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Wohngeldkürzung 2027 könnte Rentner über 200 Euro im Monat kosten

Ältere Frau liest am Küchentisch einen Brief, neben ihr ein Heizkörper. Einblendung: Wohngeld 2027, doppelte Kürzung für Rentner, aus 275 Euro werden 67 Euro, Beispielrechnung.

Für Rentner mit Wohngeld könnten sich ab 2027 zwei Sparpläne überlagern, die unabhängig voneinander entstanden sind. Die Bundesregierung will die Heizkostenkomponente halbieren und die Wohngeldformel verschärfen, der Bundesrat will zusätzlich den Freibetrag für Renten mit 33 Grundrentenjahren kürzen oder streichen. Zusammen könnten beide Eingriffe einem alleinlebenden Rentner in einer Modellrechnung mehr als drei Viertel seines Wohngelds nehmen: Statt 275 Euro blieben 67 Euro im Monat. Beschlossen ist noch nichts, und laufende Bescheide wären zunächst geschützt.

Der Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 6. Juli für die Wohngeldreform zum 1. Januar 2027 beschlossen hat, spart an drei Stellen. Die regelmäßige Anpassung des Wohngelds an Mieten und Preise fällt 2027 einmalig aus. Die dauerhafte Heizkostenkomponente wird halbiert, sodass für einen Einpersonenhaushalt statt 110,40 Euro nur noch 62,40 Euro Heizkosten zur Miete hinzugerechnet werden. Außerdem steigt in der Wohngeldformel der Wert, der bestimmt, wie stark das Einkommen den Zuschuss mindert, um 58 Prozent. Laut Begründung des Entwurfs schont diese schärfere Einkommensanrechnung Haushalte mit niedrigen Einkommen. Stärker trifft sie dagegen Haushalte, die etwas mehr Einkommen haben und trotzdem noch Wohngeld bekommen, und dazu gehören viele Rentner mit einer mittleren Rente.

Gerade für diese Gruppe hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 25. September einen weiteren Eingriff vorgeschlagen. Der Freibetrag nach § 17a WoGG, der heute bis zu 281,50 Euro einer Rente mit mindestens 33 Grundrentenjahren von der Anrechnung ausnimmt, soll durch eine Pauschale von 100 Euro ersetzt werden. Diese gäbe es zudem nur noch, wenn tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird. Die Länder begründen das mit dem Prüfaufwand der Wohngeldstellen, die das Vorliegen der 33 Jahre bislang oft gesondert klären müssen.

Von 275 Euro blieben 67 Euro

Wie sich die Pläne von Regierung und Ländern addieren, zeigt eine Modellrechnung mit den Werten aus dem Gesetzentwurf. Ein alleinlebender Rentner mit mindestens 33 Grundrentenjahren wohnt in einer Gemeinde der Mietenstufe V und zahlt 520 Euro Bruttokaltmiete. Nach den üblichen Abzügen bleiben aus seiner Rente 1.300 Euro im Monat, von denen heute noch der volle Freibetrag abgeht. Die Mietenstufe bleibt in der Rechnung unverändert, obwohl sie für manche Gemeinden neu festgelegt werden soll.

RechtsstandRentenfreibetragHeizkostenbetragWohngeld im Monat
Heute281,50 €110,40 €275 €
Entwurf der Bundesregierung281,50 €62,40 €219 €
Entwurf plus Bundesrat, mit Grundrentenzuschlag100 €62,40 €122 €
Entwurf plus Bundesrat, ohne Grundrentenzuschlag0 €62,40 €67 €

Schon die Pläne der Bundesregierung allein kosten den Rentner 56 Euro im Monat, obwohl sich an Rente und Miete nichts ändert. Setzt sich zusätzlich der Bundesrat durch, fehlen ihm mit Grundrentenzuschlag 153 Euro, ohne Zuschlag sogar 208 Euro. Im ungünstigsten Fall bliebe damit nicht einmal ein Viertel seines bisherigen Wohngelds übrig, über ein Jahr gerechnet ein Minus von 2.496 Euro.

Bei einer etwas höheren Rente fällt der Anspruch sogar ganz weg, zumal Wohngeld künftig erst ab einem Betrag von 15 Euro im Monat ausgezahlt werden soll. Mit derselben Miete besteht nach heutigem Recht bis zu einem Einkommen von rund 1.800 Euro vor dem Freibetrag ein Anspruch. Kommen die Pläne von Regierung und Bundesrat vollständig, wäre für Rentner ohne Grundrentenzuschlag schon bei knapp 1.400 Euro Schluss. Wer mit 1.500 Euro heute noch rund 175 Euro Wohngeld bezieht, bekäme dann keines mehr.

Laufende Bescheide sind zunächst geschützt

Bei vielen Betroffenen käme die Kürzung allerdings nicht sofort an. Nach dem Gesetzentwurf gilt ein Wohngeldbescheid, der vor dem 1. Januar 2027 erlassen wurde, bis zum Ende seines Bewilligungszeitraums weiter. Für viele Rentner würde das neue Recht damit erst beim nächsten Weiterleistungsantrag greifen. Anders ist es, wenn die Wohngeldstelle während des laufenden Zeitraums ohnehin neu entscheiden muss, etwa nach einem Erhöhungsantrag: Dann gilt ab Januar 2027 das neue Recht. Wer noch in diesem Jahr einen Antrag stellt, über den erst 2027 entschieden wird, soll für die Monate ab Januar mindestens den Betrag erhalten, der ihm für Dezember 2026 zusteht.

Ob die Kürzungen in dieser Form kommen, muss sich bis zum Jahresende entscheiden, damit die Reform wie geplant am 1. Januar 2027 in Kraft treten kann. Zunächst äußert sich die Bundesregierung zur Stellungnahme der Länder, danach berät der Bundestag, der Heizkosten, Formel und Freibetrag noch ändern kann. Anschließend befasst sich der Bundesrat ein zweites Mal mit dem Gesetz. Bis dahin gilt das bisherige Recht, und wer als Rentner Wohngeld bezieht oder beantragen will, kann seinen Anspruch nach heutigem Stand mit dem Wohngeldrechner prüfen.