Der 1961 geborene Mann lebte allein in seinem abbezahlten Eigenheim mit 140 Quadratmetern Wohnfläche. Im April 2024 beantragte er einen Lastenzuschuss, also Wohngeld für selbst genutztes Wohneigentum. Als Einkommen gab er monatlich 545 Euro aus einer Beschäftigung als Lastkraftwagenfahrer an. Daneben hatte er eine Beratungsfirma im Bau- und Finanzbereich, aus der er nach eigenen Angaben seit der Pandemie kaum noch Einnahmen erzielte.
Seine Vermögensaufstellung wies 77.000 Euro an Geldvermögen, Forderungen und sonstigen Rechten sowie Wertgegenstände für weitere 1.000 Euro aus. Vor der Entscheidung erklärte er der Behörde, das Vermögen diene hauptsächlich seiner Altersvorsorge. Deshalb müsse ein Teil davon bei der Prüfung außen vor bleiben.
Das Landratsamt lehnte den Wohngeld-Antrag im November 2024 wegen erheblichen Vermögens ab. Grundlage war § 21 Nr. 3 WoGG: Danach besteht kein Wohngeldanspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Wer seine Wohnkosten zumutbar aus eigenen Mitteln decken kann, soll dafür keine staatliche Unterstützung bekommen.
Festgeld sollte bis November 2027 liegen bleiben
Im Widerspruch wandte der Mann ein, rund 20.000 Euro seien als Festgeld für die Rente bestimmt. Sein übriges frei verfügbares Vermögen bezifferte er zu diesem Zeitpunkt auf etwa 50.000 Euro einschließlich Wertpapieren. Deren Verkauf sei ihm wegen drohender Verluste nicht zuzumuten.
Auf Nachfrage legte er eine Übersicht über zwei Festgeldkonten vor. Auf beiden lagen jeweils 10.402,44 Euro, die Laufzeit betrug zwölf Monate. Die damals vorgelegten Unterlagen nannten den 7. August 2025 als Laufzeitende. Er wolle die Anlagen jedes Jahr verlängern, bis er im November 2027 in den Ruhestand gehe.
Die Behörde ließ das nicht gelten. Im April 2025 bestätigte sie die Ablehnung, weil das Festgeld bei der Antragstellung nicht vertraglich bis zur Rente gebunden gewesen sei. Daraufhin klagte der Hauseigentümer auf Wohngeld ab April 2024.
Vor Gericht betonte er, seit der Antragstellung nicht auf das Festgeld zugegriffen zu haben. Für seine Altersvorsorge mache es keinen Unterschied, ob er jährlich verlängere oder das Geld von Anfang an länger festlege. Zudem sei er bereit, eine dauerhafte Bindung bis zum Rentenbeginn zu vereinbaren.
Die jährliche Zugriffsmöglichkeit entscheidet
Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2026 (Az. M 22 K 25.3366) ab. Es hielt die Erklärung des Mannes, das Festgeld für seine Altersvorsorge verwenden zu wollen, für glaubhaft. Für den Schutz dieses Guthabens genügte die persönliche Absicht aber nicht.
Das Gericht zog die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift heran. Diese nimmt bestimmte Altersvorsorgeanlagen von der Vermögensprüfung aus. Für die hier beanspruchte Ausnahme musste eine vertragliche Vereinbarung verhindern, dass der Inhaber das Geld schon vor dem Ruhestand verwertet. Eine jeweils einjährige Festgeldanlage erfüllte diese Voraussetzung nicht.
Ausgehend vom Antrag im April 2024 hätte der Mann nach den Feststellungen des Gerichts bereits im August 2024 auf das Geld zugreifen können, wenn er die Zinsbindung und die ordentliche Kündigungsfrist beachtet hätte. Dass er die Anlage stattdessen verlängerte, beseitigte diese Möglichkeit nicht. Das Geld war damit im beantragten Bewilligungszeitraum verfügbar und durfte bei der Vermögensprüfung berücksichtigt werden.
Auch bei den Wertpapieren erkannte das Gericht keinen Grund, sie auszunehmen. Das Risiko eines Verlusts beim Verkauf müsse der Anleger tragen. Es werde nicht dadurch auf die Allgemeinheit verlagert, dass diese stattdessen Wohngeld zahle.
60.000 Euro sind keine starre Grenze
Damit blieb die Frage, ob der Mann das vorhandene Vermögen unter seinen persönlichen Umständen tatsächlich einsetzen musste. Bei der Vermögensprüfung beim Wohngeld dienen 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied als Orientierung. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Behörde den Anspruch nicht allein wegen der Überschreitung dieses Betrags ablehnen darf. Sie muss die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen.
Wohngeld trotz 57.500 Euro Vermögen – Behörde setzt Grenze zu niedrig
Der Kläger verwies auf seine Herzschwäche. Bei Antragstellung war ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt, bei der mündlichen Verhandlung bereits von 50. Wegen seiner langjährigen Selbstständigkeit erwartete er nach eigenen Angaben nur 100 Euro Rente im Monat. Hinzu komme Sanierungsbedarf am Haus.
Außerdem berief er sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. November 2022 (Az. 7 K 304/21). Dieses Gericht hatte bei Alter oder Schwerbehinderung einen Zuschlag zum Orientierungswert aus früheren vermögensteuerrechtlichen Regeln hergeleitet. Dieser pauschalen Erhöhung folgte das Münchner Gericht nicht. Zwar könnten ältere Menschen verbrauchtes Vermögen schwerer wieder aufbauen. Angespartes Kapital im Alter schrittweise aufzubrauchen, entspreche aber gerade seinem Vorsorgezweck.
Einen konkreten finanziellen Mehrbedarf durch seine Behinderung hatte der Mann nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend dargelegt. Der anerkannte Grad der Behinderung allein belegte solche zusätzlichen Ausgaben nicht. Auch beim Sanierungsbedarf fehlten Angaben zum Umfang und dazu, welche Arbeiten für angemessenes Wohnen notwendig waren.
Gegen eine höhere Vermögensgrenze sprachen für das Gericht zudem die fehlenden Unterhaltspflichten und das lastenfreie Eigenheim im Wert von mindestens 500.000 Euro. Als jährliche Belastung hatte der Mann lediglich 96 Euro Grundsteuer angegeben. Das Gericht berücksichtigte diese Wohnsituation bei der Frage, ob ihm der Einsatz seiner Ersparnisse zumutbar war.
Fehlende Anlageberatung ersetzt keinen Vertrag
Der Kläger hatte außerdem beanstandet, die Behörde habe ihm nicht erklärt, welche Anlageform sie als Altersvorsorge akzeptieren würde. Das Gericht sah die Wohngeldstelle jedoch nicht in der Rolle einer Anlageberatung. Selbst eine verletzte Beratungspflicht könnte die tatsächlich fehlende vertragliche Bindung nicht nachträglich ersetzen. Die Wahl und Gestaltung der Geldanlage beruhten auf eigenen Entscheidungen des Mannes.
Offen blieb, ob auch unzureichende Erwerbsbemühungen einem Anspruch entgegenstanden. Den Fahrerjob hatte er nach eigenen Angaben Ende Mai 2025 wegen der körperlichen Belastung aufgegeben, sich vor Gericht aber weiterhin als erwerbsfähig bezeichnet. Ob ihm eine andere oder umfangreichere Arbeit zumutbar gewesen wäre, musste das Gericht nicht entscheiden, weil bereits das Vermögen den Anspruch ausschloss. Bei einem neuen Wohngeldantrag soll die Behörde auch diese Frage prüfen.
