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Wohngeld blockiert: Amt macht aus einer WG eine Partnerschaft

Frau im Flur einer Wohngemeinschaft, im Hintergrund geht ein Mann in ein separates Zimmer.

Das Jobcenter zahlte nicht mehr, die Wohngeldstelle bewilligte ebenfalls kein Geld. Eine Frau geriet zwischen die Behörden, weil das Wohngeldamt ihren Mitbewohner als Partner einstufte und seine Einkommensnachweise verlangte. Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg setzte sie ihren Anspruch durch.

530 Euro Mietanteil, aber Streit um den Mitbewohner

Die Frau beantragte am 13. März 2023 Wohngeld. Sie lebte zur Untermiete in einer Vierzimmerwohnung und gab ihren monatlichen Mietanteil mit 530 Euro an. Schon bei der Antragstellung meldete sie 140 Euro Mietrückstände seit Anfang Februar. Im Antragsformular nannte sie 790,80 Euro Arbeitslosengeld als eigenes Einkommen. Den Hauptmieter führte sie ebenfalls auf, bezeichnete das Verhältnis aber ausdrücklich als Wohngemeinschaft. Für ihn gab sie Einnahmen aus selbstständiger Arbeit von 1.500 Euro an.

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Dem Antrag lagen der Hauptmietvertrag und ihr Untermietvertrag bei. Auf Nachfrage erklärte sie außerdem, dass beide ein eigenes Zimmer hätten. Andere Räume nutzten sie gemeinsam, Kosten würden geteilt. Eine Partnerschaft bestehe nicht.

Bis Ende Juli 2023 erhielt sie nach ihren Angaben noch Bürgergeld. Das Jobcenter stellte die Zahlungen mit der Begründung ein, ihr stehe ein höherer Wohngeldanspruch zu. Weil die Wohngeldstelle jedoch nicht zahlte, fehlte ihr Geld für den Lebensunterhalt.

Das Amt verlangt Lohnabrechnungen eines Selbstständigen

Im September 2023 forderte die Wohngeldstelle eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers und eine Lohnabrechnung des Mitbewohners. Die Frau antwortete, diese Unterlagen seien für ihren Anspruch nicht erforderlich. Sie habe weder Zugriff darauf noch einen Anspruch, sie von ihm zu erhalten.

Die Behörde hielt dagegen: Beide wohnten seit mehr als einem Jahr zusammen. Deshalb werde vermutet, dass sie füreinander einständen. Auch die Einkommensangabe zum Mitbewohner und der vorgelegte Hauptmietvertrag sprächen aus ihrer Sicht für einen Zugriff auf seine finanziellen Verhältnisse. Die Frau müsse die vermutete Einstehensgemeinschaft widerlegen. Andernfalls wollte das Amt auch das Einkommen des Mitbewohners in die Berechnung einbeziehen und verlangte deshalb weiterhin seine Nachweise.

Im Oktober wandte sich eine Beraterin der Frau an die Wohngeldstelle. In ihrem Schreiben vom 12. Oktober erklärte sie, die Frau und ihr Mitbewohner seien früher ein Paar gewesen, hätten sich aber im Vorjahr getrennt. Wegen des schwierigen Wohnungsmarkts in Freiburg habe die Frau noch keine eigene Wohnung gefunden. Die angespannte Situation in der Wohnung verhindere, dass sie die verlangten Einkommensnachweise beschaffen könne.

In einem weiteren Schreiben vom 26. Oktober, das die Beraterin und die Frau gemeinsam unterschrieben, hieß es dagegen, die Beziehung habe drei Jahre zurückgelegen. Die Behörde hielt an ihrer Forderung fest und verlangte im November erneut Einkommensunterlagen.

Weil die Wohngeldstelle weiterhin nicht über ihren Antrag entschied, erhob die Frau am 21. Dezember 2023 Untätigkeitsklage. Sie verlangte Wohngeld für März 2023 bis Februar 2024, ohne ihren Mitbewohner als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen. In ihrer Klagebegründung erklärte sie, beide hätten für wenige Wochen versucht, eine Beziehung zu führen. Dieser Versuch sei bereits vor ihrem Einzug in die Wohnung beendet gewesen.

