Vergleich des ursprünglich prognostizierten Gesamteinkommens mit dem Gesamteinkommen insbesondere aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides bzw. in Einzelfällen aufgrund anderer geeigneter Unterlagen ist zu beachten, dass der Gewinn, der zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen zählt, vom Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts abweichen kann (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 4 WoGG, Nummer 14.106). Der Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts ergibt sich im Einkommensteuerbescheid aus den darin aufgeführten „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“/„Einkünfte aus Gewerbebetrieb“/„Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft“, nicht aus der Position „Einkommen/zu versteuerndes Einkommen“.

Das prognostizierte Gesamteinkommen, das vollständig oder zum Teil aus dem prognostizierten Jahreseinkommen des selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes ermittelt wurde, ist dem Gesamteinkommen, welches sich vollständig oder zum Teil aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ergibt, gegenüberzustellen. Bei diesen Einkünften aus dem Einkommensteuerbescheid sind noch Investitionsabzugsbeträge (vgl. § 7g Absatz 1 und 2 EStG), erhöhte Absetzungen (z. B. nach den §§ 7a, 7h oder 7i EStG) und Sonderabschreibungen (vgl. § 7g Absatz 5 und 6 EStG) gemäß dem Rechenschema in Nummer 14.106 Absatz 1 zu berücksichtigen. Danach ist zu prüfen, ob eine Überschreitung von mehr als 15 Prozent gegeben ist.

(6) Zur Entziehung des Wohngeldes wegen fehlender Mitwirkung gilt Nummer 27.35 entsprechend.

27.411 Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern

Ändert sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent infolge einer Gewinnerhöhung, so ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Gewinnermittlungszeitraums (vgl. § 27 Absatz 2 Satz 2 WoGG und Nummer 14.105 Absatz 7), frühestens aber der Beginn des BWZ. Hierbei ist zu unterscheiden, ob der BWZ identisch mit dem Wirtschaftsjahr ist, ob der BWZ identisch mit dem Rumpfwirtschaftsjahr ist, ob der BWZ nur über einen Teil des Wirtschaftsjahres läuft oder ob das Wirtschaftsjahr im laufenden BWZ beginnt.

27.4111 BWZ identisch mit dem Wirtschaftsjahr

In den Fällen, in denen der ursprüngliche BWZ mit dem Wirtschaftsjahr identisch ist, ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Wirtschaftsjahres. Über die Änderung der Verhältnisse ist ab Beginn des BWZ zu entscheiden.

Beispiel (BWZ identisch mit Wirtschaftsjahr):

19. Dezember 2014:Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2015; selbständige Arbeit wird seit 2014 ausgeübt.
September 2016:Einkommensteuerbescheid für 2015 wird der Wohngeldbehörde vorgelegt; aus diesem geht eine Gewinnerhöhung hervor, die zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt.

Folge: Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der 1. Januar 2015; neuer Wohngeldbescheid mit neuem BWZ: 1. Januar bis 31. Dezember 2015.

27.4112 BWZ identisch mit einem Rumpfwirtschaftsjahr

In den Fällen, in denen der ursprüngliche BWZ mit dem Rumpfwirtschaftsjahr (vgl. Nummer 14.105 Absatz 8) identisch ist, ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Gewinnermittlungszeitraums und damit auch der Beginn des Rumpfwirtschaftsjahres. Zur Ermittlung des Jahreseinkommens ist der Gewinn dieses Rumpfwirtschaftsjahres auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen (vgl. § 15 Absatz 4 WoGG). Über die Änderung der Verhältnisse ist ab Beginn dieses BWZ zu entscheiden.

27.4113 BWZ über einen Teil des Wirtschaftsjahres

In den Fällen, in denen der Wohngeldantrag im laufenden Wirtschaftsjahr gestellt wird (der ursprüngliche BWZ also nur über einen Teil des Wirtschaftsjahres läuft), ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des BWZ, auch wenn sich die Verhältnisse bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres geändert haben. Die für die Wohngeldbewilligung maßgeblichen Verhältnisse können frühestens ab Beginn des BWZ berücksichtigt werden. Daher ist auch in den Fällen, in denen nur für einen Teil des Wirtschaftsjahres Wohngeld bewilligt wurde, der Gewinn des gesamten Wirtschaftsjahres der Einkommensermittlung zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des Gesamteinkommens kommt es nicht auf die Dauer des BWZ an.

27.4114 Beginn des Wirtschaftsjahres im laufenden BWZ

Wird im laufenden BWZ eine selbständige Tätigkeit (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft) erst aufgenommen, ist der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Wird die selbständige Tätigkeit in einem laufenden Wirtschaftsjahr (im Ergebnis entsteht ein Rumpfwirtschaftsjahr) begonnen, ist der Gewinn dieses Teils des Wirtschaftsjahres auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen (vgl. § 15 Absatz 4 WoGG – Beispiel 1). Wird die selbständige Tätigkeit zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, ist der Gewinn des gesamten Wirtschaftsjahres der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (Beispiel 2).

Beispiel 2 (Beginn des Wirtschaftsjahres im laufenden BWZ/vollständiges Wirtschaftsjahr):

20. Juli 2015:Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016;
1. Januar 2016:Aufnahme der selbständigen Arbeit; infolge der Gewinnprognose für 2016 erhöht sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent.

Folge: Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der 1. Januar 2016. Der Wohngeldbescheid ist ab 1. Januar 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016 zu erlassen.

