Drei Monate lang flossen bei einer Frau Wohngeld und Bürgergeld gleichzeitig – eine Doppelzahlung, die so nicht vorgesehen war. Die Wohngeldstelle wollte sich die 339 Euro deshalb von ihr zurückholen. Das Verwaltungsgericht Weimar stoppte die Forderung dennoch vollständig, weil die Behörde bei der Rückforderung einen entscheidenden Schritt übersprungen hatte.
Das Sozialamt verwies die Frau zunächst auf Wohngeld
Ausgangspunkt war eine befristete Erwerbsminderungsrente. Wegen dieser Rente hob das Jobcenter im September 2018 die Bewilligung von Bürgergeld auf und verwies die Frau auf ergänzende Leistungen. Sie beantragte daraufhin Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt.
Wohngeld-Rückforderung: Wie ein fehlender Vermerk 591 Euro rettet
Das Sozialamt lehnte den Antrag jedoch ab. Nach seiner Berechnung fiel ein vorrangiger Wohngeldanspruch höher aus. Die Frau widersprach und zog wegen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor das Sozialgericht. Parallel beantragte sie im Oktober 2018 Wohngeld.
Die Wohngeldstelle lehnte diesen Antrag zunächst wegen fehlender Mitwirkung ab. Nach dem Widerspruch der Frau bewilligte sie am 15. August 2019 schließlich monatlich 113 Euro für die Zeit von Oktober 2018 bis September 2019. Die Frau hatte zu diesem Zeitpunkt bereits darauf hingewiesen, dass sie den konkurrierenden Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt weiterverfolgte. Auch gegen die Wohngeldbewilligung legte sie deshalb Widerspruch ein.
Für drei Monate flossen beide Leistungen
Später erhielt die Frau rückwirkend Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober 2018 bis Juni 2019. Für diese neun Monate erstattete das Sozialamt der Wohngeldstelle insgesamt 1.017 Euro. Ab Juli 2019 bezog die Frau außerdem wieder Bürgergeld.
Damit waren auch die Wohnkosten bereits in einer anderen Sozialleistung berücksichtigt. Wer Bürgergeld (inzwischen Grundsicherungsgeld genannt), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, ist deshalb grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Für Juli bis September 2019 waren jedoch sowohl das Bürgergeld als auch jeweils 113 Euro Wohngeld an die Frau ausgezahlt worden.
Das Jobcenter konnte der Wohngeldstelle für diese drei Monate nichts erstatten, weil es seine Leistung bereits vollständig an die Frau überwiesen hatte. Deshalb verlangte die Wohngeldstelle im Dezember 2020 die zusammen 339 Euro direkt von ihr zurück.
Das Amt behandelte den Bescheid als automatisch unwirksam
Die Behörde stützte ihre Forderung darauf, dass der Wohngeldbescheid durch die später bekannt gewordenen Transferleistungen automatisch unwirksam geworden sei. Dann wäre das Wohngeld ohne wirksamen Verwaltungsakt gezahlt worden und hätte nach § 50 SGB X zurückgefordert werden können. Eine gesonderte Rücknahme der Bewilligung hielt das Amt nicht für nötig.
Die Frau widersprach im Januar 2021. Sie argumentierte, die gesetzliche Regel zur automatischen Unwirksamkeit erfasse nur Ausschlussgründe, die nach dem Erlass eines Wohngeldbescheids eintreten. Die Behörde wies den Widerspruch im Februar 2022 zurück, woraufhin die Frau im März 2022 Klage erhob.
Der Zeitpunkt der Bewilligung war nicht entscheidend
Das Verwaltungsgericht Weimar gab ihr mit Urteil vom 27. November 2025 recht (Az. 3 K 390/22 We). Entscheidend war nicht, wann die rückwirkende Sozialleistung förmlich bewilligt wurde. Maßgeblich war, für welche Monate sie galt und ab wann die Frau deshalb materiell vom Wohngeld ausgeschlossen war.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfasste den Zeitraum ab Oktober 2018, das Bürgergeld die Zeit ab Juli 2019. Beide Ausschlussgründe lagen damit schon vor dem Wohngeldbescheid vom 15. August 2019 vor. § 28 WoGG greift nach der bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur, wenn der Ausschlussgrund erst nach einem wirksam erlassenen Wohngeldbescheid eintritt.
Der Bewilligungsbescheid war daher zwar rechtswidrig, wurde dadurch aber nicht automatisch unwirksam. Solange er nicht wirksam zurückgenommen wurde, blieb er die rechtliche Grundlage für die Auszahlung.
Aus der Rückforderung wurde keine wirksame Rücknahme
Die Wohngeldstelle hätte prüfen müssen, ob sie die rechtswidrige Bewilligung nach § 45 SGB X zurücknehmen durfte. Dazu gehören eine eigene Ermessensentscheidung und je nach Sachlage auch die Prüfung von Vertrauensschutz. Beides fehlte im angefochtenen Bescheid.
Das Gericht konnte die Rückforderung deshalb nicht nachträglich in einen Rücknahmebescheid umdeuten. Es hob sowohl den Bescheid über 339 Euro als auch den Widerspruchsbescheid auf. Dass Wohngeld und eine Grundsicherungsleistung, die die Wohnkosten mit abdeckt, nicht für dieselben Monate nebeneinander zustehen, ändert daran nichts.
Das Urteil zeigt damit einen entscheidenden Unterschied: Tritt der Ausschluss erst nach der Wohngeldbewilligung ein, kann der Bescheid kraft Gesetzes unwirksam werden. Bestand er schon vorher, muss die Wohngeldstelle die Bewilligung auf der richtigen Rechtsgrundlage zurücknehmen, bevor sie Geld vom Empfänger verlangen kann.