Wenig Geld für Lebensmittel wird zum Verdachtsmoment

Im Verfahren stützte die Wohngeldstelle ihre Einschätzung zusätzlich auf Kontoauszüge. Die Frau habe zeitweise weniger Miete überwiesen und auffällig wenig Geld für Lebensmittel ausgegeben. Das lasse auf gemeinsames Wirtschaften und gegenseitige Unterstützung schließen.

Die Klägerin widersprach: Gerade weil das Jobcenter nicht mehr und die Wohngeldstelle noch nicht zahlte, habe ihr Geld für Einkäufe gefehlt.

Erst muss die Partnerschaft feststehen

Das Gericht sah den rechtlichen Fehler bereits im Ausgangspunkt: Die Vermutung, dass Menschen füreinander einstehen, setzt ein partnerschaftliches Zusammenleben voraus. Erst wenn dieses feststeht, kann etwa das Zusammenleben von mehr als einem Jahr die gesetzliche Vermutung auslösen. Die Wohngeldstelle durfte die fehlende Feststellung einer Partnerschaft nicht durch die lange gemeinsame Wohnzeit ersetzen.

Um das tatsächliche Verhältnis zu klären, hörte das Gericht die Frau an und vernahm den Mitbewohner als Zeugen. Danach war es überzeugt, dass beide weder eine Partnerschaft führten noch gemeinsam wirtschafteten. Die Frau räumte ein, ihrer Beraterin zunächst eine falsche Jahresangabe zur früheren Beziehung genannt zu haben. Ihre Schilderung des kurzen Beziehungsversuchs und dessen Ende vor dem Einzug hielt das Gericht dennoch für glaubhaft. Der Mitbewohner bestätigte ihre Angaben im Wesentlichen. Ihre Aussagen wirkten nicht abgesprochen, und die Spannungen zwischen beiden waren auch im Verhandlungssaal wahrnehmbar.

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Auch die finanziellen Indizien trugen den Verdacht nicht. Den durch die ausbleibenden Sozialleistungen entstandenen Engpass hatte die Frau nach Auffassung des Gerichts schlüssig erklärt. Kontoauszüge belegten außerdem nicht sämtliche Lebensmitteleinkäufe, weil auch Barzahlungen möglich waren. Ihre Tätigkeit in einer Bäckerei und Einkäufe im Vortagsladen erklärten die geringen Ausgaben zusätzlich.

Die Mietrückstände hatte es teilweise schon vor dem Ende der Jobcenter-Zahlungen gegeben. Sie bewiesen aber ebenfalls keine Partnerschaft. Beide schilderten glaubhaft, dass die Rückstände dokumentiert, regelmäßig nachgezahlt und inzwischen vollständig ausgeglichen waren. Zusätzliche Überweisungen neben der Miete passten dazu. Die bloße Kenntnis seines Einkommens und der Hauptmietvertrag belegten für das Gericht ebenso wenig, dass die Frau über das Geld des Mitbewohners verfügen durfte.

Die Forderung nach Lohnabrechnungen und einer Arbeitgeberbescheinigung beanstandete das Gericht zusätzlich: Der Mitbewohner war selbstständig. Solche Unterlagen konnte es daher nicht geben. Außerdem hatte die Frau erklärt, die verlangten Nachweise nicht zu besitzen und nicht bekommen zu können. Das Amt hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass sie doch darüber verfügte.

Wohngeld ohne Anrechnung des Mitbewohners

Wer mit nicht verwandten Personen in einer WG lebt, muss deren Einkommen nach diesem Urteil nicht allein wegen der gemeinsamen Adresse oder der langen Wohndauer gegen sich anrechnen lassen. Für die Einstehensgemeinschaft nach § 5 WoGG verlangt das Freiburger Gericht eine tatsächliche Partnerschaft. Damit widerspricht es einer älteren, weitergehenden Auslegung des Verwaltungsgerichts Berlin.

Mit Urteil vom 19. Juni 2024 (Az. 4 K 4349/23) verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg die Behörde, der Frau Wohngeld ab März 2023 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Mitbewohner musste bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.