Zum Inhalt springen

Wohngeld wegen Rücklagen abgelehnt – Gericht widerspricht der Wohngeldstelle

Älterer Mann prüft am Küchentisch Unterlagen zu seinem Wohngeldantrag und seinen Ersparnissen.

Ein Mann beantragt Wohngeld und bekommt eine Absage, weil er laut Wohngeldstelle über zu hohes Vermögen verfügt. Fast drei Jahre und zwei Gerichtsinstanzen später bekommt der schwerbehinderte Mann nun doch recht, denn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wirft der Behörde vor, bei der Vermögensprüfung die falsche Grenze angelegt zu haben.

57.510 Euro werden der Wohngeldstelle zu viel

Der Mann stellte den Wohngeld-Antrag im Januar 2023. Als das Bezirksamt Pankow diesen am 26. April 2023 ablehnte, verfügte der Antragsteller über 57.510,33 Euro Vermögen – aus Sicht der Behörde eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistung.

Die maßgebliche Vermögensgrenze setzte die Behörde bei 40.000 Euro an, diesen Betrag entnahm sie aber nicht dem Wohngeldgesetz, sondern dem damals neu gefassten Schonvermögen beim Bürgergeld (inzwischen Grundsicherungsgeld) im SGB II – den zuvor verwendeten Richtwert von etwa 61.000 Euro hielt sie damit für überholt.

Der Widerspruch des Mannes blieb erfolglos, am 17. August 2023 erhob er deshalb Klage und verwies darauf, dass die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift einen Betrag von 60.000 Euro nennt. Außerdem machte er Mehrkosten aufgrund seiner Schwerbehinderung geltend.

Wohngeld bei Schwerbehinderung: 1.800 € Freibetrag zusätzlich

Ein Teil des Vermögens sollte das Alter absichern

Woher das Geld stammte, wurde im Berufungsverfahren genauer sichtbar: Der Mann hatte sein Druckgrafik-Atelier Ende 2021 für 20.000 Euro verkauft, Ende 2022 kamen dann 18.918,96 Euro aus einer Lebensversicherung hinzu, die er sich als Einmalbetrag statt als monatliche Rente auszahlen ließ.

Nach zwei Schlaganfällen litt er unter anderem an Erinnerungslücken, Sprach- und Sehstörungen sowie Problemen mit Gleichgewicht und Konzentration, einer seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit könne er deshalb nicht mehr nachgehen. In den Jahren 2022 und 2023 habe er zudem keinen Gewinn aus selbstständiger Arbeit erzielt, seine Rücklagen seien für die ALtersvorsorge bestimmt, argumentierte er.

Das Verwaltungsgericht Berlin überzeugte das zunächst nicht, es wies die Klage am 10. Dezember 2024 ab und übernahm die 40.000-Euro-Grenze aus dem Schonvermögen beim Bürgergeld im SGB II. Dagegen legte der Mann Berufung ein.

Beim Wohngeld sind 60.000 Euro keine starre Grenze

Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az. OVG 6 B 3/25) korrigierte das Oberverwaltungsgericht sowohl die Wohngeldstelle als auch die Vorinstanz: Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es darauf an, ob der Einsatz des Vermögens für die Wohnkosten im konkreten Einzelfall zumutbar ist, eine feste Grenze, bei deren Überschreiten Wohngeld immer ausscheidet, gibt es danach nicht.

Die Vermögensprüfung beim Wohngeld darf sich zwar an einem Betrag von 60.000 Euro aus der Verwaltungsvorschrift beziehungsweise rund 61.000 Euro aus einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2013 (Az. 5 C 21.12) orientieren, dieser Wert ersetzt aber nicht die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Umstände. Deshalb kann selbst ein höheres Vermögen unschädlich sein, umgekehrt kann aber auch ein niedrigerer Betrag in einem Ausnahmefall erheblich sein.

Der Kläger lag mit seinen rund 57.510 Euro Vermögen unter dem weiterhin maßgeblichen Orientierungswert, besondere Umstände, die in seinem Fall eine Absenkung gerechtfertigt hätten, sah das Gericht nicht. Da nach Erklärung des Bezirksamts auch alle übrigen Voraussetzungen für den Anspruch vorlagen, musste ihm Wohngeld ab dem 1. Januar 2023 in gesetzlicher Höhe bewilligt werden.

Wer bekommt Wohngeld? Voraussetzungen für Anspruch

Die damalige Bürgergeld-Grenze gilt beim Wohngeld nicht

Das Urteil trennt die Leistungssysteme deutlich: Die 2023 im SGB II geltende Grenze von 40.000 Euro durfte nicht auf § 21 WoGG übertragen werden. Der Gesetzgeber hatte das Wohngeldgesetz zwar mehrfach geändert, den Ausschluss wegen „erheblichen Vermögens“ aber nicht entsprechend neu gefasst.

Hinzu kommt, dass Wohngeld den Bezug von Grundsicherungsleistungen gerade vermeiden soll und diesen grundsätzlich vorgelagert ist, für eine einheitliche Vermögensgrenze über verschiedene Sozialleistungen hinweg gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Vermögensregeln der Grundsicherung lassen sich damit nicht einfach auf das Wohngeld übertragen.

Das Urteil ist besonders für ältere Antragsteller wichtig

Für ältere Menschen können Rücklagen aus einem früheren Betrieb, einer Lebensversicherung oder langjährigem Sparen die Versorgung im Ruhestand absichern, solches Vermögen schließt Wohngeld für Rentner aber nicht schon deshalb aus, weil ein pauschaler Betrag überschritten wird. Entscheidend bleiben Herkunft, Verfügbarkeit, Zweck und die gesamte finanzielle Lage.

Eine ausgezahlte Lebensversicherung ist allerdings nicht automatisch geschütztes Altersvorsorgevermögen, im entschiedenen Fall gehörte der Auszahlungsbetrag zu den insgesamt betrachteten 57.510,33 Euro. Ob die Schwerbehinderung des Mannes sogar einen höheren Orientierungswert hätte rechtfertigen können, ließ das Gericht offen, darauf kam es nicht mehr an.