27.412 Nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern

Für die Entscheidung, ob ein Fall des § 27 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 WoGG vorliegt, kommt es auch darauf an, dass sich die Verhältnisse nicht nur vorübergehend ändern, d. h. dass sie mehr als zwei Monate andauern (vgl. Nummer 27.23 Absatz 1). Aufgrund des jährlichen Gewinnermittlungszeitraums ist diese Voraussetzung in der Regel gegeben. Da der Gewinn einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst, betrifft die Änderung des Gewinns stets diese gesamten zwölf Monate. Daher liegt in Fällen, in denen die erhebliche Änderung des Gesamteinkommens durch die Änderung des Gewinns verursacht wird, in der Regel eine nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse vor. Dies gilt nicht, wenn die selbständige Tätigkeit nur zwei Monate lang ausgeübt und danach wieder aufgegeben wird oder das Rumpfwirtschaftsjahr im BWZ nur zwei Monate umfasst.

II. Den BWZ II betreffend ist zu prüfen, ob ausnahmsweise (der Einkommensteuerbescheid für 2017 liegt noch nicht vor) die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 Nummer 3 WoGG auch für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2017 vorliegen. Das ist z. B. der Fall, wenn die Wohngeldbehörde aus dem Einkommensteuerbescheid für 2016 und gegebenenfalls weiteren Unterlagen hinreichende Erkenntnisse hat, dass der Gewinn sich auch im Wirtschaftsjahr 2017 in einem Umfang erhöht, der zu einer erheblichen Änderung des Gesamteinkommens führt. Liegen keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, verbleibt es bei dem für 2017 bewilligten Wohngeld. Hierüber ist der wohngeldberechtigten Person ein Bescheid zu erteilen (vgl. Nummer 27.22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2). Gegebenenfalls ist über das für 2017 bewilligte Wohngeld erst dann neu zu entscheiden, wenn der Einkommensteuerbescheid für 2017 vorliegt und zur Folge hat, dass die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 WoGG erfüllt sind.

Folge: I. Den BWZ I betreffend liegt eine nur vorübergehende Änderung des Gesamteinkommens vor (nur zwei Monate, wegen Rumpfwirtschaftsjahr kein zwölfmonatiger Gewinnermittlungszeitraum). Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 27 Absatz 2 WoGG liegen nicht vor.

II. Hinsichtlich des BWZ II verbleibt es zu diesem Zeitpunkt regelmäßig bei dem für 2017 bewilligten Wohngeld, bis der Einkommensteuerbescheid 2017 vorliegt und zur Folge hat, dass die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WoGG erfüllt sind. Hierüber ist der wohngeldberechtigten Person ein Bescheid zu erteilen (vgl. Nummer 27.22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2).

Nur ausnahmsweise kann bereits jetzt der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 gemäß § 27 Absatz 2 überprüft werden, wenn die Wohngeldbehörde aus dem Einkommensteuerbescheid für 2016 und gegebenenfalls weiteren Unterlagen hinreichende Erkenntnisse hat, dass der Gewinn sich auch im Wirtschaftsjahr 2017 in einem Umfang erhöht, der zu einer erheblichen Änderung des Gesamteinkommens führt. Liegen keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, verbleibt es bei dem für 2017 bewilligten Wohngeld.

27.413 Mehrere erhebliche Änderungen der Verhältnisse bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern

Bei mehreren erheblichen Änderungen (nicht nur des Gesamteinkommens) ist wie im Beispiel zu verfahren:

Beispiel (mehrere erhebliche Änderungen, nicht nur des Gesamteinkommens):

16. Januar 2016:Wohngeldantrag; die selbständige Arbeit wird seit 2015 ausgeübt
17. Februar 2016:Wohngeldbescheid mit BWZ 1. Januar bis 31. Dezember 2016
12. Mai 2016:Kenntnis der Wohngeldbehörde, dass am 1. Mai 2016 ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausgezogen ist
3. August 2017:Vorlage des Steuerbescheides für 2016 bei der Wohngeldbehörde.

I. Bearbeitung des Falles nach § 27 Absatz 2 WoGG (Auszug eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes) im Jahr 2016

Für die Zeit ab dem 1. Mai 2016 ist durch die Verringerung der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder die Voraussetzung für die Anwendung des § 27 Absatz 2 WoGG gegeben; hierbei sind auch alle anderen für die Bewilligung des Wohngeldes maßgebenden Umstände wie etwa die Änderung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind auch die Einkünfte des selbständig tätigen Haushaltsmitgliedes zu überprüfen. Der Bescheid ist daher ab dem 1. Mai 2016 aufzuheben und ein neuer Bescheid bis zum Ende des Wirtschaftsjahres zu erlassen; neuer BWZ vom 1. Mai bis 31. Dezember 2016.

II. Bearbeitung des Falles nach § 27 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 WoGG (Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016) im Jahr 2017

Auf der Grundlage des tatsächlichen Gewinns sind sowohl der verbliebene ursprüngliche BWZ (1. Januar bis 30. April 2016) als auch der neue BWZ (1. Mai bis 31. Dezember 2016) daraufhin zu prüfen, ob sich das für das Wirtschaftsjahr 2016 prognostizierte Gesamteinkommen gegenüber dem Gesamteinkommen, das sich unter Berücksichtigung des Gewinns laut Einkommensteuerbescheid ergibt, um mehr als 15 Prozent erhöht hat.