Stand: 2013 (geändert durch Artikel 9 Abs. 5 G. v. 03.04.2013 BGBI. I S. 610)
Teil 1: Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
Teil 2: Berechnung und Höhe des Wohngeldes
Kapitel 1 – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
Kapitel 2 – Haushaltsmitglieder
- § 5 Haushaltsmitglieder
- § 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
- § 7 Ausschluss vom Wohngeld
- § 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen
Kapitel 3 – Miete und Belastung
- § 9 Miete
- § 10 Belastung
- § 11 Zu berücksichtigende Miete und Belastung
- § 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge für Heizkosten
Kapitel 4 – Einkommen
- § 13 Gesamteinkommen
- § 14 Jahreseinkommen
- § 15 Ermittlung des Jahreseinkommens
- § 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
- § 17 Freibeträge
- § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Kapitel 5 – Höhe des Wohngeldes
Teil 3: Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
Teil 4: Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 22 Wohngeldantrag
- § 23 Auskunftspflicht
- § 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
- § 25 Bewilligungszeitraum
- § 26 Zahlung des Wohngeldes
- § 27 Änderung des Wohngeldes
- § 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs
- § 29 Haftung, Aufrechnung und Verrechnung
- § 30 Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
- § 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
Teil 5: Kostentragung und Datenabgleich
Teil 6: Wohngeldstatistik
- § 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht
- § 35 Erhebungsmerkmale
- § 36 Erhebungszeitraum, Zusatz- und Sonderaufbereitungen
Teil 7: Schlussvorschriften
- § 37 Bußgeld
- § 38 Verordnungsermächtigung
- § 39 Wohngeld- und Mietenbericht
- § 40 Einkommen bei anderen Sozialleistungen
- § 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung
Teil 8: Überleitungsvorschriften
- § 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
- § 43 Weitergeltung bisherigen Rechts
- § 44 Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag
