Die Wohngeldstelle wollte 1.524 Euro aus einer alten Rückforderung mit dem laufenden Wohngeld einer Frau verrechnen. Obwohl ihr der monatliche Zuschuss bewilligt wurde, sollte vorerst nichts ausgezahlt werden. Das Verwaltungsgericht stoppte den Einbehalt – denn eine Rückforderung allein reicht dafür nicht aus.
Zwölf Monatsbeträge sollten in die Rückforderung fließen
Ausgangspunkt war eine nachträgliche Neuberechnung des Wohngeldes für das Jahr 2020. Der damalige Anspruch der Frau sank dadurch erheblich, insgesamt verlangte die Behörde 3.174 Euro zurück.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Frau bereits erneut Wohngeld beantragt. Am 28. Februar 2022 bewilligte ihr die Wohngeldstelle für das gesamte Jahr monatlich 127 Euro. Zusammengerechnet ergab das einen neuen Anspruch von 1.524 Euro.
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Statt diesen Betrag auszuzahlen, rechnete ihn die Behörde vollständig mit der Rückforderung auf. Damit wären sämtliche zwölf Monatszahlungen einbehalten worden. Weitere 1.650 Euro sollte die Frau direkt zurückzahlen.
Im Widerspruchsverfahren erhöhte die Wohngeldstelle den laufenden Anspruch später von 127 auf 335 Euro im Monat, hielt an der Aufrechnung über 1.524 Euro aber fest. Daraufhin klagte die Frau sowohl gegen die Rückforderung als auch gegen den Zugriff auf ihr neues Wohngeld. Vor Gericht hatte sie nur mit dem zweiten Punkt Erfolg.
Das Wohngeldgesetz erlaubt sogar eine vollständige Aufrechnung
Für laufende Sozialleistungen sieht § 51 Absatz 2 SGB I grundsätzlich eine Aufrechnung bis zur Hälfte vor, sofern der Leistungsempfänger nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig wird. Beim Wohngeld geht die gesetzliche Regelung noch weiter.
Nach § 29 Abs. 2 WoGG kann die Behörde eine Erstattungsforderung in voller Höhe gegen einen neuen Wohngeldanspruch aufrechnen. Wegen einer früheren Überzahlung darf die laufende Auszahlung daher grundsätzlich auch vollständig ausbleiben.
Automatisch tritt diese Folge jedoch nicht ein. Entscheidend ist das Wort „kann“, das der Wohngeldstelle eine Wahl lässt. Im jeweiligen Einzelfall muss die Behörde darüber entscheiden, ob sie überhaupt aufrechnet und ob sie dafür den gesamten Anspruch heranzieht.
Eine bestehende Rückforderung eröffnet somit lediglich die Möglichkeit zum Zugriff. Ob und in welchem Umfang das laufende Wohngeld einbehalten wird, muss die Behörde gesondert prüfen und nachvollziehbar begründen.
Die Wohngeldstelle hatte ihr Ermessen nicht genutzt
Das Verwaltungsgericht Weimar prüfte die Aufrechnung in seinem Urteil vom 12. November 2025 (Az. 3 K 1868/22 We). Im Rückforderungsbescheid fand es keinerlei Erwägungen dazu, ob der neue Wohngeldanspruch vollständig oder nur teilweise einbehalten werden sollte.
Auch ein möglicher Verzicht auf den unmittelbaren Zugriff spielte in der Begründung keine Rolle. Die Behörde hatte die Aufrechnung vielmehr wie eine zwingende Folge der Rückforderung behandelt, obwohl das Gesetz eine Einzelfallentscheidung verlangt.
Damit war dieser Teil des Bescheids rechtswidrig. Das Gericht hob die Aufrechnung der 1.524 Euro auf, sprach jedoch kein allgemeines Verbot aus, Rückforderungen mit laufendem Wohngeld zu verrechnen.
Ebenso wenig legte es fest, welcher Anteil bei einer neuen Entscheidung zulässig wäre. Beanstandet wurde allein, dass die Wohngeldstelle ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hatte. Selbst eine erneute vollständige Aufrechnung bleibt damit möglich, müsste dann aber auf einer nachvollziehbar begründeten Einzelfallentscheidung beruhen.
Die Rückforderung blieb bestehen
Der gerichtliche Erfolg änderte nichts an der Rückzahlungspflicht von insgesamt 3.174 Euro. Die Neuberechnung des früheren Wohngeldes und die daraus entstandene Erstattungsforderung bestätigte das Gericht. Aufgehoben wurde ausschließlich die Verrechnung eines Teils dieser Summe mit dem neuen Anspruch.
Rückforderung und Aufrechnung erfüllen damit unterschiedliche Funktionen. Die Rückforderung bestimmt, welcher Betrag erstattet werden muss. Über die Aufrechnung holt sich die Behörde das Geld dagegen unmittelbar aus einer laufenden Wohngeldbewilligung zurück.
Auch wenn die Rückforderung selbst rechtmäßig ist, kann dieser Zugriff fehlerhaft sein. Umgekehrt fällt die zugrunde liegende Schuld nicht weg, nur weil das Gericht die Aufrechnung aufhebt. Die Wohngeldstelle kann die 3.174 Euro weiterhin verlangen und über eine neue Aufrechnung entscheiden, sofern sie ihr Ermessen diesmal korrekt ausübt und das Ergebnis begründet. Bei Rückforderungsbescheiden müssen beide Entscheidungen daher getrennt geprüft werden.