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Rentnerin wehrt 3.920 Euro Wohngeld-Rückforderung ab – trotz bestandskräftiger Bescheide

Rentnerin im Gespräch am Schalter der Wohngeldstelle.

Eine Rentnerin soll 3.920 Euro Wohngeld zurückzahlen, weil sie eine weitere Rente nicht angegeben hatte. Jahre später verlangt auch die Rentenversicherung Geld zurück, doch die Wohngeldstelle hält an ihrer Forderung fest und verweist auf abgelaufene Fristen. Vor dem Verwaltungsgericht setzt sich die Frau trotzdem durch: Die Behörde muss ihre längst bestandskräftigen Rückforderungsbescheide zurücknehmen.

Erst fordert die Wohngeldstelle, dann die Rentenversicherung

Von September 2004 bis September 2012 erhielt die Frau mit kurzen Unterbrechungen Wohngeld. In ihren Anträgen gab sie als einziges Einkommen ihre deutsche Altersrente an. Dass sie zusätzlich eine russische Rente bezog, erfuhr die Wohngeldstelle erst im Weiterbewilligungsverfahren nach einem Antrag vom April 2013.

Wohngeld-Rückforderung: Behörde darf laufende Zahlungen nicht einfach verrechnen

Die Behörde berechnete daraufhin die früheren Leistungen neu. Mit acht Bescheiden vom 15. April 2014 nahm sie die Bewilligungen ganz oder teilweise zurück und verlangte insgesamt 3.920 Euro. Die bislang nicht berücksichtigte Rente erhöhte aus ihrer Sicht das Einkommen beim Wohngeld, weshalb der Frau weniger oder gar kein Zuschuss zugestanden habe.

Im Oktober 2018 folgte die nächste Forderung. Die Deutsche Rentenversicherung rechnete die russischen Rentenleistungen rückwirkend ab Januar 2004 auf die deutsche Rente an und verlangte 27.591,80 Euro für den Zeitraum bis November 2018 zurück. Damit war die deutsche Rente für die Vergangenheit niedriger festgesetzt. Genau diese Änderung wollte die Frau nun auch bei der Wohngeldforderung berücksichtigt wissen.

Die Behörde hält die Fristen für abgelaufen

Im November 2019 beantragte sie deshalb die Überprüfung der acht Rückforderungsbescheide und eine erneute Berechnung. Die Wohngeldstelle lehnte dies im Dezember ab: Für eine nachträgliche Wohngeldzahlung seien die gesetzlichen Fristen bereits abgelaufen. Die Frau widersprach. Ihr gehe es darum, die Rückforderung bereits gezahlten Wohngeldes aufzuheben, weil die Rentenversicherung die deutsche Rente inzwischen rückwirkend herabgesetzt habe.

Auch im Widerspruchsverfahren blieb sie erfolglos. Die Widerspruchsbehörde hielt die Bescheide von 2014 für ursprünglich rechtmäßig und sah deshalb keinen Ansatz für eine Überprüfung nach § 44 SGB X. Außerdem habe die Rentnerin eine Neufestsetzung des Wohngeldes verlangt, weshalb die Ausschlussfristen weiterhin maßgeblich seien.

Daraufhin erhob die Frau am 27. November 2020 Klage. Sie beanstandete eine doppelte Anrechnung derselben russischen Rente. Weil die deutsche Rente gegenüber dem Wohngeld vorrangig sei, dürfe nach ihrer Auffassung nur die Rentenversicherung die russische Rente anrechnen. Die ursprünglichen Wohngeldbewilligungen seien deshalb richtig gewesen.

Warum die Rückforderung schon anfangs fehlerhaft war

Das Verwaltungsgericht Würzburg gab der Klage mit Urteil vom 1. Februar 2024 vollständig statt (Az. W 3 K 20.1847). Es folgte allerdings nicht jeder Begründung der Rentnerin. Nach dem Stand von 2014 durfte die Wohngeldstelle die fehlerhaften Bewilligungen wegen der nicht angegebenen Rente grundsätzlich zurücknehmen. Ein Ausgleich zwischen den beiden Behörden, der eine Rückforderung bei der Frau ausgeschlossen hätte, kam hier ebenfalls nicht in Betracht. Die Rentenversicherung hatte ihre Leistungen bereits erbracht, zunächst sogar in überhöhter Höhe.

