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Wohngeld-Rückforderung: Hilfe von Verwandten gilt als Einkommen

Angehöriger übergibt Euro-Scheine neben privatem Darlehensvertrag und Wohnungsschlüsseln als Symbol für beim Wohngeld angerechnete Familienhilfe

Eine Frau bezeichnete regelmäßige Zahlungen ihres Bruders, ihrer Schwägerin und ihres Neffen als private Darlehen. Insgesamt ging es um 19.609,89 Euro. Die Wohngeldstelle wertete das Geld jedoch als Unterstützung zum Lebensunterhalt, berechnete den Anspruch neu und verlangte überzahltes Wohngeld zurück.

Wohngeldstelle erkennt die Familienkredite nicht an

Die Frau bezog eine geringe Erwerbsminderungsrente und erhielt zusätzlich Geld aus ihrer Familie. Ihr Bruder und dessen Ehefrau überwiesen ihr monatlich 1.000 Euro. Nach ihren Angaben beliefen sich diese Zahlungen insgesamt auf 12.000 Euro. Später sprang ihr Neffe ein: Ab November 2022 zahlte er 14 Monate lang jeweils 500 Euro und zusätzlich 609,89 Euro für einen Backofen. Daraus ergab sich ein weiterer Gesamtbetrag von 7.609,89 Euro.

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In den vorgelegten Vereinbarungen wurden die Zahlungen als Darlehen bezeichnet. Die Wohngeldstelle sah darin dennoch Zuschüsse, die der Frau zum Lebensunterhalt verblieben, und berücksichtigte sie beim Einkommen für das Wohngeld. Mit Bescheid vom 15. April 2024 entschied sie über den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 neu und forderte zu viel gezahltes Wohngeld zurück.

Die Frau klagte beim Verwaltungsgericht Braunschweig (Az. 3 A 203/24) und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte den Antrag am 22. Oktober 2025 jedoch ab, woraufhin sie Beschwerde einlegte. Das Oberverwaltungsgericht wies auch diese am 4. Dezember 2025 zurück (Az. 2 PA 182/25). Der Beschluss entschied damit unmittelbar über die Finanzierung des Gerichtsverfahrens.

Ein echter Familienkredit bleibt beim Wohngeld außen vor

Geld von Angehörigen ist nicht allein deshalb Einkommen, weil es auf dem Konto eingeht. Ein tatsächlich vereinbartes und ernsthaft zurückzuzahlendes Darlehen verbleibt dem Empfänger nicht dauerhaft. Entscheidend ist daher, ob eine wirksame Rückzahlungspflicht besteht und sich diese auch belegen lässt.

Ein Familienkredit muss dafür nicht in allen Punkten wie ein Bankdarlehen aussehen. Schriftform, Zinsen oder Sicherheiten sind nach Auffassung des Gerichts keine zwingenden Einzelvoraussetzungen. Fehlen jedoch eine bestimmte Darlehenshöhe, nachvollziehbare Auszahlungstermine oder belastbare Rückzahlungsregeln, spricht das in der Gesamtbetrachtung gegen einen echten Kredit. Dass ein Vertrag mit „Darlehen“ überschrieben ist, entscheidet die Frage noch nicht.

20 Euro im Monat hätten die Rückzahlung Jahrzehnte verlängert

Bei den 12.000 Euro von Bruder und Schwägerin war zunächst weder klar, über welchen Zeitraum das Geld fließen noch in welcher Höhe es zurückgezahlt werden sollte. Später berief sich die Frau auf monatliche Raten von 20 Euro. Ohne zusätzliche Zahlungen wären die 12.000 Euro damit erst nach 600 Monaten oder 50 Jahren getilgt gewesen.

Auch die Vereinbarung mit dem Neffen überzeugte das Gericht nicht. Die Rückzahlung sollte beginnen, sobald die Frau „ausreichend Wohngeld“ bekommt. Wann dieser Zeitpunkt erreicht wäre, ließ der Vertrag offen. Bei einer Tilgung von 20 Euro monatlich hätte die Rückzahlung des zweiten Betrags ebenfalls mehr als 30 Jahre gedauert.

Die später vorgelegten Kontoauszüge änderten die Bewertung nicht. Eine Zahlung von 20 Euro an den Bruder und mehrere Überweisungen an den Neffen erfolgten erst nach Erhebung der Klage. Für einzelne Rückzahlungen überzog die Frau sogar ihr Konto. Das Oberverwaltungsgericht sah darin aber keinen überzeugenden Nachweis dafür, dass von Anfang an eine wirtschaftlich ernst gemeinte Rückzahlung vereinbart war.

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Was der Beschluss für Wohngeld-Anträge bedeutet

Regelmäßige Hilfe von Verwandten kann den Wohngeldanspruch mindern, wenn sie tatsächlich ein Zuschuss zum Lebensunterhalt ist. Wer dagegen ein privates Darlehen erhält, sollte bereits beim Wohngeldantrag die Gesamtsumme, den Auszahlungszeitraum, den Rückzahlungsbeginn und realistische Raten nachvollziehbar belegen. Ebenso wichtig ist, dass die vereinbarten Zahlungen von Beginn an tatsächlich geleistet und über Kontoauszüge dokumentiert werden.

Für die Frau bedeutet der Beschluss zunächst, dass sie für ihre Klage keine Prozesskostenhilfe erhält. Eine veröffentlichte abschließende Entscheidung in der Hauptsache liegt nicht vor. Die inhaltliche Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts ist dennoch deutlich: Nach der vorgelegten Vertragsgestaltung und Durchführung durfte die Wohngeldstelle die Familienzahlungen voraussichtlich als Einkommen behandeln.