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Mieterhöhung bringt kein höheres Wohngeld – 8 Prozent reichen nicht

Hand prüft am Küchentisch eine Mieterhöhung neben Taschenrechner, Wohnungsschlüsseln und Euro-Scheinen.

Eine um 24,54 Euro gestiegene Bruttomiete brachte einem Wohngeldempfänger keinen Cent mehr. Er beantragte ab September 2025 monatlich 269 statt 245 Euro, doch die Wohngeldstelle und das Verwaltungsgericht lehnten ab. Nach der maßgeblichen Rechnung war seine berücksichtigungsfähige Miete nur um 8,16 Prozent gestiegen – zu wenig für eine Neubewilligung während des laufenden Bewilligungszeitraums.

245 Euro Wohngeld waren bereits bewilligt

Der Mann erhielt mit Bescheid vom 23. Dezember 2024 in der Fassung eines Änderungsbescheids vom 30. Januar 2025 monatlich 245 Euro Wohngeld.

Seine damalige Bruttomiete betrug 408,83 Euro. Davon zog die Wohngeldstelle 81,23 Euro für Heizung und Warmwasser ab, sodass 327,60 Euro als wohngeldrechtlich relevante Miete in die Berechnung eingingen.

Gegen den Abzug der warmen Nebenkosten hatte der Mann bereits geklagt. Dieses erste Gerichtsverfahren lief noch, als sich seine Wohnkosten Anfang Juni 2025 änderten.

Die Betriebskostenvorauszahlung erhöhte sich zum 1. Juni um 5 Euro. Mit Schreiben vom 6. Juni verlangte die Vermieterin zudem die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete um 19,54 Euro ab September. Dadurch wuchs die monatliche Bruttomiete auf 433,37 Euro. Am 11. Juni stellte der Mieter einen Erhöhungsantrag auf Wohngeld für die Zeit ab September.

Am 25. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die erste Klage gegen den Abzug der warmen Nebenkosten rechtskräftig ab (Az. B 8 K 25.211). Damit stand für das neue Verfahren die bisherige Vergleichsbasis von 327,60 Euro fest.

Mit einer Heizkostenpauschale wäre die Grenze überschritten

Der Mieter ging davon aus, dass von der neuen Bruttomiete lediglich ein Pauschalbetrag von 54,88 Euro für Heizung und Warmwasser abgezogen werden dürfe. Er verwies darauf, dass seine Vermieterin die Vorauszahlungen nicht getrennt nach warmen und kalten Betriebskosten ausgewiesen habe. Nach dieser Rechnung wären 378,49 Euro als Miete zu berücksichtigen gewesen.

Gegenüber den bisherigen 327,60 Euro hätte sich damit ein Plus von 50,89 Euro oder 15,53 Prozent ergeben. Allerdings beruhte der alte Wert auf einem Abzug der konkreten Heizkosten, während der Mieter für den neuen Wert zur Pauschale wechseln wollte. Auf dieser Grundlage verlangte er ab September 2025 monatlich 269 Euro Wohngeld und damit 24 Euro mehr als zuvor.

Die Heizkostenabrechnung kippt die Rechnung

Für die Wohngeldstelle war die Pauschale nicht maßgeblich. Aus der Heizkostenabrechnung für 2024 ergaben sich jährliche Aufwendungen von 948,39 Euro für Heizung und Warmwasser. Umgerechnet waren das 79,03 Euro im Monat. Eine Mietbescheinigung der Vermieterin vom 2. September 2025 bestätigte diesen Betrag.

Damit sah die Rechnung so aus:

BerechnungBisherAb September 2025
Bruttomiete408,83 Euro433,37 Euro
Abzug Heizung und Warmwasser81,23 Euro79,03 Euro
Berücksichtigungsfähige Miete327,60 Euro354,34 Euro

Die berücksichtigungsfähige Miete erhöhte sich damit nur um 26,74 Euro oder 8,16 Prozent. Für eine Neubewilligung wegen gestiegener Wohnkosten verlangt § 27 WoGG im laufenden Bewilligungszeitraum aber eine Steigerung um mehr als 10 Prozent. Auf Centbasis hätte die neue Miete mindestens 360,37 Euro erreichen müssen. Sie lag 6,03 Euro darunter.

Gericht bestätigt die Ablehnung beim Wohngeld

Die Wohngeldstelle lehnte den Erhöhungsantrag nach einer Anhörung und weiterem Schriftverkehr am 8. Oktober 2025 ab. Dagegen erhob der Mann im November Klage. Nachdem das Gericht die Klage zunächst mit Gerichtsbescheid zurückgewiesen hatte, verlangte er eine mündliche Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth blieb in seinem Urteil vom 25. März 2026 bei der Ablehnung (Az. B 8 K 25.1190). Für die konkreten Heiz- und Warmwasserkosten reicht nach Auffassung der Richter jede Unterlage aus, die eine zuverlässige Berechnung ermöglicht. Der Betrag muss weder unmittelbar im Mietvertrag stehen noch von der Vermieterin als Monatswert ausgewiesen werden. Eine Jahresabrechnung darf auf zwölf Monate umgerechnet werden.

Ob ein Wechsel zur Pauschale grundsätzlich möglich sein kann, wenn bei der ursprünglichen Bewilligung mit den konkreten warmen Nebenkosten gerechnet wurde, ließ das Gericht offen. Im entschiedenen Fall kam die Pauschale jedenfalls nicht in Betracht, weil die tatsächlichen Kosten aus der Heizkostenabrechnung zuverlässig ermittelt werden konnten. Diese Abrechnung hatte der Kläger selbst im früheren Verfahren eingereicht.

Auch der Hinweis, bei anderen Mietern derselben Vermieterin habe die Behörde möglicherweise mit der niedrigeren Pauschale gerechnet, half nicht. Aus einer womöglich fehlerhaften Behandlung anderer Wohngeldempfänger entsteht kein Anspruch auf dieselbe Berechnung.

Was bei einer Mieterhöhung für das Wohngeld zählt

Das Urteil betrifft Erhöhungsanträge innerhalb eines bereits laufenden Bewilligungszeitraums. Nicht jede höhere Zahlung an den Vermieter führt zu einer Neubewilligung. Entscheidend ist, ob die nach dem Wohngeldrecht zu berücksichtigende Miete abzüglich des Heizkostenentlastungsbetrags um mehr als 10 Prozent steigt und die neue Berechnung tatsächlich zu höherem Wohngeld führt.

Auch die Höchstbeträge für die Wohnkosten können eine Erhöhung ausbremsen. Liegt die bisher berücksichtigte Miete bereits an der örtlichen Obergrenze, bleibt ein weiterer Teil der tatsächlichen Miete bei der Berechnung außen vor.

Bei einem Weiterleistungsantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gilt diese 10-Prozent-Hürde nicht. Dann sind die Verhältnisse maßgeblich, die für den neuen Bewilligungszeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind. Im entschiedenen Verfahren scheiterte dagegen die verlangte Erhöhung ab September 2025. Der bestehende Bescheid über 245 Euro monatlich blieb unverändert.