Schwerbehindert und pflegebedürftig – und trotzdem soll der Wohngeld-Freibetrag von 1.800 Euro für viele Betroffene wegfallen. Der Regierungsentwurf zieht ab 2027 eine neue Grenze und macht Pflegegrad 3 zur entscheidenden Hürde. Wer darunter liegt und keinen GdB von 100 hat, muss mit mehr anrechenbarem Einkommen und weniger Wohngeld rechnen. Ausgerechnet eine als Vereinfachung angekündigte Regelung kann damit zur Kürzung werden.
Die bisherige Kombination soll gestrichen werden
Der Regierungsentwurf bezeichnet die Neuregelung als vereinfachten Nachweis. Der geplante Gesetzestext ändert jedoch nicht nur die benötigten Unterlagen, sondern auch den Kreis der Begünstigten.
Nach dem geltenden § 17 WoGG wird ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro für ein schwerbehindertes Haushaltsmitglied berücksichtigt, wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist:
- Es liegt ein GdB von 100 vor.
- Bei einem GdB von 50 bis 90 bestehen zusätzlich Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege.
Der Regierungsentwurf in der Bundesratsdrucksache 474/26 ersetzt diese Regelung durch zwei andere Alternativen: Künftig sollen entweder ein GdB von 100 oder mindestens Pflegegrad 3 genügen. Die bisherige Kombination aus GdB 50 bis 90, Pflegegrad 1 oder 2 und einer der genannten Pflegeformen würde damit nicht mehr ausreichen.
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Pflegegrad 3 soll künftig allein reichen
Einfacher wird es für Menschen ab Pflegegrad 3. Sie müssten künftig keinen zusätzlichen GdB mehr nachweisen. Nach dem vorgesehenen Wortlaut wäre auch keine bestimmte Pflegeform mehr Voraussetzung. Der Nationale Normenkontrollrat rechnet damit, dass rund 77.000 Personen dadurch weniger Nachweisaufwand haben.
Diese Zahl beschreibt aber nicht, wie viele Menschen mehr Wohngeld erhalten. Sie bezieht sich auf die bürokratische Entlastung. Wie viele bisher Begünstigte mit GdB 50 bis 90 und Pflegegrad 1 oder 2 den Freibetrag verlieren könnten, beziffert der Entwurf nicht.
Für diese Gruppe ist die geplante Änderung eine materielle Verschlechterung. Selbst wenn weiterhin Pflegebedürftigkeit sowie häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege vorliegen, erfüllt sie ab 2027 keine der beiden neuen Alternativen. Bestehen bleibt der Freibetrag nur, wenn ein GdB von 100 festgestellt ist. Wer mindestens Pflegegrad 3 hat, fällt dagegen unter die neue Pflegegrad-Regelung.
1.800 Euro Freibetrag sind nicht 1.800 Euro Wohngeld
Der Schwerbehinderten-Freibetrag wird nicht ausgezahlt. Er mindert das Jahreseinkommen, das in die Wohngeldberechnung eingeht. Fallen 1.800 Euro weg, setzt die Wohngeldstelle rechnerisch 150 Euro mehr Einkommen pro Monat an. Dadurch kann das Wohngeld sinken oder der Anspruch an der Einkommensgrenze vollständig entfallen.
Die monatliche Leistung sinkt allerdings nicht automatisch um 150 Euro. Wie stark sich der Wegfall auswirkt, hängt von Haushaltsgröße, Miete, Mietstufe und dem übrigen Einkommen ab. Zusätzlich sieht der Entwurf Änderungen an der Heizkostenkomponente und der Wohngeldformel vor, die den Anspruch unabhängig vom Freibetrag weiter mindern können.
Bereits bewilligtes Wohngeld läuft zunächst weiter
Die Reform soll zum 1. Januar 2027 kommen, ist aber noch nicht beschlossen. Der Regierungsentwurf liegt seit dem 14. August 2026 beim Bundesrat und geht anschließend in den Bundestag.
Wohngeld, das vor 2027 bewilligt wird, soll grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums nach bisherigem Recht weitergezahlt werden. Muss die Wohngeldstelle wegen einer erheblichen Änderung nach § 27 WoGG neu entscheiden, soll für die Monate ab Januar 2027 bereits das neue Recht gelten. Auch bei Anträgen, die noch 2026 gestellt, aber erst 2027 entschieden werden, soll eine Kürzung nicht sofort greifen. Fällt das nach neuem Recht berechnete Wohngeld niedriger aus als der Betrag für Dezember 2026, bleibt es für den restlichen Bewilligungszeitraum beim höheren Dezemberbetrag.