Der Fehler lag in der Entscheidung über die Rücknahme selbst. Dabei musste die Wohngeldstelle abwägen, ob und in welchem Umfang sie die früheren Bewilligungen zurücknimmt. Sie hatte zwar erkannt, dass ihr ein Entscheidungsspielraum zustand. Die naheliegende Möglichkeit, dass auch die Rentenversicherung Geld zurückverlangen und sich dadurch das maßgebliche Einkommen verändern könnte, hatte sie jedoch überhaupt nicht berücksichtigt.

Den erst 2018 erlassenen Rentenbescheid konnte die Behörde 2014 noch nicht kennen. Sie hätte aber das Risiko einer späteren Rückforderung berücksichtigen müssen, etwa durch einen entsprechenden Vorbehalt in ihren Bescheiden. Das Gesetz solle rechtmäßige Zustände herstellen und die Frau nicht durch doppelte Rückforderungen schlechter stellen als bei vollständigen Angaben von Anfang an.

Dieser Fehler aus dem Jahr 2014 eröffnete die Korrektur nach § 44 Abs. 2 SGB X. Die spätere Rentenkürzung allein hätte dafür nicht genügt: Die Rückforderungsbescheide regelten einmalig die Aufhebung früherer Bewilligungen und die Rückzahlung. Sie hatten keine Dauerwirkung und ließen sich deshalb nicht nach § 48 SGB X wegen nachträglich geänderter Verhältnisse aufheben.

Weshalb die Zweijahresgrenze hier nicht griff

Damit blieb der Einwand der abgelaufenen Fristen. § 31 WoGG begrenzt nachträgliche Wohngeldleistungen im Überprüfungsverfahren auf zwei Jahre. Die Wohngeldstelle wollte daraus ableiten, dass ihre deutlich älteren Bescheide nicht mehr aufgehoben werden könnten.

Das Gericht unterschied jedoch zwischen einer nachträglichen Auszahlung von Wohngeld und der Beseitigung einer Rückforderung. Hier hatte die Frau die Leistungen bereits erhalten. Zu entscheiden war, ob sie diese behalten durfte und ob sie gegebenenfalls schon erstattete Beträge zurückbekommen musste. Dafür galt die Zweijahresgrenze nach Auffassung des Gerichts weder unmittelbar noch entsprechend.

Die Bestandskraft beendete die Prüfung deshalb nicht. Sie bedeutet, dass ein Bescheid nicht mehr mit dem gewöhnlichen Rechtsbehelf angegriffen werden kann. § 44 SGB X ermöglicht unter seinen Voraussetzungen dennoch eine Korrektur. Für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit musste die Behörde hier eine Ermessensentscheidung treffen.

Alle acht Bescheide müssen zurückgenommen werden

Im konkreten Fall ließ das Gericht der Wohngeldstelle nur ein rechtmäßiges Ergebnis: Sie musste alle acht Bescheide vollständig und rückwirkend zurücknehmen. Dass die Frau die russische Rente zunächst verschwiegen hatte, änderte daran nichts. Die ursprünglichen Bewilligungen beruhten zwar auf unvollständigen Angaben. Der Fehler in den späteren Rückforderungsbescheiden lag nach Auffassung des Gerichts jedoch allein bei der Behörde, die mögliche weitere Rückforderungen nicht bedacht hatte.

Auch die Folgen der Rentenkürzung sprachen für die vollständige Korrektur. Nach der für die damaligen Zeiträume geltenden Regelung des Fremdrentengesetzes verringerte die russische Rente den deutschen Rentenzahlbetrag um genau denselben Betrag. Die gekürzte deutsche und die russische Rente ergaben zusammen somit den Betrag der ungekürzten deutschen Rente, den die Wohngeldstelle bei den ursprünglichen Bewilligungen angesetzt hatte.

Bei vollständigen Angaben gegenüber beiden Stellen von Anfang an wäre das für das Wohngeld maßgebliche Einkommen deshalb im Ergebnis genauso hoch gewesen wie ursprünglich berücksichtigt. Die russische Rente blieb also Einkommen. Ihr stand aber eine entsprechend niedrigere deutsche Rente gegenüber, sodass sie hier keinen geringeren Wohngeldanspruch rechtfertigte.

Auch der Hinweis der Behörde, ihr Computerprogramm könne Wohngeld erst ab Januar 2011 rückwirkend berechnen, half ihr nicht. Für die Wiederherstellung des richtigen Zustands war nach Ansicht des Gerichts keine neue Berechnung nötig. Mit der Rücknahme aller acht Bescheide entfällt die Grundlage der Wohngeldforderung über 3.920 Euro.